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Landgericht Dortmund·11 S 311/09·06.10.2010

Berufung wegen Schadensersatz nach Defekt in Autowaschanlage stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz für Beschädigung ihres Pkw in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage. Streitgegenstand war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Landgericht Dortmund gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.572,97 € nebst Zinsen, weil die Anlage zum Schadenszeitpunkt offenbar temporär nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Erstattet wurden Reparatur- und Gutachterkosten sowie eine Pauschale.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.572,97 € nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine Pflichtverletzung voraus, die sich auch aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Anlagenbetreibers ergeben kann.

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Der Betreiber einer Autowaschanlage hat die Obhutspflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren; diese Pflicht ist erfüllt, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

3

Selbst wenn ein Sachverständigengutachten grundsätzlich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bescheinigt, können konkrete Anhaltspunkte für temporäre Funktionsstörungen zum Ergebnis führen, dass die Verkehrssicherungspflicht zum Zeitpunkt des Schadens verletzt war.

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Erstattungsfähig sind die durch den Unfall verursachten Reparaturkosten, Gutachterkosten und eine angemessene Kostenpauschale, soweit diese zwischen den Parteien unstreitig sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 429 C 646/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

4

II.

5

Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Das Amtsgericht hat die Schadensersatzklage der Klägerin wegen des am 10.10.2008 in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage eingetretenen Schadensereignisses, bei dem der Pkw Mercedes Benz der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## #### auf den Pkw Passat des Streithelfers zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## ### aufgeschoben wurde, zu Unrecht abgewiesen.

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Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung herzuleiten. Die Beklagte trifft als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht hat sie verletzt. Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm v. 12.04.2002, NJW-RR 2002 S. 1459 f.). Der Sachverständige X hat in seinem Gutachten festgestellt, dass selbst dann, wenn sich ein Fahrzeug noch auf der Induktionsschleife befindet und ein weiteres Fahrzeug nachfolgt, spätestens zwischen der vierten und fünften Lichtschranke das Band gestoppt wird (Gutachten vom 22.07.2009, Seite 11). Er stellte in seinem Gutachten fest, dass die Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

8

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht äußerte der Sachverständige jedoch, dass jedenfalls temporär die Sicherheitsvorkehrungen nicht funktionierten. Zwar konnte er dafür keine technische Erklärung finden, er machte aber gleichwohl deutlich, dass der Unfall nur dadurch entstehen konnte, dass ein Fehler der Anlage vorlag. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Waschanlage jedenfalls im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat. Die Sicherheitsvorkehrungen sollen gerade dazu führen, dass zwei hintereinander durch die Waschstraße geführte Fahrzeuge nicht aufeinander geschoben werden können, da vorher das Förderband gestoppt werden soll. Diese Funktion erfüllte das Förderband aber gerade nicht.

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Der der Klägerin durch den Unfall entstandene Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihr sind sowohl die Reparaturkosten in Höhe von 1.393,48 €, als auch die Gutachterkosten in Höhe von 149,49 € sowie die Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zu ersetzen, so dass sich der Anspruch in erkannter Höhe von 1.572,97 € ergibt.