Sofortige Beschwerde wegen Richterablehnung (§§ 42, 43 ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts und rügte die Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil die Beklagte zuvor Anträge gestellt hatte, ohne Ablehnungsgründe geltend zu machen, ihre später vorgebrachten Einwendungen nicht konkret waren und die Frist bis zur unanfechtbaren Entscheidung überschritten war. Die Kostenentscheidung und ein Streitwert bis 50 € wurden festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen; Ablehnungsrüge verspätet bzw. unsubstantiiert und daher erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ablehnungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 1 ZPO können grundsätzlich nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz geltend gemacht werden.
Wer bei einem Richter Anträge stellt, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund zu benennen, kann diesen nach § 43 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen.
Die Antragstellung im Sinne des § 43 ZPO kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.
Die äußerste zeitliche Grenze für die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes ist die Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung.
Formelhafte oder nicht konkretisierte Vorbringen genügen nicht, um einen neuen Ablehnungsgrund zu begründen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Gründe erst nach der früheren Verfahrenslage entstanden sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 436 C 9175/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten aus dem Schreiben vom 13.03.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.2014 hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Eine Partei kann Ablehnungsgründe i.S.v. § 42 I ZPO grundsätzlich nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz geltend machen. Sie kann gem. § 43 ZPO einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Anträge gestellt hat. Die Antragstellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (vgl. Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, § 43, Rn. 5). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.11.2013 Anträge zur Sache gestellt, ohne dass ihrerseits Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind. Bei den vorgetragenen Ablehnungsgründen aus dem späteren Schreiben vom 13.01.2014 ist nicht erkennbar, ob diese erst nach dem Urteil vom 16.12.2013 entstanden sind, da sie nicht konkret sind, sondern sich vielmehr in formelhaften Ausführungen erschöpfen.
Darüber hinaus ist die äußerste zeitliche Grenze für die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes die Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn. 4). Durch den Beschluss vom 27.02.2014 (vgl. Bl. 86 d.A.) liegt eine abschließende unanfechtbare Entscheidung i.S.v. § 321 IV 4 ZPO vor.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf bis zu 50 €.