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Landgericht Dortmund·11 S 35/92·01.07.1992

Berufungsurteil: Tierhalterhaftung bei Reitunfall – Schmerzensgeld und Haftungsquote

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld nach einem Reitunfall; in Berufung wurde die Beklagte (Pferdehalterin) zur Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen verurteilt und eine 2/3-Haftungsquote festgestellt. Das Gericht nahm eine Haftung nach § 833 BGB an, weil das Pferd aus eigenem Antrieb handelte und die Aufsicht mangelhaft war. Ein allgemeiner Haftungsausschluss war zu unbestimmt; die Klage gegen den Ehemann blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.500 DM und Feststellung einer 2/3-Haftung verurteilt; Klage im übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB greift, wenn die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben oder Gesundheit Dritter sich realisiert; auch unter menschlicher Leitung ist Haftung möglich, wenn das Tier dem Willen des Lenkers nicht gehorcht.

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Ein vertraglicher oder erklärter Haftungsausschluss ist nur wirksam, wenn er hinreichend bestimmt und ersichtlich auf die konkreten Tiere und Umstände sowie den Umfang des Ausschlusses bezogen ist; unbestimmte Allgemeinerklärungen genügen nicht.

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Das Übertragen von Aufsichts- oder Leitungsaufgaben an eine ungeeignete, unerfahrene Person kann eine Sorgfaltspflichtverletzung des Halters darstellen; das Verschulden Dritter ist dem Halter gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

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Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen; auch bei Minderjährigen kann eine Kürzung erfolgen, wenn dieser die erforderliche Einsicht und Fähigkeiten zur Gefahrenvermeidung zugemutet werden können.

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Gegen einen angestellten Reitlehrer besteht keine Halter- oder Aufseherhaftung i.S.d. §§ 833, 834 BGB, soweit ihm keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine eigenverantwortlich kausale Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 833 BGB§ 847 BGB§ 833 Satz 2 BGB§ 278 BGB§ 828 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 4 C 516/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am

16.01.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts

Unna abgeändert.

Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an die

Klägerin 2.500,00 DM (i. W. zweitausendfünfhundert

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem

08.10.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Ehefrau

verpflichtet ist, den weiteren materiellen und

immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall

vom 06.05.1991 gegen 15.20 Uhr (Reitunfall)

in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch

nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen

Kosten der Klägerin trägt diese selbst

2/3 und die beklagte Ehefrau 1/3. Von den außergerichtlichen

Kosten der beklagten Ehefrau trägt

diese selbst 2/3 und die Klägerin 1/3. Die

außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes

trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Am 06.05.1991 erlitt die Klägerin durch einen Reitunfall

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im Reitstall der beklagten Ehefrau einen Bruch des rechten

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Ellenbogens (dislozierte Fraktur des epicondylus humeri

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ulnaris rechts). Der Bruch wurde mittels Kirschnerdrahtosteosynthese

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und Anlage einer Oberarmgipsschiene versorgt.

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Am 18.05.1991 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung

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entlassen. Die inzwischen angelegte Oberarmbaycastschiene

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mußte sie noch etwa vier Wochen tragen. Am 10.07.1991

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wurden die Kirschnerdrähte entfernt. Die Fraktur ist ausgeheilt.

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Es findet sich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung

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des Ellenbogens.

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Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes

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gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die beklagte Ehefrau als Halterin

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des Pferdes ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 833, 847 BGB

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zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Verletzung

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der Klägerin durch das Tier verursacht worden.

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"Durch ein Tier" im Sinne des § 833 BGB ist ein Schaden

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verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit

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tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben

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oder Gesundheit Dritter verwirklicht hat. Daran fehlt es

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bei unter menschlicher Leitung stehenden Tieren nur,

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wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (Palandt,

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§ 833 BGB, Anm. 3 b m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

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Wie die Beweisaufnahme erster Instanz ergeben hat, hat

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die Klägerin das Pferd nicht gelenkt. Gerade weil die

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Klägerin nicht lenkte, ist das Tier aus eigenem Antrieb

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zu der Gruppe der übrigen Pferde zurückgelaufen und

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hat dort seine Gangart verlangsamt, was zum Sturz der

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Klägerin führte.

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Auf den Haftungsausschluß nach § 833 Satz 2 BGB kann

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sich die beklagte Ehefrau nicht berufen. Sie hat gegen

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ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie oder ihr Ehemann,

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dessen Verschulden sie sich nach §278 BGB zurechnen lassen muß,

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die Leitung der Reitstunde einer 17 jährigen Praktikantin

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übertragen hat, die nicht über das Wissen und die

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Erfahrung eines ausgebildeten Reitlehrers verfügte.

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Das der beklagte Ehemann, ein qualifizierter Reitlehrer,

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die Reitstunde durch ein Fenster der Reithalle beobachtete,

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vermag seine Anwesenheit in der Halle nicht zu ersetzen.

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Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß es auch bei Anwesenheit

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eines qualifizierten Reitlehrers in der Reithalle zu dem Unfall gekommen wäre.

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Es ist nicht auszuschließen, daß ein qualifizierter Reit-

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lehrer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die

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Gefahr für die Klägerin frühzeitig erkannt hätte und

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den Sturz der Klägerin - etwa durch den Zuruf von Verhaltensmaßregeln-

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hätte verhindern können.

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Die Haftung der Beklagten ist auch nicht vertraglich

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ausgeschlossen. Ein derartiger Haftungsausschluß folgt

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nicht aus der von der Mutter der Klägerin unterschriebenen

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Erklärung, wonach sie darauf hingewiesen wurde, daß der

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Pferdebesitzer für Unfälle, die sich während des Aufenthalts

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im Stall und auf dem Reitgelände ereigneten,

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keine Haftung übernehme. Die Erklärung ist nicht hinreichend

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bestimmt. Es ist weder feststellbar, ob

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sich der Haftungsausschluß nur auf Pferde bezieht,

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die bei der beklagten Ehefrau untergestellt sind,

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oder auch auf deren eigene Pferde, noch, daß sich der

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Haftungsausschluß auf Unfälle bezieht, die während einer

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Reitstunde in der Reithalle unter Aufsicht eines Reitlehrers

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geschehen. Die Teilnahme der Klägerin am Reitunterricht

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bedeutet auch keine stillschweigende Vereinbarung

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eines Haftungsausschlusses aus dem Gesichtspunkt,

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daß die Klägerin dabei auf eigene Gefahr gehandelt

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hätte. Ein derartiger Haftungsausschluß wird nur angenommen,

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wenn sich der Verletzte einer nicht vorhersehbaren,

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über das normale Maß hinausgehenden, besonderen

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Gefahr aussetzt (OLG München, VersR 1981, 937). Das

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ist bei der Teilnahme an einer Reitstunde unter Aufsicht

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eines qualifizierten Reitlehrers nicht der Fall.

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Danach wäre unter Berücksichtigung der im Tatbestand

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dargelegten Verletzungen der Klägerin ein Schmerzensgeld

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in der Größenordnung von etwa

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4.000,00 DM angemessen. Dieser Betrag ist

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um 1/3 zu kürzen, denn in diesem Umfang trifft die

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Klägerin ein Mitverschulden. Sie hat es unterlassen,

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das Pferd zu lenken, obwohl sie dies in den vorangegangenen

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Reitstunden gelernt hatte. Als Neunjährige

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besaß die Klägerin die erforderliche Einsicht, das

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Gelernte anzuwenden, § 828 BGB. Unter Berücksichtigung

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des Mitverschuldens der Klägerin bemißt sich das

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Schmerzensgeld mit 2.500,00 DM.

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Im Umfang der Haftungsquote der Beklagten ist auch das

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Feststellungsbegehren begründet. Bei einem Bruch des

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Ellenbogens sind Folgeschäden nicht auszuschließen.

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Die Berufung ist unbegründet, soweit sie Ansprüche gegen

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den beklagten Ehemann verfolgt. Er ist als angestellter

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Reitlehrer mangels selbständiger Entscheidungsbefugnis

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weder Tierhalter i.S.d. § 833 BGB noch Tieraufseher

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im Sinne des § 834 BGB. Auch aus § 823 BGB folgt kein

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Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Ehemann.

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Anders als im Verhältnis zu der beklagten Ehefrau, die

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gem. § 833 BGB für vermutetes Verschulden haftet, muß

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die Klägerin im Verhältnis zum beklagten Ehemann darlegen

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und beweisen, daß die Überlassung des Reitunterrichts

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an die 17 jährige Praktikantin ursächlich für

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ihren Sturz geworden ist. Ebensowenig aber, wie sich

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die Ursächlichkeit dieses Sorgfaltspflichtsverstoßes

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für den Sturz ausschließen läßt, läßt sie sich

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positiv feststellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.