Berufungsurteil: Tierhalterhaftung bei Reitunfall – Schmerzensgeld und Haftungsquote
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld nach einem Reitunfall; in Berufung wurde die Beklagte (Pferdehalterin) zur Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen verurteilt und eine 2/3-Haftungsquote festgestellt. Das Gericht nahm eine Haftung nach § 833 BGB an, weil das Pferd aus eigenem Antrieb handelte und die Aufsicht mangelhaft war. Ein allgemeiner Haftungsausschluss war zu unbestimmt; die Klage gegen den Ehemann blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.500 DM und Feststellung einer 2/3-Haftung verurteilt; Klage im übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB greift, wenn die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben oder Gesundheit Dritter sich realisiert; auch unter menschlicher Leitung ist Haftung möglich, wenn das Tier dem Willen des Lenkers nicht gehorcht.
Ein vertraglicher oder erklärter Haftungsausschluss ist nur wirksam, wenn er hinreichend bestimmt und ersichtlich auf die konkreten Tiere und Umstände sowie den Umfang des Ausschlusses bezogen ist; unbestimmte Allgemeinerklärungen genügen nicht.
Das Übertragen von Aufsichts- oder Leitungsaufgaben an eine ungeeignete, unerfahrene Person kann eine Sorgfaltspflichtverletzung des Halters darstellen; das Verschulden Dritter ist dem Halter gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen; auch bei Minderjährigen kann eine Kürzung erfolgen, wenn dieser die erforderliche Einsicht und Fähigkeiten zur Gefahrenvermeidung zugemutet werden können.
Gegen einen angestellten Reitlehrer besteht keine Halter- oder Aufseherhaftung i.S.d. §§ 833, 834 BGB, soweit ihm keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine eigenverantwortlich kausale Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 4 C 516/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am
16.01.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Unna abgeändert.
Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an die
Klägerin 2.500,00 DM (i. W. zweitausendfünfhundert
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
08.10.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die beklagte Ehefrau
verpflichtet ist, den weiteren materiellen und
immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall
vom 06.05.1991 gegen 15.20 Uhr (Reitunfall)
in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch
nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin trägt diese selbst
2/3 und die beklagte Ehefrau 1/3. Von den außergerichtlichen
Kosten der beklagten Ehefrau trägt
diese selbst 2/3 und die Klägerin 1/3. Die
außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes
trägt die Klägerin.
Tatbestand
Am 06.05.1991 erlitt die Klägerin durch einen Reitunfall
im Reitstall der beklagten Ehefrau einen Bruch des rechten
Ellenbogens (dislozierte Fraktur des epicondylus humeri
ulnaris rechts). Der Bruch wurde mittels Kirschnerdrahtosteosynthese
und Anlage einer Oberarmgipsschiene versorgt.
Am 18.05.1991 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung
entlassen. Die inzwischen angelegte Oberarmbaycastschiene
mußte sie noch etwa vier Wochen tragen. Am 10.07.1991
wurden die Kirschnerdrähte entfernt. Die Fraktur ist ausgeheilt.
Es findet sich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung
des Ellenbogens.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die beklagte Ehefrau als Halterin
des Pferdes ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 833, 847 BGB
zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Verletzung
der Klägerin durch das Tier verursacht worden.
"Durch ein Tier" im Sinne des § 833 BGB ist ein Schaden
verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit
tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben
oder Gesundheit Dritter verwirklicht hat. Daran fehlt es
bei unter menschlicher Leitung stehenden Tieren nur,
wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (Palandt,
§ 833 BGB, Anm. 3 b m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Wie die Beweisaufnahme erster Instanz ergeben hat, hat
die Klägerin das Pferd nicht gelenkt. Gerade weil die
Klägerin nicht lenkte, ist das Tier aus eigenem Antrieb
zu der Gruppe der übrigen Pferde zurückgelaufen und
hat dort seine Gangart verlangsamt, was zum Sturz der
Klägerin führte.
Auf den Haftungsausschluß nach § 833 Satz 2 BGB kann
sich die beklagte Ehefrau nicht berufen. Sie hat gegen
ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie oder ihr Ehemann,
dessen Verschulden sie sich nach §278 BGB zurechnen lassen muß,
die Leitung der Reitstunde einer 17 jährigen Praktikantin
übertragen hat, die nicht über das Wissen und die
Erfahrung eines ausgebildeten Reitlehrers verfügte.
Das der beklagte Ehemann, ein qualifizierter Reitlehrer,
die Reitstunde durch ein Fenster der Reithalle beobachtete,
vermag seine Anwesenheit in der Halle nicht zu ersetzen.
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß es auch bei Anwesenheit
eines qualifizierten Reitlehrers in der Reithalle zu dem Unfall gekommen wäre.
Es ist nicht auszuschließen, daß ein qualifizierter Reit-
lehrer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die
Gefahr für die Klägerin frühzeitig erkannt hätte und
den Sturz der Klägerin - etwa durch den Zuruf von Verhaltensmaßregeln-
hätte verhindern können.
Die Haftung der Beklagten ist auch nicht vertraglich
ausgeschlossen. Ein derartiger Haftungsausschluß folgt
nicht aus der von der Mutter der Klägerin unterschriebenen
Erklärung, wonach sie darauf hingewiesen wurde, daß der
Pferdebesitzer für Unfälle, die sich während des Aufenthalts
im Stall und auf dem Reitgelände ereigneten,
keine Haftung übernehme. Die Erklärung ist nicht hinreichend
bestimmt. Es ist weder feststellbar, ob
sich der Haftungsausschluß nur auf Pferde bezieht,
die bei der beklagten Ehefrau untergestellt sind,
oder auch auf deren eigene Pferde, noch, daß sich der
Haftungsausschluß auf Unfälle bezieht, die während einer
Reitstunde in der Reithalle unter Aufsicht eines Reitlehrers
geschehen. Die Teilnahme der Klägerin am Reitunterricht
bedeutet auch keine stillschweigende Vereinbarung
eines Haftungsausschlusses aus dem Gesichtspunkt,
daß die Klägerin dabei auf eigene Gefahr gehandelt
hätte. Ein derartiger Haftungsausschluß wird nur angenommen,
wenn sich der Verletzte einer nicht vorhersehbaren,
über das normale Maß hinausgehenden, besonderen
Gefahr aussetzt (OLG München, VersR 1981, 937). Das
ist bei der Teilnahme an einer Reitstunde unter Aufsicht
eines qualifizierten Reitlehrers nicht der Fall.
Danach wäre unter Berücksichtigung der im Tatbestand
dargelegten Verletzungen der Klägerin ein Schmerzensgeld
in der Größenordnung von etwa
4.000,00 DM angemessen. Dieser Betrag ist
um 1/3 zu kürzen, denn in diesem Umfang trifft die
Klägerin ein Mitverschulden. Sie hat es unterlassen,
das Pferd zu lenken, obwohl sie dies in den vorangegangenen
Reitstunden gelernt hatte. Als Neunjährige
besaß die Klägerin die erforderliche Einsicht, das
Gelernte anzuwenden, § 828 BGB. Unter Berücksichtigung
des Mitverschuldens der Klägerin bemißt sich das
Schmerzensgeld mit 2.500,00 DM.
Im Umfang der Haftungsquote der Beklagten ist auch das
Feststellungsbegehren begründet. Bei einem Bruch des
Ellenbogens sind Folgeschäden nicht auszuschließen.
Die Berufung ist unbegründet, soweit sie Ansprüche gegen
den beklagten Ehemann verfolgt. Er ist als angestellter
Reitlehrer mangels selbständiger Entscheidungsbefugnis
weder Tierhalter i.S.d. § 833 BGB noch Tieraufseher
im Sinne des § 834 BGB. Auch aus § 823 BGB folgt kein
Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Ehemann.
Anders als im Verhältnis zu der beklagten Ehefrau, die
gem. § 833 BGB für vermutetes Verschulden haftet, muß
die Klägerin im Verhältnis zum beklagten Ehemann darlegen
und beweisen, daß die Überlassung des Reitunterrichts
an die 17 jährige Praktikantin ursächlich für
ihren Sturz geworden ist. Ebensowenig aber, wie sich
die Ursächlichkeit dieses Sorgfaltspflichtsverstoßes
für den Sturz ausschließen läßt, läßt sie sich
positiv feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.