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Landgericht Dortmund·11 S 122/14·22.02.2015

Berufung als unzulässig verworfen wegen bedingter Einlegung und Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung ein, erklärte diese jedoch nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht wertete die Erklärung als nicht unbedingte Einlegung; die Klägerin unterstützte diese Auslegung durch Rücknahme eines Antrags. Nach Bewilligung der PKH versäumte sie die Wiedereinsetzungsfrist, sodass die Berufung als unzulässig verworfen wurde.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Berufungsfrist nicht gewahrt und die Wiedereinsetzung unzulässig war.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erklärte Berufung gilt nicht ohne Weiteres als unbedingte Berufungseinlegung; maßgeblich ist die Auslegung nach dem konkreten Willen des Rechtsmittelführers.

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Die Parteierklärung ist im Lichte des Verhaltens des Beteiligten zu interpretieren; eine spätere Schutzbehauptung zur Klarstellung reicht nicht, wenn vorher durch Rücknahme von Anträgen die gegenteilige Auslegung gestützt wurde.

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Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann der Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, jedoch sind die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 ZPO strikt zu beachten; Fristversäumnis macht den Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

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Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 769 ZPO setzt grundsätzlich bereits das Vorliegen einer wirksamen Berufung voraus; die bloße Stellung eines PKH-Antrags begründet diese Voraussetzung nicht.

Relevante Normen
§ 519 ZPO§ 769 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 769 Abs. 2 ZPO§ 236 Abs. 2 ZPO§ 234 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.120,64 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Berufungsklägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.03.2002, Aktenzeichen: 02-2045983-1-0/2-8, und Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 31.10.2002 und Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 12.12.2002, Az. 14 C 154 / 02, für unzulässig zu erklären. Mit Urteil vom 06.08.2014, zugestellt am 08.08.2014, wies das Amtsgericht Unna die Klage der Berufungsklägerin ab.

4

Mit Schriftsatz vom 08.09.2014, eingegangen am selben Tage, legte die Berufungsklägerin gegen das vorgenannte Urteil Berufung ein und erklärte:

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„Das Rechtsmittel solle nur für den Fall bewilligter Prozesskostenhilfe durchgeführt werden.“

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Mit Verfügung vom 25.09.2014 wurde die Berufungsklägerin von der Kammer auf folgendes hingewiesen:

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„Der Kläger hat die Berufung in dem o.g. Schriftsatz ausdrücklich nur für den Fall eingelegt, dass die Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Zwar kann eine Berufung grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, auch nicht an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH NJW 1999, 2823; Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 519, Rn. 1 m.w.N.).

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Allerdings kann der Rechtsmittelführer, der innerhalb der Berufungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, auch wenn er die Berufung zuvor unzulässigerweise unter einer Bedingung eingelegt hat (vgl. BGH NJW 1999, 2823).“

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Ergänzend beantragte die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2014, die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln bis zur Entscheidung über die Berufungsanträge ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

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Mit Beschluss vom 08.10.2014 wies die Kammer die Berufungsklägerin auf folgendes hin:

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Das Landgericht Dortmund dürfte für den Antrag gem. § 769 ZPO nicht zuständig sein. Gem. § 769 I 1 ZPO ist das Prozessgericht grundsätzlich für den Antrag auf einstweilige Anordnungen zuständig. Das Prozessgericht ist bei einer Berufung das Berufungsgericht (vgl. Zöller/Herget, 29. Auflage, § 769, Rn. 3). Voraussetzung dafür ist aber, dass bereits eine Berufung eingelegt worden ist. Die Einlegung eines PKH-Antrages reicht nicht aus (vgl. dazu für die erste Instanz: Zöller/Herget, a.a.O., § 769, Rn. 4; Thomas/Putzo/Seiler, 34. Auflage, § 769, Rn. 7).“

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Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 nahm die Berufungsklägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf den vorgenannten Beschluss der Kammer den Antrag zurück.

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Die Kammer gewährte der Berufungsklägerin mit Beschluss vom 15.12.2014, ihr spätestens am 02.01.2015 zugegangen, Prozesskostenhilfe.

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Mit Schriftsätzen vom 08.01.2015 und 20.01.2015 beantragte die Berufungsklägerin erneut die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 28.01 2015 beantragte die Berufungsklägerin äußerst vorsorglich unter Bezugnahme auf die Berufungsschrift vom 08.09.2014 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie ist der Ansicht, dass bereits mit der Berufungsschrift vom 08.09.2014 die Berufung ohne Bedingung eingelegt worden sei.

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Die Kammer wies mit Beschluss vom 28.01.2015 darauf hin, dass der Schriftsatz vom 08.09.2014 nicht als unbedingte Einlegung der Berufung anzusehen sei und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig sein dürfte. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 erklärte die Berufungsklägerin, sie sei der Ansicht, mit Schriftsatz vom 08.09.2014 unbedingt Berufung eingelegt zu haben. Die Kammer habe die Schriftsätze vom 08.09.2014 sowie vom 13.10.2014 falsch beurteilt. Insbesondere der Erklärung vom 13.10.2014 käme keinerlei Erklärungswert zu, da sie sich nicht in drängender Zeitnot auf eine Rechtsdiskussion mit der Kammer einlassen wollte.

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II.

18

Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungsfrist nicht gewahrt ist (§ 517 ZPO).

19

1.

20

Der Schriftsatz vom 08.09.2014 ist nicht als unbedingte Berufungseinlegung anzusehen.

21

Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin die Erklärung, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, nicht zwingend als unbedingte Berufungseinlegung auszulegen ist. In der von der Berufungsklägerin zitierten Entscheidung des BGH (FamRZ 2007, 895ff) weist dieser selber darauf hin, dass eine solche Erklärung die Auslegung als unbedingte Berufung rechtfertigen kann.

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Entscheidungserheblich ist der jeweilige Einzelfall.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.09.2014 darauf hingewiesen, wie sie den Antrag der Berufungsklägerin auslegt. Wäre diese Auslegung unzutreffend gewesen, wäre es die Aufgabe und die Pflicht der Berufungsklägerin gewesen, die Bedeutung ihres Antrages klarzustellen. Sie ist aber nicht nur der von der Kammer vorgenommenen Auslegung nicht entgegengetreten, sondern hat diese Auslegung sogar unterstützt, da sie ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund fehlender Berufungseinlegung zurückgenommen hat. Anders kann der Schriftsatz der Berufungsklägerin vom 13.10.2014 nicht verstanden werden.

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Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie sei der Ansicht der Kammer unter Opportunitätsgesichtspunkten nicht entgegengetreten, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Eine Klarstellung, dass unbedingte Berufung eingelegt werden sollte, wäre auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen. Insbesondere hätte der Berufungsklägerin gleichwohl die Möglichkeit des § 769 Abs. 2 ZPO offen gestanden. Die Argumentation der Berufungsklägerin, sie habe sich nicht auf eine Diskussion mit der Kammer einlassen wollen und habe den nächst gangbaren Weg genommen, verfängt daher nicht.

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Damit steht fest, dass die Auslegung des Schriftsatzes vom 08.09.2014 im vorliegenden Einzelfall durch die Kammer zutreffend war und den wirklichen Willen der Berufungsklägerin wiedergegeben hat.

26

2.

27

Demgegenüber ist die Erklärung der Berufungsklägerin in dem Schriftsatz vom 28.01.2015, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, als Einlegung der Berufung auszulegen.

28

Die Berufungsklägerin teilt in diesem Schriftsatz mit, dass sie der Ansicht sei, bereits Berufung eingelegt zu haben. Durch die Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 08.09.2014 macht sie deutlich, nunmehr zumindest vorsorglich – entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 236 Abs. 2 S.2 ZPO – Berufung einlegen zu wollen.

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Die Einlegung der Berufung war jedoch verfristet (§ 517 ZPO). Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist.

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Der bewilligende Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer ist der Berufungsklägerin - ausweislich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 02.01.2015 - spätestens zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Damit ist die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 16.01.2015 abgelaufen.