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Landgericht Dortmund·11 T 34/14·06.07.2014

Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren auf 1.500 € festgesetzt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht hebt eine frühere Streitwertfestsetzung auf und setzt auf Antrag des Klägervertreters den Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG auf 1.500 € fest. Das Gericht führt aus, dass eine gesonderte Wertfestsetzung nach dem GKG nicht erforderlich war, weil die Gerichtsgebühren nach KV 1812 zu bemessen sind. Zur Bemessung ist der volle Hauptsachewert zugrunde zu legen.

Ausgang: Antrag des Klägervertreters auf Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 € gemäß § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren kann nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag des Prozessbevollmächtigten vom Gericht vorgenommen werden.

2

Die Gerichtsgebühren für das in Rede stehende Verfahren können sich nach der Kostenverzeichnistabelle (KV 1812) richten, sodass eine separate Wertfestsetzung nach dem GKG entbehrlich sein kann.

3

Für die Bestimmung des Streitwerts der Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich der volle Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen, insbesondere auch in Verfahren über Richterablehnung.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 15 C 642/12

Tenor

Die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 23.05.2014 wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Antrag des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 10.06.2014 gem. § 33 I RVG festgesetzt auf 1.500 €

Gründe

2

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 10.06.2014 überhaupt zulässig ist, da es jedenfalls einer Wertfestsetzung nach GKG nicht bedurfte. Denn die Gerichtsgebühren richten sich nach KV 1812.

3

Auf den Antrag des Klägervertreters ist der Wert des Gegenstandes für die Beschwerdeinstanz nach dem vollen Hauptsachewert anzusetzen (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Richterablehnungsverfahren BGH NJW 1968, 796; OLG Frankfurt, BeckRS 2006, 03299).