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Landgericht Dortmund·11 S 64/10·13.10.2010

Berufung: Klage abgewiesen – Vergleich sittenwidrig wegen überhöhter Vertragsstrafe

ZivilrechtSchuldrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung ein; das LG Dortmund ändert das Urteil und weist die Klage ab. Der gerichtliche Vergleich vom 03.05.2007 ist nach § 138 BGB nichtig, weil die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 500 € je Verstoß unverhältnismäßig ist. Insbesondere erfasst die Regelung auch geringfügige, kurzfristige Störungen ohne Ober- oder zeitliche Begrenzung, sodass eine Sittenwidrigkeit vorliegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage abgewiesen wegen Nichtigkeit des Vergleichs (§ 138 BGB) aufgrund sittenwidriger Vertragsstrafenregelung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gerichtlicher Vergleich ist ein privatrechtlicher Vertrag und kann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt.

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Eine Vertragsstrafe ist sittenwidrig, wenn ihre Höhe in grobem Missverhältnis zum geschützten Interesse steht, insbesondere wenn auch geringfügige oder kurzzeitige Verstöße zu unverhältnismäßig hohen Zahlungen führen.

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Fehlen in einer Vertragsstrafenregelung betragsmäßige Obergrenzen oder zeitliche Begrenzungen zur Geltendmachung, kann dies die Sittenwidrigkeit der Klausel begründen, weil dadurch unbegrenztes „Sammeln" von Forderungen möglich wird.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die zur Zeit des Vertragsschlusses in der Rechts- und Sozialmoral verankerten Wertvorstellungen der Allgemeinheit.

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Für die Nichtigkeit nach § 138 BGB ist es unerheblich, ob die Parteien die Sittenwidrigkeit oder die sie begründenden Umstände kannten; es genügt die objektive Unvereinbarkeit mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 52 C 44/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn (Az: 52 C 44/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Ob die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen richtig und vollständig sind, wovon die Kammer hier jedoch ausgeht, kann dahinstehen. Ein Anspruch der Kläger scheitert im vorliegenden Fall an der Nichtigkeit des geschlossenen Vergleiches.

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Der gerichtlich geschlossene Vergleich vom 03.05.2007 ist nichtig, da er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Prozessvergleich fällt als privatrechtlicher Vertrag unter alle Vorschriften des Privatrechts. Auch wenn keine prozessrechtlichen Mängel vorliegen, kann er nach § 138 BGB nichtig sein (BGH v. 10.03.1955, BGHZ 16, 390). Ein Prozessvergleich als Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH v. 09.07.1953, BGHZ 10 232). Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen; der Begriff der guten Sitten wird durch die herrschenden Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt (Palandt/Ellenberger, 68. Auflage 2009, § 138 Rn. 2). In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, ihren Papagei werktags nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags zwischen 09.00 Uhr und 13.00 Uhr auf ihren Balkon oder in ein Zimmer mit geöffnetem Fenster zu stellen. Für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, einen Betrag in Höhe von 500,00 € in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger somit eine Vertragsstrafe. Sinn und Zweck einer Vertragsstrafe ist es jedenfalls auch, denjenigen, der sich zu einer Handlung oder einer Unterlassung verpflichtet, mit der Verwirkung der Strafe dazu zu bewegen, die Handlung oder das Unterlassen auch vorzunehmen. Soweit der Kläger im hier vorliegenden Fall für die Dauer von mehr als elf Monaten vom 08.08.2008 bis zum 27.07.2009 mehrere Verstöße der Beklagten dokumentierte, um diese erst mit Schreiben vom 04.08.2009 zur Zahlung der verwirkten Strafe aufzufordern, entspricht dieses Vorgehen bereits nicht mehr dem Zweck der Vereinbarung.

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Aber die Vereinbarung als solche widerspricht auch bereits dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Bei der Entscheidung darüber, was die guten Sitten jeweils im Einzelfall fordern, muss "in erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistigkulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat" (BVerfG v. 15.01.1958, BVerfGE 7, 198).

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Mit dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte für jeden Verstoß zu einer Zahlung von 500,00 €. Dabei sollte es sogar unerheblich sein, für welche Dauer der jeweilige Verstoß auftritt, bereits eine Überschreitung der angegebenen Zeiten von wenigen Minuten fällt unter die Regelung. Eine Strafe in Höhe von 500,00 € für einen Verstoß, der lediglich wenige Minuten andauert, kann nicht angemessen sein. Da der Vergleich aber auch solche Fälle umfasst, liegt bereits darin die Nichtigkeit nach § 138 BGB. Es entspricht insoweit der Vernunft, für das kurze Pfeifen eines Papageis eine Zahlung in Höhe von 500,00 € als unangemessen anzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch das Pfeifen eines Papageis eine empfindliche Ruhestörung darstellen kann. Gleichwohl ist die Höhe der vereinbarten Strafe übertrieben hoch. Die Allgemeinheit empfindet nämlich die Verpflichtung zu der Zahlung eines Betrages in dieser Höhe für die jeweiligen Verstöße "ungerecht". Diese Wertung ist hier zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Haustier, speziell ein Papagei, nur schwer zu kontrollieren ist und eben nicht zu bestimmten Ruhezeiten "abgestellt" werden kann. Daher besteht immer auch die Möglichkeit, dass entgegen irgendwelcher Vorschriften, ein Haustier Ruhestörungen verursacht. Gegen diese soll man sich als Wohnungseigentümer natürlich auch wehren können. Die Sanktion in Höhe von 500,00 € je Verstoß kann aber wie im hier vorliegenden Fall zu einer Zahlungsverpflichtung in beachtlicher Höhe führen, mit der von den Parteien in diesem Umfang nicht gerechnet werden konnte.

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Die Sittenwidrigkeit des Vergleichs beruht damit jedenfalls auf dem Umstand, dass bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht worden ist, dass auch Verstöße geringen Umfangs unter die Vereinbarung fallen. Sollte dies außer Acht gelassen worden sein, ändert das nichts an der Sittenwidrigkeit der Regelung. Es ist weiter unerheblich, ob die Parteien das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit hatten oder ob sie die Tatsachen kannten, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig machen (BGH v. 08.05.1985, BGHZ 94, 272). Darüber müssen daher keine weiteren Feststellungen getroffen werden.

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Ferner gründet sich die Sittenwidrigkeit auf den Umstand, dass in dem Vergleich weder eine betragsmäßige Obergrenze bei mehrfachen Verstößen, noch eine zeitliche Begrenzung enthalten ist, wann verwirkte Vertragsstrafen geltend gemacht werden müssen. Damit könnten die Kläger – und haben es vorliegend im Ansatz schon getan – zeitlich unbegrenzt Vertragsstrafen "sammeln", ohne damit ihr Anliegen in der Sache zu fördern. Es erscheint insoweit auch angemessen, dass eine Wohnungseigentümerin aufgrund der Pfiffe ihres Papageis insgesamt zu einer Zahlung verurteilt werden kann, deren Vollstreckung sei zu einem Verkauf ihres Eigentums veranlassen müsste.

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Im vorliegenden Fall können die Kläger keine weiteren Tatsachen vortragen, die die Rechtsauffassung der Kammer ändern könnten. Insoweit war daher auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren.