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Landgericht Dortmund·11 S 162/01·05.12.2001

Berufung gegen Mietforderung: Anfechtung wegen Swinger-Club abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil ein, das sie zur Zahlung von Bruttomietzins verurteilte, und rügten Anfechtung wegen Kenntnis eines nahegelegenen Swinger‑Clubs sowie arglistige Täuschung und Formmängel (Vorkaufsrecht). Das LG Dortmund bestätigte die Wirksamkeit des Mietvertrags: die Anfechtung war nicht unverzüglich, Arglist wurde nicht nachgewiesen und die formnichtig vereinbarte Vorkaufsklausel berührt nicht den Hauptvertrag. Eine vorzeitige Betriebskostenabrechnung war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna zurückgewiesen; Zahlungspflicht für Bruttomietzins bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtung nach §§ 121, 142 BGB muss unverzüglich erfolgen; eine Kündigungs‑ oder anderweitige Erklärung, die den tatsächlichen Anfechtungsgrund nicht erkennen lässt, erfüllt die Erfordernisse einer Anfechtungserklärung nicht.

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Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) setzt das Verschweigen eines Umstands voraus, zu dessen Offenbarung der andere Vertragspartner nach Treu und Glauben berechtigterweise Aufklärung erwarten durfte; nicht jede Unterlassung begründet Arglist.

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Die Formnichtigkeit einer Nebenabrede (z.B. eines Vorkaufsrechts) führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Hauptvertrags, sofern nach Auslegung des hypothetischen Parteiwillens der Vertrag auch ohne diese Nebenabrede geschlossen worden wäre.

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Der Vermieter ist nicht zur vorzeitigen Betriebskostenabrechnung verpflichtet, solange die Abrechnungsreife nicht erreicht ist; während des Abrechnungszeitraums bleibt der Anspruch auf Bruttomietzins bestehen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 535 Satz 2 BGB a.F.§ 142 BGB§ 121 BGB§ 143 BGB§ 124 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 16 (9) C 400/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.08.2001 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Unna wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab-

gesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagten sind gemäß § 535 Satz 2 BGBa.F. i.V.m. dem Mietvertrag

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vom 17.12.2000 zur Zahlung des Bruttomietzinses für den halben Monat

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Februar und März 2001 verpflichtet. Der Mietvertrag ist wirksam. Der Ver-

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trag ist nicht infolge Anfechtung nach § 142 BGB als Von Anfang an nich-

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tig anzusehen. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Vorhandensein ei-

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nes Swinger-Clubs in 1 km Entfernung zum Mietobjekt als Umweltbezie-

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hung noch als verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache anzusehen ist,

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denn jedenfalls ist die Anfechtungsfrist des §121 BGB nicht eingehalten.

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Denn die Beklagten haben nach ihrem Vorbringen unmittelbar nach Ab-

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schluss des Vertrages von der Existenz des Clubs erfahren, so dass sie

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unverzüglich hätten anfechten müssen. In dem Schreiben vom

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18.12.2000 liegt jedenfalls keine solche Anfechtungserklärung i.S.v. § 143

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BGB. Denn eine solche müsste mindestens den tatsächlichen Grund der

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Anfechtung erkennen lassen. Davon kann bei dem Kündigungsschreiben

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nicht die Rede sein. In der Erklärung werden allein die einsame Lage des

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Grundstücks und die Angstgefühle der Beklagten zu 2) angesprochen.

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Aber auch die in der Klageerwiderung noch innerhalb der Jahresfrist des

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§ 124 BGB erklärte Anfechtung berührt die Wirksamkeit des Vertrages

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nicht. Als arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB käme nur das Ver-

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schweigen eines Umstandes in Betracht, hinsichtlich dessen eine Aufklä-

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rungspflicht des Klägers besteht. Die Beklagten müssten nach Treu und

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Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine

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Aufklärung erwarten dürfen. Dass die Existenz eines Swinger-Clubs in 1

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km Entfernung zum Mietobjekt für den anderen Teil offensichtlich von

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ausschlaggebender Bedeutung ist, so dass ungefragt darauf hingewiesen

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werden muss, ist nicht anzunehmen. Neben dem Umstand, dass der Club

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in einiger räumlicher Entfernung zum Mietobjekt und nicht etwa Hauswand

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an Hauswand eingerichtet ist, ist hierbei von Bedeutung, dass dieser Um-

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stand den Beklagten jedenfalls nicht so bedeutsam erschien, dass er in

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der Kündigungserklärung aufgenommen wurde.

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Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einräumung

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des formnichtigen Vorkaufsrechts, der Wirksamkeit des übrigen Mietver-

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trages nicht entgegensteht. Zwar ist die Einräumung des Vorkaufsrechts

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für das "angemietete Objekt" formnichtig, §§ 125, 504, 313 BGB.Das ge-

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samte Rechtsgeschäft wäre jedoch nur dann nichtig, wenn die Bedeutung

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der nichtigen Vorkaufsabrede ergibt, dass die Parteien den Vertrag nicht

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ohne die Vorkaufsklausel geschlossen hätten (BGH, DWW 94, 283). Die

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Auslegung des hypothetischen Parteiwillens zur Zeit des Vertragsschlus-

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ses ergibt jedoch, dass das Vorkaufsrecht nicht diese entscheidende Be-

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deutung hatte. Insoweit hat Berücksichtigung gefunden, dass das Objekt

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von den Klägern über die Mäklerin zur Vermietung angeboten wurde und

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dass beim 1. Besichtigungstermin noch nicht über mögliche Vorkaufs-

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rechte gesprochen wurde. Dafür, dass den Beklagten das Vorkaufsrecht

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wichtig gewesen sein könnte, spricht zwar, dass die Beklagten nach den

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Bekundungen der Zeugin I die Frage des Vorkaufsrechts aufge-

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griffen haben, jedoch hat eben diese Zeugin ebenfalls bekundet, dass

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nach ihrem Eindruck das Vorkaufsrecht nur beiläufig "als Bonbon" aufge-

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nommen worden sei. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin,

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die Maklerin, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Jedoch

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sprechen auch weitere Umstände dafür, dass nach dem hypothetischen

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Parteiwillen der Mietvertrag nicht mit Einräumung des Vorkaufsrechts ste-

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hen und fallen sollte. Es erscheint vielmehr unplausibel, dass ein Firmen-

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inhaber, der einen geräuschträchtigen Geschäftsbetrieb inne hat, das auf

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dem Firmengelände befindliche Haus an einen Privatmann veräußert und

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sich dabei Immissionsschutzansprüchen ausgesetzt sieht. Das Mietver-

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hältnis bestand auch in den maßgeblichen Monaten fort, denn die

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3-monatige Kündigungsfrist begann nach der Vereinbarung der Parteien

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mit dem ursprünglichvereinbarten Mietbeginn.

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Die Beklagten schulden auch den Bruttomietzins. Auch wenn das Miet-

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verhältnis innerhalb des Abrechnungszeitraumes endete, ist der Kläger

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nicht zur vorzeitigen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, Abrech

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nungsreife ist noch nicht eingetreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.