Klage auf Schadensersatz wegen Grundwassereintritt nach Kanalneuverlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen Wassereintritts nach Neuverlegung eines Abwasserkanals. Streitgegenstand war, ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht oder Amtspflicht verletzt und hätte vor einer möglichen Drainwirkung warnen müssen. Das LG wies die Klage ab, weil ein Sachverständigengutachten keinen ursächlichen Zusammenhang und keine konkreten Erkenntnisse über einen zu erwartenden Grundwasseranstieg ergab. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (§ 91 ZPO).
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Grundwasserschaden abgewiesen; Berufung des Klägers zurückgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die eingetretene Schädigung ursächlich auf eine konkret verletzte Sicherungspflicht zurückzuführen ist.
Eine Haftung wegen unterlassener Warnung (Amtspflichtverletzung) besteht nicht, wenn die Behörde oder ihre Mitarbeiter keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gefahr kannten.
Konkrete Aussagen über den künftigen Grundwasserstand und damit belastbare Prognosen erfordern kontinuierliche Messungen an mehreren Stellen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, dass alte Abwasserkanäle Drainwirkung ausüben können, ist ohne konkrete Gefährdungsanalyse inhaltsleer und begründet keine weitergehende Amtspflicht zum Warnen oder Handeln.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 19 C 132/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten, wird das am.
01.04.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm
abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem recht-
lichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz
zu.
Denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger
obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver-
ständigen Dr. rer. nat. S ist der
Wassereintritt nicht durch die zur Grundwasserabsenkung
eingeleiteten Maßnahmen bzw. deren Aufhebung verursacht
worden. Auch beim Zurückfließen des Grundwassers kann
dieses nicht höher steigen, als der sonst vorhandene
Pegel wäre. Auch ist eine Erhöhung des Grundwasser-
spiegels nicht durch eine Verdichtung des Bodens im Be-
reich des neu verlegten Abwasserkanals eingetreten.
Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Amtspflicht
verletzt. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den.
Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der alte
Abwasserkanal eine nicht näher bestimmbare Drainwirkung
auf das Grundwasser ausgeübt habe mit der Folge, dass
ein Anstieg des Grundwassers zu befürchten sei.
Konkrete Erkenntnisse, dass und in welchem Umfang das
Grundwasser im Bereich der neuverlegten Kanaltrasse
steigen werde, hatten die Beklagte oder ihre Mitarbeiter
nicht. Weder behauptet dies der Kläger noch hat der
Gutachter hierfür Anhaltspunkte festgestellt. Der kon-
krete Grundwasserstand in. einem bestimmten Bereich ist
allein, durch Kontinuierliche Messungen an mindestens.
drei Stellen feststellbar. Solche sind im Bereich des
Hauses des Klägers bzw, der engeren Umgebung nicht vor-
genommen worden. Aber auch an diesen Stellen hätte nur
der aktuelle Grundwasserstand festgestellt werden
können. Konkrete Rückschlüsse auf die Höhe des nach
einer Neuverlegung des Kanals zu erwartenden Grund-
Wasserspiegels hätten diese nicht erlaubt.
Die Beklagte hätte daher den Kläger nur auf die allge-
meine Gefahr hinweisen können, dass alte Abwasserkanäle
eine Drainwirkung ausüben können. Ein solcher Hinweis
bleibt aber inhaltsleer, da er eine Gefahreinschätzung
nicht ermöglicht, und obliegt der Beklagten nicht im
Rahmen ihrer Amtspflicht, Schäden der Anlieger zu ver-
meiden.
Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers
unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.