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Landgericht Dortmund·11 S 82/99·15.03.2000

Klage auf Schadensersatz wegen Grundwassereintritt nach Kanalneuverlegung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen Wassereintritts nach Neuverlegung eines Abwasserkanals. Streitgegenstand war, ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht oder Amtspflicht verletzt und hätte vor einer möglichen Drainwirkung warnen müssen. Das LG wies die Klage ab, weil ein Sachverständigengutachten keinen ursächlichen Zusammenhang und keine konkreten Erkenntnisse über einen zu erwartenden Grundwasseranstieg ergab. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (§ 91 ZPO).

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Grundwasserschaden abgewiesen; Berufung des Klägers zurückgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die eingetretene Schädigung ursächlich auf eine konkret verletzte Sicherungspflicht zurückzuführen ist.

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Eine Haftung wegen unterlassener Warnung (Amtspflichtverletzung) besteht nicht, wenn die Behörde oder ihre Mitarbeiter keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gefahr kannten.

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Konkrete Aussagen über den künftigen Grundwasserstand und damit belastbare Prognosen erfordern kontinuierliche Messungen an mehreren Stellen; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, dass alte Abwasserkanäle Drainwirkung ausüben können, ist ohne konkrete Gefährdungsanalyse inhaltsleer und begründet keine weitergehende Amtspflicht zum Warnen oder Handeln.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 19 C 132/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, wird das am.

01.04.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm

abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543

Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten, ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem recht-

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lichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz

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zu.

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Denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger

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obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn

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nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver-

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ständigen Dr. rer. nat. S ist der

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Wassereintritt nicht durch die zur Grundwasserabsenkung

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eingeleiteten Maßnahmen bzw. deren Aufhebung verursacht

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worden. Auch beim Zurückfließen des Grundwassers kann

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dieses nicht höher steigen, als der sonst vorhandene

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Pegel wäre. Auch ist eine Erhöhung des Grundwasser-

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spiegels nicht durch eine Verdichtung des Bodens im Be-

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reich des neu verlegten Abwasserkanals eingetreten.

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Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Amtspflicht

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verletzt. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den.

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Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der alte

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Abwasserkanal eine nicht näher bestimmbare Drainwirkung

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auf das Grundwasser ausgeübt habe mit der Folge, dass

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ein Anstieg des Grundwassers zu befürchten sei.

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Konkrete Erkenntnisse, dass und in welchem Umfang das

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Grundwasser im Bereich der neuverlegten Kanaltrasse

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steigen werde, hatten die Beklagte oder ihre Mitarbeiter

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nicht. Weder behauptet dies der Kläger noch hat der

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Gutachter hierfür Anhaltspunkte festgestellt. Der kon-

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krete Grundwasserstand in. einem bestimmten Bereich ist

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allein, durch Kontinuierliche Messungen an mindestens.

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drei Stellen feststellbar. Solche sind im Bereich des

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Hauses des Klägers bzw, der engeren Umgebung nicht vor-

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genommen worden. Aber auch an diesen Stellen hätte nur

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der aktuelle Grundwasserstand festgestellt werden

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können. Konkrete Rückschlüsse auf die Höhe des nach

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einer Neuverlegung des Kanals zu erwartenden Grund-

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Wasserspiegels hätten diese nicht erlaubt.

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Die Beklagte hätte daher den Kläger nur auf die allge-

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meine Gefahr hinweisen können, dass alte Abwasserkanäle

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eine Drainwirkung ausüben können. Ein solcher Hinweis

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bleibt aber inhaltsleer, da er eine Gefahreinschätzung

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nicht ermöglicht, und obliegt der Beklagten nicht im

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Rahmen ihrer Amtspflicht, Schäden der Anlieger zu ver-

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meiden.

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Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers

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unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.