Einstweilige Verfügung: Auszahlungsverbot bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte von der beauftragten Bank, eine Zahlung aus einer auf erstes Anfordern gestellten Leistungsgarantie an die Bank Melli Iran zu unterlassen. Streitpunkt war, ob die Bank trotz abstrakter Garantie bei offensichtlich unbegründeter bzw. rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme zahlen darf. Das LG Dortmund bejahte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag eine Nebenpflicht zur Leistungsverweigerung und einen Unterlassungsanspruch. Die einstweilige Verfügung wurde wegen drohender Vereitelung des Anspruchs und unzumutbarer Regressrisiken aufrechterhalten.
Ausgang: Widerspruch der Bank blieb erfolglos; die einstweilige Verfügung mit Auszahlungsverbot wurde aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Garantieauftraggeber und Garant kommt durch die Übernahme einer Leistungsgarantie regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 631, 675 BGB) mit Schutz- und Treuepflichten zustande.
Auch bei einer bedingungslosen Garantie „auf erstes Anfordern“ darf der Garant im Verhältnis zum Garantieauftraggeber nicht leisten, wenn sich die Inanspruchnahme für ihn als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
Aus der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme kann dem Garantieauftraggeber ein Unterlassungsanspruch gegen den Garant zustehen, aus der Garantie nicht zu zahlen, wenn die Inanspruchnahme offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich ist.
Ein Auszahlungsverbot kann im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) ergehen, wenn bei drohender Zahlung die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vereitelt würde und ein späterer Rückgriff unzumutbar oder gefährdet erscheint.
Die abstrakte Natur der Garantie schließt ein Auszahlungsverbot nicht schlechthin aus; bei glaubhaft gemachtem Rechtsmissbrauch ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, auch wenn hierdurch Drittinteressen berührt werden können.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom
17. Januar 1980 (10 O 9/80) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 29. April 1975 verpflichtete sich
die Verfügungsklägerin, an die Kaiserlich-Iranische-Regierung-
Hafen- und Schiffahrtsorganisation (= Ports
and Shipping Organisation = PSO) 7 Dieselmotor-Seitenstapler
für 822.963, -- DM zu liefern. Der Vertrag umfaßte
die Herstellung, die Lieferung, den Transport und die
Auslieferung der Ersatzteile nach den Häfen Khorramshahr
bzw. nach Bandar Shahpour. Gemäß den Ausschreibungsbedingungen
fungierte für die Verfügungsklägerin als
im Lande ansässiger Partner, also als "Register-Office",
die Firma H.
Die Verfügungsklägerin verpflichtete sich ferner, eine
zunächst bis zum 31. Dezember 1975 befristete Leistungs - und
Lieferungsgarantie (= performance garantee) in Höhe von 10% des Auftragwertes
zu stellen. Mit Erstellung dieser Garantie zugunsten der PSO beauftragte die
Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte. Diese beauftragte durch Schreiben vom
11. September 1975 unter Übernahme einer entsprechenden Rückgarantie die
Bank Melli Iran in Teheran, eine entsprechende Garantie gegenüber dem Besteller,
nämlich der PSO, zu übernehmen.
Die Bank Melli Iran schrieb daraufhin am 13. September 1975 an die PSO u.a.
wie folgt: "Bezüglich des Vertrages… zwischen H…. und der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran,
übernimmt die Bank die Garantie für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen, und wird, falls diese
nach Meinung und Urteil der Kaiserlich-Iranischen-Marine,
Teheran, den Verpflichtungen aus dem obigen Vertrag nicht
nachkommen, an die Kaiserlich-Iranische-Marine, Teheran,
jeden Betrag bis zu 82.297,- Rs (DM 82.297,-- in Rs), der
von der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran, aus irgendwelchem
Grund verlangt wird, sofort bei erster schriftlicher
Anforderung zahlen, ohne daß irgendein Verschulden oder
eine Verletzung nachgewiesen werden muß und ohne daß eine
förmliche Zustellung oder gerichtliche Maßnahme oder die
Angabe irgend-eines Grundes notwendig sind. Diese Bankgarantie
ist gültig bis zum Ende der Geschäftszeit am
31 .12.1975 und kann auf Anforderung der Kaiserlich-iranischen
Marine, Teheran, um jeden beliebigen Zeitraum verlängert
werden ".
Nach Lieferung der Gabel-Stapler wurden diese am 19. Mai
1976 "als ordnungsgemäß" abgenommen. Es wurden lediglich
geringfügige Transportschäden und das Fehlen kleinerer
Teile - durch Diebstahl - festgestellt, die in dem AbnahmeProtokoll
vom 19. Mai 1976 als Transport-Versicherungsfall
aufgeführt wurden. Für derartige Schäden war von der
PSO bei der Firma Iranian F Company eine Transportversicherung
abgeschlossen worden, der die Schäden auch
gemeldet wurden. Auf die Bitte der Firma H vom 2. November
1976 unterbreitete die Verfügungsklägerin im Hinblick
auf diese Schäden durch Schreiben vom 1. Dezember 1976 ein
Angebot im Wert von ca. 650, -- DM, damit eine entsprechende
Summe gegenüber der Transportversicherung geltend gemacht
werden konnte. Eine weitere Rüge irgendwelcher Mängel bzw.
eine Aufforderung, solche abzustellen, erfolgte nicht.
Kurz vor Ablauf der seit dem 19. Mai 1976 laufenden Garantiezeit
von 12 Monaten zahlte die PSO am 10. Mai 1977 den
restlichen Kaufpreis für die Gabel-Stapler in Höhe von
10 % der Kaufsumme.
In der Folgezeit wurde die Leistungsgarantie mehrfach auf
die Dauer von 6 Monaten, zuletzt am 15. September 1979
bis zum 20. März 1980 verlängert. Mehrfache Versuche der
Firma H in Teheran auf Rückgabe der Leistungsgarantie
blieben ohne Erfolg.
Durch Fernschreiben vom 14. Januar 1980 nahm die Bank
Melli Iran die Verfügungsbeklagte aus der Leistungsgarantie
wegen "Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen"
in Anspruch. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin
mit, daß sie dieser Zahlungsanforderung nachkommen
werde, sofern ihr das nicht durch eine einstweilige Verfügung
untersagt werde.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß die Inanspruchnahme
der Leistungsgarantie rechtsmißbräuchlich ist.
Weder die Bank Melli Iran noch die Verfügungsbeklagte
könnten aus derselben in Anspruch genommen werden. Deshalb
verstoße eine Überweisung der Garantiesumme in diesem
extrem rechtsmißbräuchlichen Einzelfall trotz des Wortlautes
der Leistungsgarantie gegen eine dem Geschäftsbesorgungsvertrag
zwischen den Parteien innewohnende Nebenpflicht.
Sie habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung der
Überweisung der Garantiesumme gegen die Verfügungsbeklagte.
Eine Überweisung der Garantiesumme würde auch angesichts
der gegenwärtigen Verhältnisse im Iran zu einem irreparablen
Schaden führen. Dazu trägt die Verfügungsklägerin im
einzelnen vor:
Die Verlängerungen der Leistungsgarantie, die Formularmäßig
wie AGB vereinbart worden sei, seien jeweils erzwungen
worden. Andernfalls wäre die Inanspruchnahme der Garantie
schon früher erfolgt. Die Verfügungsbeklagte wisse seit
Ende des Geschäftsjahres 1978/79, daß sie ihren vertraglichen
Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Zur Vermeidung
einer Inanspruchnahme habe die Verfügungsbeklagte selbst
zu den Verlängerungen der Leistungsgarantie geraten. Im
übrigen habe die PSO nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt,
eventuelle Mängel für ihre Rechnung durch Dritte beseitigen
zu lassen und diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Das
sei nicht geschehen. Bei dem Transportschaden pp. den sie
nicht zu vertreten habe, und der wertmäßig nur bei ca.
650,-- DM liege, sei die Inanspruchnahme der Garantie von
über 80.000,-- DM auch aus diesem Grunde rechtsmißbräuchlich.
Eine Leistungsgarantie soll im übrigen lediglich bezwecken,
den Verpflichteten zu einer fristgerechten Lieferung zu
veranlassen. Wegen irgendwelcher Mängel stehe dem Besteller
dagegen das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern.
Ihr Unterlassungsanspruch sei ein Individualanspruch auf
eine gegenständliche Leistung aus, einem bestehenden Rechtsverhältnis,
so daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zur Sicherung ihres
Unterlassungsanspruches vorlägen. Ihr sei es auch nicht
zuzumuten, den Ausgang eines normalen Prozesses über das
Bestehen eines Unterlassungsanspruches abzuwarten. Nach
der Einlösung der Rückgarantie würde dieser jedenfalls ins
Leere gehen. Das Prozeßrisiko reiche im übrigen für die
Bejahung eines Vermögensschadens aus.
Obwohl nach dem Wortlaut der Garantien, sowohl Verpflichtungen
der Verfügungsbeklagten als auch der Bank Melli Iran beständen,
entfalle ein Anspruch, weil niemand verpflichtet
sei, arglistiges Verhalten eines Dritten zu unterstützen.
Das ergebe sich sowohl nach dem Deutschen Recht wie auch
aus verschiedenen internationalen Rechtsvorschriften. Das
müsse auch für das islamische Recht gelten, dem die
Beziehungen der Bank Melli Iran zu dem Begünstigten unterlägen.
Sollte das nicht der Fall sein, käme jedenfalls
Artikel 30 EGBGB zur Anwendung, wonach die Anwendung
eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn
die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein
Exporteur sei insbesondere im außereuropäischen Raum auf
die besondere Hilfe des Garantiegebers angewiesen. Dieses
besondere Vertrauensverhältnis verlange, daß der Garantiegeber
einer rechtsmißbräuchlichen Anspruchnahme der
Garantie nicht entsprechen dürfe, da der Exporteur in einem
solchen Fall nicht auf das Grundverhältnis und einen
langwierigen Regreßprozeß verwiesen werden dürfe, in dem
ihn noch die Beweislast treffe. Ein solches Verhalten der
Banken in derartigen extremen Einzelfällen berühre auch
deren Reputation nicht. Im übrigen müsse die Sicherheit der
ausländischen Kundschaft der Exportwirtschaft auch eine
Grenze an den Grundsätzen von Treu und Glauben haben, die den
gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten im übrigen nicht ent-
gegen ständen.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin ist der Verfügungsbeklagten
durch einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 1980 kostenpflichtiguntersagt
worden, an die Bank Melli Iran oder an
deren Niederlassung aus der Garantie Nr. #-### ### Westdeutsche
Landesbank und Garantie-Nr. ## ### D (Bank Melli
Iran) DM 82.297,--DM oder irgendwelche Teilbeträge darauf
zu zahlen.
Dagegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufzuheben
und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor;
Zwischen den Parteien bestehe kein streitiges Rechtsverhältnis.
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei daher
nicht zulässig. Die Leistungsgarantie der Bank Melli lran
wie auch ihre Rückgarantie seien abstrakt und von dem
Grundvertrag strikt zu trennen. Ihre rechtlichen Verpflichtungen
ergäben sich unmittelbar aus den abstrakten
Garantie-Erklärungen. Einwände aus dem Grundgeschäft seien
dadurch abgeschnitten. Das gelte auch, wenn der Begünstigte
die garantierende Bank ohne Rechtsgrund in Anspruch nehme.
Sie als Bank solle nämlich aus den Streitigkeiten des
Liefervertrages herausgehalten werden. Sie könne und wolle
kein Urteil über die Berechtigung oder Nichtberechtigung
des Begehrens des Begünstigten abgeben. Sie sei auch
prinzipiell außer Stande, irgendwelche Absprachen aus dem
Grundgeschäft zu übersehen. Ob andere Maßstäbe in äußerst
seltenen Ausnahmefällen, in denen eine rechtsmißbräuchliche
Inanspruchnahme offen zutage liege, zu gelten hätten, könne
dahinstehen. Derartige Voraussetzungen lägen in diesem
Fall nicht vor. Die Bank Melli Iran habe in dem Telex vom
14. Januar 1980 die Berechtigung der Inanspruchnahme bestätigt.
Die wiederholte Verlängerung der Garantie auf Wunsch der
Verfügungsklägerin deute darauf hin, daß zwischen den
Parteien des Liefervertrages noch nicht alles endgültig
geregelt gewesen sei, so daß ein Zahlungsanspruch des
Begünstigten ohne weiteres angenommen werden könne. Obwohl
der Vertrag schon am 19. Mai 1976 erfüllt gewesen sein
solle, habe die Verfügungsklägerin die Garantie nicht zurückgefordert
und Avalprovision gezahlt. Die Verfügungsklägerin
habe auch geringfügige Transportschäden und das
Fehlen von Teilen anerkannt und sich bereit erklärt, Ersatzteile
zu liefern. Hilfsweise müsse daher bestritten werden,
daß die Verfügungsklägerin ihren Vertrag gegenüber ihrem
Vertragspartner erfüllt habe.
Selbst im Falle einer offensichtlich rechtsmißbräuchlichen
oder treuwidrigen Inanspruchnahme durch den iranischen
Besteller könne das gleichwohl nicht zu einer Verneinung
ihrer Zahlungspflicht führen. Im Falle der Verweigerung der
Zahlung bestehe nämlich die Gefahr, daß die Bank Melli Iran
in ihrem oder einem dritten Land entsprechende Schritte
gegen sie unternehme, zumal sie als international operieren-
des Institut über Vermögenswerte in den in Betracht kommenden
Ländern verfüge. Das sei ihr ebenso wie eine eventuelle Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere im Iran,nicht zumutbar.
Durch eine einstweilige Verfügung werde in das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Bank Melli Iran eingegriffen, also in Rechte Dritter. Dafür ergäben die §§ 935, 940 ZPO keine Rechtsgrundlage. Eine einstweilige Verfügung dürfe niemals Dritte entrechten.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 hat sich auch
nach mündlicher Verhandlung als gerechtfertigt erwiesen.
Die Verfügungsklägerin hat aufgrund des von ihr glaubhaft
gemachten Sachverhaltes gegen die Verfügungsbeklagte einen
Anspruch, daß diese aufgrund der Leistungsgarantie keine
Zahlungen an die Bank Melli Iran leistet.
Durch den von der Verfügungsbeklagten angenommenen Auftrag
der Verfügungsklägerin, die in dem Lieferungsvertrag vom
29. April 1975 geforderte Leistungsgarantie zu stellen, ist
zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach
§§ 631, 675 BGB zustande gekommen. Aufgrund dieses Vertrages
hat sich die Verfügungsbeklagte in ihrer bedingungslosen
Rückgarantie vom 11. September 1975 gegenüber der Melli
Bank Iran verpflichtet, auf erstes Anfordern die Garantiesumme
von 82.297,-- DM zu zahlen. Trotz dieser bedingungslosen
Garantie ist die Verfügungsbeklagte als Garant im
Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Garantieauftraggeber
nicht berechtigt, an dieBank Melli Iran als den Garantie -
begünstigten zuzahlen, wenn sich die Inanspruchnahme der
Garantie für sie als Garanten als rechtsmißbräuchlich darstellt.
Das ergibt sich aus einer dem Geschäftsbesorgungsvertrag
innewohnende Nebenpflicht. Es ist in der Literatur
unbestritten, daß der Garant dem Begünstigten gegenüber die
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erheben
kann, wenn die Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich
unbegründet ist (Liesecke, Rechtsfragen der
Bankgarantie, Wertpapier-Mitteilungen IV., 1968, Seite 27).
Das hat der BGH für die ähnlich gelagerten Fälle der
Akkreditive mehrfach entschieden (BGH in BB 1955, 463; BB 1958,
541; JZ 1959, 361). Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
zwischen Garant und Garantieauftraggeber ist der
Garant im Falle einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme
der Garantie durch den Garantiebegünstigten sogar verpflichtet,
diesen Einwand zu erheben und die Leistung zu verweigern
(vgl. Pleyer, Die Bankgarantie im zwischenstaatlichen Handel,
in Sonderbeilage Nr. 2/1973 zu Wertpapier- Mitteilungen,
Teil IV Nr. 27- Fußnote 2- Seite 18, 19; Finger, Formen
und Rechtsnatur der Bankgarantie, BB 1969, 206-208-; OLG
Hamburg in RIW/AWD 1978/615 ff).
Im Falle der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme einer
Garantie hat der Garantieauftraggeber darüber hinaus gegen
den Garanten einen Unterlassungsanspruch, aus der Garantie
nichts zu zahlen. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer
Schutz- oder Treuepflicht, die sich als Nebenverpflichtung
auch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt (vgl. Urteil
des Landgerichts Frankfurt vom 14. Dezember 1979 -3/10 0
123/79; Pleyer, a.a.O. Seite 25). Wie bereits das Land-
gericht Frankfurt zutreffend ausgeführt hat, entspringt
eine solche Schutzpflicht zunächst dem Grundatz, daß
niemand berechtigt und verpflichtet ist, arglistiges Verhalten
Dritter zu unterstützen. Jede Partei hat auch
alles zu unterlassen, was mit der Verpflichtung aus einem
Vertrag zu einer positiven Leistung nicht vereinbart ist.
Nach § 242 BGB hat sich vielmehr jeder Vertragspartner so
zu verhalten, daß er unter Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht
nicht wesentliche schutzwürdige materielle und
immaterielle Schutzgüter des anderen verletzt. Auch aufgrund
des besonderen Vertrauensverhältnisses, das sich aus den
Geschäftsbesorgungsverträgen dieser Art ergibt, kann es
nicht im Belieben der Bank stehen, ob die Summe aufgrund
des Wortlautes der Garantie ausgezahlt wird und es dem
Exporteur überlassen bleibt, zunächst einen Erstattungsprozeß
gegen die Bank führen zu müssen und im Unterliegensfalle
oder sofort zu versuchen, sein Geld über einen oft
aussichtslosen und kostspieligen Regreßprozeß zurückzuholen,
der meistens im Ausland zu führen ist. Daß im Einzelfall ,
auch berechtigte Interessen der Bank zur Vermeidung von
Schäden bei einer Verweigerung der Zahlung aus einer bedingungslosen
Garantie zu berücksichtigen sind, kann nicht
Zur Verneinung eines Unterlassungsanspruches schlechthin
bei einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme führen.
Derartige Gesichtspunkte können gegebenenfalls nur zur
Verneinung der Unterlassungspflicht im Einzelfall führen.
Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis der Verfügungs-
beklagten zur Bank Melli Iran. Nach dem Schreiben vom
11. September 1975,aufgrund dessen die Bank Melli Iran
widerspruchslos die Garantie gegeben hat, sollte die
Garantie in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Gesetzen erteilt werden. Auch nach
dem hypothetischen Parteiwillen und der gegenseitigen
Interessenabwägung findet unter Berücksichtigung aller
Umstände deutsches Recht Anwendung. Falls zwischen der
Bank Melli Iran und dem persischen Garantiebegünstigten
ein wirksamer Garantievertrag abgeschlossen sein sollte,
würde dieser zwar dem persischen Recht unterliegen, da beide
Parteien ihren Sitz im Iran haben. Aber auch nach dem
islamischen Recht ist ein eventueller Mißbrauch -wie
in verschiedenen anderen Rechtsordnungen- zu berücksichtigen
(vgl. Saudingers Kommentar zum BGB, 11. Auflage, 1961,§ 242
Rand-Nr. D 769). Sollten sich aus dem persischen Recht
andere Grundsätze ergeben, wären diese unbeachtlich. Nach
Artikel 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen
Gesetzes nämlich ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen
die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes
verstoßen würde. Diese Voraussetzung liegt im Fall der
Rechtsmißbräuchlichkeit vor.
Nach dem unstreitigen und von der Verfügungsklägerin glaubhaft
gemachten Sachverhalt ist die Inanspruchnahme der Leistungs-
garantie durch die Bank Melli Iran rechtsmißbräuchlich.
Die Kammer hat sich schon nicht davon überzeugen können,
l daß die Bank Melli Iran auf den Auftrag der Verfügungsbeklagten
vom 11. September 1975 hin eine auftragsgemäße
Garantie an den iranischen Garantiebegünstigten gegeben hat.
Nach dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 11. September
1975 sollte die Bank Melli Iran eine Garantie in Höhe von
82.297,-- DM "zugunsten von Ports and Shipping Organization,
Shah Reza Ave., Teheran" erstellen. Das Schreiben der
Bank Melli Iran vom 13. September 1975, mit dem diese
Garantie übernommen werden sollte, ist zwar an die Ports
and Shipping Organization gerichtet. In dem Text heißt es
aber, daß bezüglich des Vertrages zwischen der Firma
H und der Kaiserlich-Iranischen-Marine die
Garantie übernommen werde und daß nach Meinung und Urteil
der Kaiserlich-Iranischen-Marine gegebenenfalls gezahlt
werde. Der erwähnte Vertrag bezieht sich zwar auch auf
7 Dieselmotor-Seitenstapler. Die Kaiserlich-Iranische-Marine
war aber nicht Vertragspartner. Nach dem Schreiben der
Verfügungsbeklagten sollte dieser gegenüber auch nicht
die Garantie abgegeben werden bzw. sollte es nicht von
dieser abhängen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden
sollte. Vertragspartner der Verfügungsklägerin bzw. der
Firma H war die Ports and Shipping Organization zu
deren Gunsten die Garantie mit entsprechender Rückgarantie
der Verfügungsbeklagten abgegeben werden sollte. Bei der
eingehenden Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung
konnte die Verfügungsbeklagte keine Erklärung
darüber abgeben bzw. glaubhaft machen, ob es sich eventuell
nur um die verschiedene Bezeichnung ein- und desselben
Rechtsträgers handelt. Auch in ihrer ergänzenden und
abschließenden Stellungnahme nach dem Scheitern der Bemühungen
zu einer außergerichtlichen Übereinkunft unter
Einschluß der Bank Melli Iran hat die Verfügungsbeklagte
dazu keine Stellung genommen. Die gegebenen Anhaltspunkte
reichen nicht aus, eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme der
Verfügungsbeklagten aus einer Garantie mit hinreichender
Sicherheit festzustellen, die diese aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
mit der Verfügungsklägerin erteilt hat.
Aber selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, liegt eine
rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie seitens
der Bank Melli Iran bzw. des Bestellers vor, so daß der
Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die
Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Zahlung der Garantiesumme
auch in diesem Fall glaubhaft gemacht ist.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß die
Seitenstapler "als ordnungsgemäß" abgenommen worden sind.
Das ergibt sich vor allem aus dem Abnahmeprotokoll vom
19. Mai 1976, das sich auf die Abnahme im Iran bezieht und
neben dem Abnahmeprotokoll vom 24. Februar 1976 über die
Abnahme in Deutschland vorgelegt worden ist. Nach dem
Abnahmeprotokoll vom 19. Mai 1976 war der Test mit den
Gabelstaplern zufriedenstellend. Das vorgelegte Exemplar
des Protokolls ist zwar nicht beglaubigt, und trägt keine
Unterschriften. Nach der Darlegung der Verfügungsklägerin
handelt es sich auch nur um die englische Übersetzung des
in persischer Sprache abgefaßten Protokolls. Die Kammer hat
aufgrund weiterer Anhaltspunkte jedoch keine Bedenken, daß
dieses Schriftstück den Inhalt des Abnahmeprotokolls zutreffend
wiedergibt. In diesem Schreiben des Repräsentanten der
Firma H vom 3. April 1980, L, der nunmehr in London residiert, ist dargelegt, daß auch nach Auffassung
der Firma H die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung
ihres Geschäftsführers T ferner glaubhaft gemacht,
daß keinerlei Mängel seitens des Bestellers gerügt worden
sind. Es ist auch keine Aufforderung zur Nachbesserung
irgendwelcher Fehler oder zur Durchführung irgendwelcher
Reparaturen erfolgt. Mit der Abnahme am 19. Mai 1976 begann
die einjährige Garantiezeit, die auf Seite 13 Artikel XII
Ziffer 3 des Vertrages festgelegt worden war. Das ergibt
sich nicht zuletzt daraus, daß die PSO kurz vor Ablauf dieser
einjährigen Frist am 10. Mai 1977 die restlichen 10 % des
Kaufpreises an die Verfügungsklägerin gezahlt hat. Auch
das ist von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden.
Trotz des insoweit unsubstantiierten Bestreitens der
Verfügungsbeklagten hat die Kammer an der Richtigkeit der
Restzahlung keinen Zweifel. Daß diese erfolgt ist, ergibt
sich nämlich ebenfalls aus dem Schreiben der Firma H
vom 3. April 1980. In diesem Zusammenhang wird von der
Firma H aufgrund ihrer Kenntnisse im Iran darauf hingewiesen,
daß die Zahlung des Restkaufpreises seitens des
Bestellers nicht erfolgt wäre, wenn die Lieferung nicht
ordnungsgemäß erfolgt wäre. Ferner konnte angesichts der
Tatsache, daß nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt
keine Mängelrüge erfolgt ist, Seite 14 Artikel XIV Ziffer
2 des Liefervertrags nicht unbeachtet bleiben. Danach wird
der Verkäufer am Ende der Garantieperiode von seinen Verpflichtungen
frei, falls keine schriftliche Nachricht von
irgendwelchen Mängeln vom Käufer oder deren Vertretern in
dieser Zeit gegeben worden ist. Da das nicht geschehen ist,
lassen die Gegebenheiten nur den Schluß zu, daß die
Verfügungsklägerin im Mai 1977 von ihren Verpflichtungen
frei geworden ist. Im übrigen hätte der Besteller nach
Seite 15 Artikel XIV § 4 des Liefervertrages die Möglichkeit
gehabt, eventuelle Reparaturen im Namen und für Rechnung
der Verfügungsklägerin von anderen Unternehmen durchführen
zu lassen und die hieraus entstandenen Kosten "abzuziehen
und einzukassieren von der Liefergarantie des Verkäufers".
Auch in dieser Richtung ist nichts geschehen. Vielmehr
hat der Besteller nach Ablauf der Garantiezeit den vollen
Restkaufpreis bezahlt, und zwar nicht etwa im Wege eines
bestehenden Akkreditivs. Die Zahlung ist im übrigen auch
geschehen, obwohl schon spätestens seit dem Abnahmeprotokoll
vom 19. Mai 1976 die Transport- und Diebstahlsschäden bekannt
waren. Das Protokoll enthält aber auch den Hinweis, daß
diese der Versicherungsgesellschaft gemeldet worden sind.
Der glaubhaft gemachte Vortrag der Verfügungsklägerin insoweit
für die Schäden nicht verantwortlich zu sein, wird dadurch
ebenfalls bestätigt. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben
vom 2. November 1976 der Firma H, in dem um ein Angebot,
im Hinblick auf diese Schäden durch die Verfügungsklägerin
gebeten wird, um die Schäden auch der Höhe nach gegenüber
der Transportversicherung, nämlich der Iranian F
Company, deren Policen-Nr. ebenfalls benannt worden ist,
beziffern zu können. Selbst wenn die Inanspruchnahme der
Bankgarantie mit diesen Schäden im Zusammenhang stehen sollte
besteht zwischen der Höhe derselben von ca. 650,-- DM und
der Höhe der in Anspruch genommenen Garantie von über
82.000,-- DM ein ekIatantes Mißverhältnis, was jedenfalls
die Inanspruchnahme der Garantie schlechthin nicht rechtfertigen
würde. Dazu sind seit der Abnahme und der Restzahlung
4 bzw. 3 Jahre vergangen.
Der Besteller hat trotz der mehrfachen Versuche der Firma
H, die Garantie nach Mai 1975 zurückzuerhalten,
keinerlei Gründe für die Nichtherausgabe genannt. Insoweit
wird auch auf das Schreiben vom 3. April 1980 verwiesen.
Auch das Begehren, die Garantie jeweils zu verlängern, ist ebenfalls
nicht spezifiziert begründet worden. Auch die Verfügungsbeklagte
war nicht in der Lage, dazu nähere Angaben zu machen,
obwohl sie nach Beginn dieses Verfahrens auch mit der Bank
Melli Iran intensive Verhandlungen über die Berechtigung
der Inanspruchnahme der Garantie geführt hat, die die Bank
Melli Iran mit der "Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen"
begründet hat.
Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände
ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß
die Inanspruchnahme der Garantie auch im Hinblick auf die
zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte berechtigt sein könnte.
Weder die an sich formelle Berechtigung aus der bedingungslosen
Garantie noch die von der Verfügungsbeklagten befürchteten
Folgen für die Abwicklung von Exportgeschäften
schlechthin und ihre eigene Reputation gerechtfertigen im
übrigen bei einem derart eklatant rechtsmißbräuchlichen
Verhalten der Garantiebegünstigten bzw. des Bestellers
die Verneinung der Rechtsmißbräuchlichkeit im Verhältnis
der Parteien zueinander. Nach unbestrittener Auffassung
in der Literatur sind die sich aus dem Grundgeschäft ergebenden
Gesichtspunkte auch für eine bedingungslose Garantie
bezüglich der Geltendmachung von Einwendungen nicht unbeachtlich.
Auf der anderen Seite ist die Verfügungsklägerin
als Garantieauftraggeber ebenso Geschäftspartner der
Verfügungsbeklagten wie die Bank Melli Iran. Es ist kein
Grund dafür ersichtlich, daß die Verfügungsbeklagte
solchen Sachverhalt die berechtigten Interessen der
Verfügungsklägerin weniger zu beachten hat als die
der Bank Melli Iran, wenn sich daraus für sie auch
nachteiligere Folgen ergeben können. Die Verweigerung
der Zahlung aus der Bankgarantie ist bei einem derart
rechtsmißbräuchlichen Verhalten auch weder geeignet,
die Reputation der Verfügungsbeklagten zu beeinträchtigen
noch irgendeinen negativen Einfluß auf das System der
Abwicklung von derartigen Exportgeschäften auszuüben.
Die Kammer verkennt nicht, daß die Bank Melli Iran möglicherweise
die Vermögenswerte der Verfügungsbeklagten im Iran
wegen der Nichtzahlung aus der Garantie durch Aufrechnung
in Anspruch nehmen kann und daß sich dadurch für die Verfügungsbeklagte,
die Notwendigkeit ergeben könnte, gegen
die Bank Melli Iran, eventuell sogar im Iran, gerichtlich
vorzugehen. Wie sich aufgrund der mündlichen Verhandlung
durch entsprechende Erklärung der Verfügungsbeklagten er-
geben hat, besteht diese Gefahr der einseitigen Inanspruchnahme
durch Aufrechnung deswegen, weil die Bank Melli Iran
ihrerseits derzeit keine Guthaben mehr bei der Verfügungs-
beklagten unterhält. Diese Konstellation beruht auf einer
Ausnahmesituation und kann daher bei der Beurteilung des
vorliegenden Einzelfalles, der möglicherweise in derselben
Ausnahmesituation seine Ursache hat, allein kein anderes
Ergebnis rechtfertigen. Dafür ist die glaubhaft gemachte
Rechtsmißbräuchlichkeit bei der Inanspruchnahme der Garantie
zu schwerwiegend.
Die Verfügungsklägerin ist auch berechtigt, ihren Unterlassungsanspruch
gegen die Verfügungsbeklagte im Wege der
einstweiligen Verfügung durchzusetzen (§§ 935, 940 ZPO). Es
handelt sich bei ihrem Unterlassungsanspruch um einen
Individualanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Frankfurt a.a.O., Pleyer,
a.a.O. Seite 25; Finger, a.a.O.). Zwar stellt sich ein
solcher Unterlassungsanspruch auch als ein Eingriff in die
Rechte des Begünstigten dar. Andererseits können auch Veräußerungsverbote
Gegenstand einer einstweiligen Verfügung
sein, obwohl sie unter Umständen das obligatorische Recht
eines Dritten auf Erwerb beeinträchtigen (Pleyer, a.a.O.).
Ein Auszahlungsverbot ist deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen.
Dieses ist jedenfalls bei glaubhaft gemachter
offensichtlicher Unbegründetheit und bei Rechtsmißbrauch
zu bejahen. (vgl. auch Liesecke, a.a.O.). Daß ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, ist bereits dargelegt worden.
Es liegt aber auch ein entsprechender Verfügungsgrund vor.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verfügungs-
beklagte gewillt ist, aufgrund der Inanspruchnahme der
Bankgarantie durch die Bank Melli Iran bei Nichtbestehen
eines gerichtlichen Verbotes zu zahlen. Im Falle einer
Zahlung ist aber eine Erfüllung des Unterlassungsanspruches
nicht mehr möglich. Ein mögliches Obsiegen bei einer späteren
Feststellung des Unterlassungsanspruches würde dann ins Leere
gehen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.). Ferner besteht
die Gefahr, daß die Verfügungsklägerin im Falle, der Zahlung
in einen langwierigen Regreßprozeß verwickelt würde. Das
ist ihr unter Abwägung der gegenseitigen Interessen bei
der gegebenen Sachlage und dem glaubhaft gemachten Grad
der Rechtsmißbräuchlichkeit nicht zuzumuten. Darüber hinaus
kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein eventueller
Rückforderungsanspruch unter den gegebenen Umständen gefährdet
ist . Das gilt insbesondere deshalb, weil es sich
bei dem Begünstigten der Garantie um eine ausländische,
und zwar iranische staatliche Stelle mit dem Sitz im Iran handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.