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Landgericht Dortmund·11 S 33/99·19.05.1999

Berufung: Feststellungsklage nach Ausrutschen auf Joghurtlache abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung der Ersatzpflicht nach einem Oberschenkelhalsbruch infolge Ausrutschens auf einer Joghurtlache im Geschäft der Beklagten. Das Landgericht hält die Feststellungsklage für zulässig, verneint jedoch die Haftung. Zeugenaussagen belegen Reinigung 15–20 Minuten vor dem Unfall, sodass keine kausale Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität.

Ausgang: Feststellungsklage der Klägerin wegen Sturz auf Joghurtlache abgewiesen; Haftung mangels kausaler Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Teil des Schadens bereits beziffert werden kann; Feststellungsinteresse besteht, wenn zukünftige Folgen (Spätfolgen) möglich sind.

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Der Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts hat im Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Böden während der Geschäftszeiten frei von Gefahren sind; dies umfasst regelmäßige Kontrollen und sofortige Beseitigung festgestellter Verunreinigungen.

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Für sehr verschmutzungsgefährdete Bereiche (z.B. Obst- und Gemüseabteilung) genügen Kontroll- und Reinigungsintervalle von etwa 10–20 Minuten; in weniger gefährdeten Bereichen (z.B. Molkereiprodukte) gelten geringere Anforderungen.

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Für die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Unfall erforderlich; der Betreiber kann durch glaubhafte Umstände nachweisen, dass eine Pflichtverletzung nicht kausal war.

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Die glaubhafte Aussage von Arbeitnehmern des Betriebs kann die tatsächlich vermutete Kausalität einer möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung widerlegen; die bloße Arbeitgeberbindung schmälert die Glaubhaftigkeit nicht per se.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 256 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 31 BGB§ 847 BGB§ 97 Abs. l ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 7 C 401/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.1999

verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die Berufung der Beklagten ist begründet.

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Die erhobene Feststellungsklage ist zwar gemäß § 256 ZPO zu-

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lässig, aber unbegründet.

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Die Feststellungsklage ist zulässig, denn auch wenn ein Teil

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des Schadens der Klägerin schon beziffert werden kann, fehlt

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es insoweit insgesamt nicht am Feststellungsinteresse. Es kann nämlich

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insgesamt auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden,

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(vgl. BGH VersR 1991, 788; OLG Köln VersR 1992, 764). Hier

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ist es schon aufgrund der erlittenen Verletzungen einer

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Oberschenkelhalsfraktur grundsätzlich möglich, das Spätfol-

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gen eintreten. Schon dies rechtfertigt damit das Feststel-

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lungsinteresse für die gesamte Klage.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung

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der Ersatzpflicht der Beklagten kann nicht getroffen werden.

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Als Anspruchsgrundlage für die Klägerin kommen hier wegen

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des materiellen Schadens c.i.c. und §§ 823 Abs. 1, 31 BGB,

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wegen des immateriellen Schadens § 847 BGB in Betracht.

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Die Klägerin hat sich im Geschäftslokal der Beklagten einen

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Oberschenkelhalsbruch zugezogen, nachdem sie auf einer Jo-

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ghurtlache ausgerutscht ist. Dies steht aufgrund der durch-

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geführten Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht fest. Alle Zeu-

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gen haben dies bestätigt. Weitere Voraussetzung einer Haf-

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tung der Beklagten ist aber, dass der Sturz der Klägerin

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kausal durch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtver-

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letzung der Beklagten eingetreten ist. Grundsätzlich ist der

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Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes verpflichtet, im Rah-

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men des Zumutbaren alles zu tun, um die Sicherheit des Ver-

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kehrs in den Geschäftsräumen zu gewährleisten. Diese Pflicht

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erstreckt sich auch darauf, dass die Fußböden der dem Publi-

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kumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten

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frei von Gefahren zu halten sind (vgl. OLG Köln, VersR 1997,

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1113 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein völli-

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ger Ausschluss von Gefahren durch Verschmutzung des Bodens,

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die insbesondere von den Kunden verursacht werden, nicht

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möglich ist. Deshalb genügt der Betreiber eines Ladens seiner

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Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Boden auf Verun-

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reinigungen regelmäßig untersucht und aufgefundene Verunrei-

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nigungen sofort beseitigt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Organisa-

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torisch ist deshalb sicherzustellen, dass eine bestimmte

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Person in regelmäßigen Abständen den Boden reinigt und daß

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dies durch die Laden- oder Abteilungsaufsicht kontrolliert

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wird (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158). Für die sehr ver-

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schmutzungsgefährdeten Bereiche der Obst- und Gemüseabteilung

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hat die Rechtsprechung festgestellt, dass eine Reinigung

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bzw. Kontrolle alle 15 - 20 Minuten ausreicht, soweit nicht

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zuvor konkreter Anlass zu Reinigungsmaßnahmen bestehen (vgl.

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OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441: 20 Mi-

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nuten, OLG Köln VersR 1997, 1113: 10 - 15 Minuten). Im vor-

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liegenden Fall hat sich der Unfall in der Abteilung für Mol-

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kereiprodukte zugetragen. Diese Abteilung ist weit weniger

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beeinträchtigt durch Verschmutzung durch die Kunden. Grund-

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sätzlich ist hier ein nicht so strenger Maßstab anzulegen

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wie bei der Obst- und Gemüseabteilung. Denn bei Letzterer

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werden durch die Kunden häufig Obst- und Grünteile auf den

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Boden fallengelassen. Bei der Molkereiprodukte-Abteilung

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werden üblicherweise nur komplette Packungen aus den Regalen

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entnommen. Es besteht aber natürlich die Gefahr, dass aus

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herabgefallen Verpackungen Flüssigkeiten auslaufen und eine

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Gefahrenquelle bilden. Dennoch ist diese Gefahr geringer

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einzustufen und damit auch die Anforderungen an die Ver-

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kehrssicherungspflicht.

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Ob hier die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht organi-

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satorisch genügt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls

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ist hier eine evtl. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

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nicht kausal für den hier fraglichen Unfall geworden. Denn

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der Zeuge K hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass

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er zum Unfallzeitpunkt mit der Nassreinigungsmaschine seine

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Arbeit begonnen und noch nicht beendet hatte. Zwischen dem

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Beginn der Reinigung mit der Nassreinigungsmaschine in der

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Molkereiabteilung und dem Unfall habe ca. eine 1/4 Stunde ge-

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legen. Die Aussage des Zeugen wird auch bestätigt durch die

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des Zeugen M. Die Aussagen sind auch glaubhaft.

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Sie sind offensichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage be-

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müht und haben insofern ihren Arbeitgeber, die Beklagte, be-

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lastet, als sie die Joghurtlache als Unfallursache bestätigt

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haben und auch offensichtlich bei der Frage der generellen

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Reinigungsmaßnahmen sich an die tatsächlichen Begebenheiten

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gehalten haben. Andere Anhaltspunkte, die gegen die Glaub-

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haftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen könnten, liegen

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nicht vor. Allein aus der Tatsache, dass die Zeugen bei der

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Beklagten beschäftigt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass

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sie unglaubwürdig sind. Wenn der Zeuge K aber ca. 15

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bis 20 Minuten vor dem Unfall noch den hier fraglichen Be-

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reich gereinigt hat, so liegt kein für den Unfall kausaler

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Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Denn auch

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bei sonst größerer Beachtung der Reinigungspflicht kann von

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der Beklagten nicht verlangt werden, dass der Boden in kür-

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zeren Abständen als 15 - 20 Minuten gereinigt wird. Dies

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gilt insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass

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hier nur die Molkereiabteilung und nicht die Obst- und Gemü-

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seabteilung betroffen war. Da hier im konkreten Fall die von

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der Verkehrssicherungspflicht geforderten Reinigungs- bzw.

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Überwachungspflicht eingehalten wurde, ist für den kausal

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nicht ursächlich geworden, wenn sie zuvor nicht hinreichend

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beachtet worden ist. Die Beklagte hat damit die tatsächliche

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Vermutung für die Kausalität einer evtl. bestehenden Verkehrs-

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sicherungspflicht widerlegt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. l ZPO