Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·10 O 9/80·08.07.1980

Einstweilige Verfügung: Auszahlungsverbot bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte von der beauftragten Bank, eine Zahlung aus einer auf erstes Anfordern gestellten Leistungsgarantie an die Bank Melli Iran zu unterlassen. Streitpunkt war, ob die Bank trotz abstrakter Garantie bei offensichtlich unbegründeter bzw. rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme zahlen darf. Das LG Dortmund bejahte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag eine Nebenpflicht zur Leistungsverweigerung und einen Unterlassungsanspruch. Die einstweilige Verfügung wurde wegen drohender Vereitelung des Anspruchs und unzumutbarer Regressrisiken aufrechterhalten.

Ausgang: Widerspruch der Bank blieb erfolglos; die einstweilige Verfügung mit Auszahlungsverbot wurde aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Garantieauftraggeber und Garant kommt durch die Übernahme einer Leistungsgarantie regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 631, 675 BGB) mit Schutz- und Treuepflichten zustande.

2

Auch bei einer bedingungslosen Garantie „auf erstes Anfordern“ darf der Garant im Verhältnis zum Garantieauftraggeber nicht leisten, wenn sich die Inanspruchnahme für ihn als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).

3

Aus der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme kann dem Garantieauftraggeber ein Unterlassungsanspruch gegen den Garant zustehen, aus der Garantie nicht zu zahlen, wenn die Inanspruchnahme offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich ist.

4

Ein Auszahlungsverbot kann im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) ergehen, wenn bei drohender Zahlung die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vereitelt würde und ein späterer Rückgriff unzumutbar oder gefährdet erscheint.

5

Die abstrakte Natur der Garantie schließt ein Auszahlungsverbot nicht schlechthin aus; bei glaubhaft gemachtem Rechtsmissbrauch ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, auch wenn hierdurch Drittinteressen berührt werden können.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 631 BGB§ 675 BGB§ 242 BGB§ 935, 940 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom

17. Januar 1980 (10 O 9/80) wird aufrechterhalten.

 Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

2

Durch Vertrag vom 29. April 1975 verpflichtete sich

3

die Verfügungsklägerin, an die Kaiserlich-Iranische-Regierung-

4

Hafen- und Schiffahrtsorganisation (= Ports

5

and Shipping Organisation = PSO) 7 Dieselmotor-Seitenstapler

6

für 822.963, -- DM zu liefern. Der Vertrag umfaßte

7

die Herstellung, die Lieferung, den Transport und die

8

Auslieferung der Ersatzteile nach den Häfen Khorramshahr

9

bzw. nach Bandar Shahpour. Gemäß den Ausschreibungsbedingungen

10

fungierte für die Verfügungsklägerin als

11

im Lande ansässiger Partner, also als "Register-Office",

12

die Firma H.

13

Die Verfügungsklägerin verpflichtete sich ferner, eine

14

zunächst bis zum 31. Dezember 1975 befristete Leistungs - und

15

Lieferungsgarantie (= performance garantee) in Höhe von 10% des Auftragwertes

16

zu stellen. Mit Erstellung dieser Garantie zugunsten der PSO beauftragte die

17

Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte. Diese beauftragte durch Schreiben vom

18

11. September 1975 unter Übernahme einer entsprechenden Rückgarantie die

19

Bank Melli Iran in Teheran, eine entsprechende Garantie gegenüber dem Besteller,

20

nämlich der PSO, zu übernehmen.

21

Die Bank Melli Iran schrieb daraufhin am 13. September 1975 an die PSO u.a.

22

wie folgt: "Bezüglich des Vertrages… zwischen H…. und der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran,

23

übernimmt die Bank die Garantie für die ordnungsgemäße

24

Erfüllung der Verpflichtungen, und wird, falls diese

25

nach Meinung und Urteil der Kaiserlich-Iranischen-Marine,

26

Teheran, den Verpflichtungen aus dem obigen Vertrag nicht

27

nachkommen, an die Kaiserlich-Iranische-Marine, Teheran,

28

jeden Betrag bis zu 82.297,- Rs (DM 82.297,-- in Rs), der

29

von der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran, aus irgendwelchem

30

Grund verlangt wird, sofort bei erster schriftlicher

31

Anforderung zahlen, ohne daß irgendein Verschulden oder

32

eine Verletzung nachgewiesen werden muß und ohne daß eine

33

förmliche Zustellung oder gerichtliche Maßnahme oder die

34

Angabe irgend-eines Grundes notwendig sind. Diese Bankgarantie

35

ist gültig bis zum Ende der Geschäftszeit am

36

31 .12.1975 und kann auf Anforderung der Kaiserlich-iranischen

37

Marine, Teheran, um jeden beliebigen Zeitraum verlängert

38

werden ".

39

Nach Lieferung der Gabel-Stapler wurden diese am 19. Mai

40

1976  "als ordnungsgemäß" abgenommen. Es wurden lediglich

41

geringfügige Transportschäden und das Fehlen kleinerer

42

Teile - durch Diebstahl - festgestellt, die in dem AbnahmeProtokoll

43

vom 19. Mai 1976 als Transport-Versicherungsfall

44

aufgeführt wurden. Für derartige Schäden war von der

45

PSO bei der Firma Iranian F Company eine Transportversicherung

46

abgeschlossen worden, der die Schäden auch

47

gemeldet wurden. Auf die Bitte der Firma H vom 2. November

48

1976 unterbreitete die Verfügungsklägerin im Hinblick

49

auf diese Schäden durch Schreiben vom 1. Dezember 1976 ein

50

Angebot im Wert von ca. 650, -- DM, damit eine entsprechende

51

Summe gegenüber der Transportversicherung geltend gemacht

52

werden konnte. Eine weitere Rüge irgendwelcher Mängel bzw.

53

eine Aufforderung, solche abzustellen, erfolgte nicht.

54

Kurz vor Ablauf der seit dem 19. Mai 1976 laufenden Garantiezeit

55

von 12 Monaten zahlte die PSO am 10. Mai 1977 den

56

restlichen Kaufpreis für die Gabel-Stapler in Höhe von

57

10 % der Kaufsumme.

58

In der Folgezeit wurde die Leistungsgarantie mehrfach auf

59

die Dauer von 6 Monaten, zuletzt am 15. September 1979

60

bis zum 20. März 1980 verlängert. Mehrfache Versuche der

61

Firma H in Teheran auf Rückgabe der Leistungsgarantie

62

blieben ohne Erfolg.

63

Durch Fernschreiben vom 14. Januar 1980 nahm die Bank

64

Melli Iran die Verfügungsbeklagte aus der Leistungsgarantie

65

wegen "Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen"

66

in Anspruch. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin

67

mit, daß sie dieser Zahlungsanforderung nachkommen

68

werde, sofern ihr das nicht durch eine einstweilige Verfügung

69

untersagt werde.

70

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß die Inanspruchnahme

71

der Leistungsgarantie rechtsmißbräuchlich ist.

72

Weder die Bank Melli Iran noch die Verfügungsbeklagte

73

könnten aus derselben in Anspruch genommen werden. Deshalb

74

verstoße eine Überweisung der Garantiesumme in diesem

75

extrem rechtsmißbräuchlichen Einzelfall trotz des Wortlautes

76

der Leistungsgarantie gegen eine dem Geschäftsbesorgungsvertrag

77

zwischen den Parteien innewohnende Nebenpflicht.

78

Sie habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung der

79

Überweisung der Garantiesumme gegen die Verfügungsbeklagte.

80

Eine Überweisung der Garantiesumme würde auch angesichts

81

der gegenwärtigen Verhältnisse im Iran zu einem irreparablen

82

Schaden führen. Dazu trägt die Verfügungsklägerin im

83

einzelnen vor:

84

Die Verlängerungen der Leistungsgarantie, die Formularmäßig

85

wie AGB vereinbart worden sei, seien jeweils erzwungen

86

worden. Andernfalls wäre die Inanspruchnahme der Garantie

87

schon früher erfolgt. Die Verfügungsbeklagte wisse seit

88

Ende des Geschäftsjahres 1978/79, daß sie ihren vertraglichen

89

Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Zur Vermeidung

90

einer Inanspruchnahme habe die Verfügungsbeklagte selbst

91

zu den Verlängerungen der Leistungsgarantie geraten. Im

92

übrigen habe die PSO nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt,

93

eventuelle Mängel für ihre Rechnung durch Dritte beseitigen

94

zu lassen und diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Das

95

sei nicht geschehen. Bei dem Transportschaden pp. den sie

96

nicht zu vertreten habe, und der wertmäßig nur bei ca.

97

650,-- DM liege, sei die Inanspruchnahme der Garantie von

98

über 80.000,-- DM auch aus diesem Grunde rechtsmißbräuchlich.

99

Eine Leistungsgarantie soll im übrigen lediglich bezwecken,

100

den Verpflichteten zu einer fristgerechten Lieferung zu

101

veranlassen. Wegen irgendwelcher Mängel stehe dem Besteller

102

dagegen das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern.

103

Ihr Unterlassungsanspruch sei ein Individualanspruch auf

104

eine gegenständliche Leistung aus, einem bestehenden Rechtsverhältnis,

105

so daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer

106

einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zur Sicherung ihres

107

Unterlassungsanspruches vorlägen. Ihr sei es auch nicht

108

zuzumuten, den Ausgang eines normalen Prozesses über das

109

Bestehen eines Unterlassungsanspruches abzuwarten. Nach

110

der Einlösung der Rückgarantie würde dieser jedenfalls ins

111

Leere gehen. Das Prozeßrisiko reiche im übrigen für die

112

Bejahung eines Vermögensschadens aus.

113

Obwohl nach dem Wortlaut der Garantien, sowohl Verpflichtungen

114

der Verfügungsbeklagten als auch der Bank Melli Iran beständen,

115

entfalle ein Anspruch, weil niemand verpflichtet

116

sei, arglistiges Verhalten eines Dritten zu unterstützen.

117

Das ergebe sich sowohl nach dem Deutschen Recht wie auch

118

aus verschiedenen internationalen Rechtsvorschriften. Das

119

müsse auch für das islamische Recht gelten, dem die

120

Beziehungen der Bank Melli Iran zu dem Begünstigten unterlägen.

121

Sollte das nicht der Fall sein, käme jedenfalls

122

Artikel 30 EGBGB zur Anwendung, wonach die Anwendung

123

eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn

124

die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den

125

Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein

126

Exporteur sei insbesondere im außereuropäischen Raum auf

127

die besondere Hilfe des Garantiegebers angewiesen. Dieses

128

besondere Vertrauensverhältnis verlange, daß der Garantiegeber

129

einer rechtsmißbräuchlichen Anspruchnahme der

130

Garantie nicht entsprechen dürfe, da der Exporteur in einem

131

solchen Fall nicht auf das Grundverhältnis und einen

132

langwierigen Regreßprozeß verwiesen werden dürfe, in dem

133

ihn noch die Beweislast treffe. Ein solches Verhalten der

134

Banken in derartigen extremen Einzelfällen berühre auch

135

deren Reputation nicht. Im übrigen müsse die Sicherheit der

136

ausländischen Kundschaft der Exportwirtschaft auch eine

137

Grenze an den Grundsätzen von Treu und Glauben haben, die den

138

gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten im übrigen nicht ent-

139

gegen ständen.

140

Auf Antrag der Verfügungsklägerin ist der Verfügungsbeklagten

141

durch einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen

142

des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 1980 kostenpflichtiguntersagt

143

worden, an die Bank Melli Iran oder an

144

deren Niederlassung aus der Garantie Nr. #-### ### Westdeutsche

145

Landesbank und Garantie-Nr. ## ### D (Bank Melli

146

Iran) DM 82.297,--DM oder irgendwelche Teilbeträge darauf

147

zu zahlen.

148

Dagegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

149

Die Verfügungsklägerin beantragt,

150

die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufrechtzuerhalten.

151

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

152

die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufzuheben

153

und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen

154

Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

155

Die Verfügungsbeklagte trägt vor;

156

Zwischen den Parteien bestehe kein streitiges Rechtsverhältnis.

157

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei daher

158

nicht zulässig. Die Leistungsgarantie der Bank Melli lran

159

wie auch ihre Rückgarantie seien abstrakt und von dem

160

Grundvertrag strikt zu trennen. Ihre rechtlichen Verpflichtungen

161

ergäben sich unmittelbar aus den abstrakten

162

Garantie-Erklärungen. Einwände aus dem Grundgeschäft seien

163

dadurch abgeschnitten. Das gelte auch, wenn der Begünstigte

164

die garantierende Bank ohne Rechtsgrund in Anspruch nehme.

165

Sie als Bank solle nämlich aus den Streitigkeiten des

166

Liefervertrages herausgehalten werden. Sie könne und wolle

167

kein Urteil über die Berechtigung oder Nichtberechtigung

168

des Begehrens des Begünstigten abgeben. Sie sei auch

169

prinzipiell außer Stande, irgendwelche Absprachen aus dem

170

Grundgeschäft zu übersehen. Ob andere Maßstäbe in äußerst

171

seltenen Ausnahmefällen, in denen eine rechtsmißbräuchliche

172

Inanspruchnahme offen zutage liege, zu gelten hätten, könne

173

dahinstehen. Derartige Voraussetzungen lägen in diesem

174

Fall nicht vor. Die Bank Melli Iran habe in dem Telex vom

175

14. Januar 1980 die Berechtigung der Inanspruchnahme bestätigt.

176

Die wiederholte Verlängerung der Garantie auf Wunsch der

177

Verfügungsklägerin deute darauf hin, daß zwischen den

178

Parteien des Liefervertrages noch nicht alles endgültig

179

geregelt gewesen sei, so daß ein Zahlungsanspruch des

180

Begünstigten ohne weiteres angenommen werden könne. Obwohl

181

der Vertrag schon am 19. Mai 1976 erfüllt gewesen sein

182

solle, habe die Verfügungsklägerin die Garantie nicht zurückgefordert

183

und Avalprovision gezahlt. Die Verfügungsklägerin

184

habe auch geringfügige Transportschäden und das

185

Fehlen von Teilen anerkannt und sich bereit erklärt, Ersatzteile

186

zu liefern. Hilfsweise müsse daher bestritten werden,

187

daß die Verfügungsklägerin ihren Vertrag gegenüber ihrem

188

Vertragspartner erfüllt habe.

189

Selbst im Falle einer offensichtlich rechtsmißbräuchlichen

190

oder treuwidrigen Inanspruchnahme durch den iranischen

191

Besteller könne das gleichwohl nicht zu einer Verneinung

192

ihrer Zahlungspflicht führen. Im Falle der Verweigerung der

193

Zahlung bestehe nämlich die Gefahr, daß die Bank Melli Iran

194

in ihrem oder einem dritten Land entsprechende Schritte

195

gegen sie unternehme, zumal sie als international operieren-

196

des Institut über Vermögenswerte in den in Betracht kommenden

197

Ländern verfüge. Das sei ihr ebenso wie eine eventuelle Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere im Iran,nicht zumutbar.

198

Durch eine einstweilige Verfügung werde in das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Bank Melli Iran eingegriffen, also in Rechte Dritter. Dafür ergäben die §§ 935, 940 ZPO keine Rechtsgrundlage. Eine einstweilige Verfügung dürfe niemals Dritte entrechten.

199

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

201

Die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 hat sich auch

202

nach mündlicher Verhandlung als gerechtfertigt erwiesen.

203

Die Verfügungsklägerin hat aufgrund des von ihr glaubhaft

204

gemachten Sachverhaltes gegen die Verfügungsbeklagte einen

205

Anspruch, daß diese aufgrund  der Leistungsgarantie keine

206

Zahlungen an die Bank Melli Iran leistet.

207

Durch den von der Verfügungsbeklagten angenommenen Auftrag

208

der Verfügungsklägerin, die in dem Lieferungsvertrag vom

209

29. April 1975 geforderte Leistungsgarantie zu stellen, ist

210

zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach

211

§§ 631, 675 BGB zustande gekommen. Aufgrund dieses Vertrages

212

hat sich die Verfügungsbeklagte in ihrer bedingungslosen

213

Rückgarantie vom 11. September 1975 gegenüber der Melli

214

Bank Iran verpflichtet, auf erstes Anfordern die Garantiesumme

215

von 82.297,-- DM zu zahlen. Trotz dieser bedingungslosen

216

Garantie ist die Verfügungsbeklagte als Garant im

217

Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Garantieauftraggeber

218

nicht berechtigt, an dieBank Melli Iran als den Garantie -

219

begünstigten zuzahlen, wenn sich die Inanspruchnahme der

220

Garantie für sie als Garanten als rechtsmißbräuchlich darstellt.

221

Das ergibt sich aus einer dem Geschäftsbesorgungsvertrag

222

innewohnende Nebenpflicht. Es ist in der Literatur

223

unbestritten, daß der Garant dem Begünstigten gegenüber die

224

Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erheben

225

kann, wenn die Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich

226

unbegründet ist (Liesecke, Rechtsfragen der

227

Bankgarantie, Wertpapier-Mitteilungen IV., 1968, Seite 27).

228

Das hat der BGH für die ähnlich gelagerten Fälle der

229

Akkreditive mehrfach entschieden (BGH in BB 1955, 463; BB 1958,

230

541; JZ 1959, 361). Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages

231

zwischen Garant und Garantieauftraggeber ist der

232

Garant im Falle einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme

233

der Garantie durch den Garantiebegünstigten sogar verpflichtet,

234

diesen Einwand zu erheben und die Leistung zu verweigern

235

(vgl. Pleyer, Die Bankgarantie im zwischenstaatlichen Handel,

236

in Sonderbeilage Nr. 2/1973 zu Wertpapier- Mitteilungen,

237

Teil IV Nr. 27- Fußnote 2- Seite 18, 19; Finger, Formen

238

und Rechtsnatur der Bankgarantie, BB 1969, 206-208-; OLG

239

Hamburg in RIW/AWD 1978/615 ff).

240

Im Falle der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme einer

241

Garantie hat der Garantieauftraggeber darüber hinaus gegen

242

den Garanten einen Unterlassungsanspruch, aus der Garantie

243

nichts zu zahlen. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer

244

Schutz- oder Treuepflicht, die sich als Nebenverpflichtung

245

auch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt (vgl. Urteil

246

des Landgerichts Frankfurt vom 14. Dezember 1979 -3/10 0

247

123/79; Pleyer, a.a.O. Seite 25). Wie bereits das Land-

248

gericht Frankfurt zutreffend ausgeführt hat, entspringt

249

eine solche Schutzpflicht zunächst dem Grundatz, daß

250

niemand berechtigt und verpflichtet ist, arglistiges Verhalten

251

Dritter zu unterstützen. Jede Partei hat auch

252

alles zu unterlassen, was mit der Verpflichtung aus einem

253

Vertrag zu einer positiven Leistung nicht vereinbart ist.

254

Nach § 242 BGB hat sich vielmehr jeder Vertragspartner so

255

zu verhalten, daß er unter Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht

256

nicht wesentliche schutzwürdige materielle und

257

immaterielle Schutzgüter des anderen verletzt. Auch aufgrund

258

des besonderen Vertrauensverhältnisses, das sich aus den

259

Geschäftsbesorgungsverträgen dieser Art ergibt, kann es

260

nicht im Belieben der Bank stehen, ob die Summe aufgrund

261

des Wortlautes der Garantie ausgezahlt wird und es dem

262

Exporteur überlassen bleibt, zunächst einen Erstattungsprozeß

263

gegen die Bank führen zu müssen und im Unterliegensfalle

264

oder sofort zu versuchen, sein Geld über einen oft

265

aussichtslosen und kostspieligen Regreßprozeß zurückzuholen,

266

der meistens im Ausland zu führen ist. Daß im Einzelfall ,

267

auch berechtigte Interessen der Bank zur Vermeidung von

268

Schäden bei einer Verweigerung der Zahlung aus einer bedingungslosen

269

Garantie zu berücksichtigen sind, kann nicht

270

Zur Verneinung eines Unterlassungsanspruches schlechthin

271

bei einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme führen.

272

Derartige Gesichtspunkte können gegebenenfalls nur zur

273

Verneinung der Unterlassungspflicht im Einzelfall führen.

274

Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis der Verfügungs-

275

beklagten zur Bank Melli Iran. Nach dem Schreiben vom

276

11. September 1975,aufgrund dessen die Bank Melli Iran

277

widerspruchslos die Garantie gegeben hat, sollte die

278

Garantie in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik

279

Deutschland geltenden Gesetzen erteilt werden. Auch nach

280

dem hypothetischen Parteiwillen und der gegenseitigen

281

Interessenabwägung findet unter Berücksichtigung aller

282

Umstände deutsches Recht Anwendung. Falls zwischen der

283

Bank Melli Iran und dem persischen Garantiebegünstigten

284

ein wirksamer Garantievertrag abgeschlossen sein sollte,

285

würde dieser zwar dem persischen Recht unterliegen, da beide

286

Parteien ihren Sitz im Iran haben. Aber auch nach dem

287

islamischen Recht ist ein eventueller Mißbrauch -wie

288

in verschiedenen anderen Rechtsordnungen- zu berücksichtigen

289

(vgl. Saudingers Kommentar zum BGB, 11. Auflage, 1961,§ 242

290

Rand-Nr. D 769). Sollten sich aus dem persischen Recht

291

andere Grundsätze ergeben, wären diese unbeachtlich. Nach

292

Artikel 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen

293

Gesetzes nämlich ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen

294

die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes

295

verstoßen würde. Diese Voraussetzung liegt im Fall der

296

Rechtsmißbräuchlichkeit vor.

297

Nach dem unstreitigen und von der Verfügungsklägerin glaubhaft

298

gemachten Sachverhalt ist die Inanspruchnahme der Leistungs-

299

garantie durch die Bank Melli Iran rechtsmißbräuchlich.

300

Die Kammer hat sich schon nicht davon überzeugen können,

301

l daß die Bank Melli Iran auf den Auftrag der Verfügungsbeklagten

302

vom 11. September 1975 hin eine auftragsgemäße

303

Garantie an den iranischen Garantiebegünstigten gegeben hat.

304

Nach dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 11. September

305

1975 sollte die Bank Melli Iran eine Garantie in Höhe von

306

82.297,-- DM "zugunsten von Ports and Shipping Organization,

307

Shah Reza Ave., Teheran" erstellen. Das Schreiben der

308

Bank Melli Iran vom 13. September 1975, mit dem diese

309

Garantie übernommen werden sollte, ist zwar an die Ports

310

and  Shipping Organization gerichtet. In dem Text heißt es

311

aber, daß bezüglich des Vertrages zwischen der Firma

312

H und der Kaiserlich-Iranischen-Marine die

313

Garantie übernommen werde und daß nach Meinung und Urteil

314

der Kaiserlich-Iranischen-Marine gegebenenfalls gezahlt

315

werde. Der erwähnte Vertrag bezieht sich zwar auch auf

316

7 Dieselmotor-Seitenstapler. Die Kaiserlich-Iranische-Marine

317

war aber nicht Vertragspartner. Nach dem Schreiben der

318

Verfügungsbeklagten sollte dieser gegenüber auch nicht

319

die Garantie abgegeben werden bzw. sollte es nicht von

320

dieser abhängen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden

321

sollte. Vertragspartner der Verfügungsklägerin bzw. der

322

Firma H war die Ports and Shipping Organization zu

323

deren Gunsten die Garantie mit entsprechender Rückgarantie

324

der Verfügungsbeklagten abgegeben werden sollte. Bei der

325

eingehenden Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung

326

konnte die Verfügungsbeklagte keine Erklärung

327

darüber abgeben bzw. glaubhaft machen, ob es sich eventuell

328

nur um die verschiedene Bezeichnung ein- und desselben

329

Rechtsträgers handelt. Auch in ihrer ergänzenden und

330

abschließenden Stellungnahme nach dem Scheitern der Bemühungen

331

zu einer außergerichtlichen Übereinkunft unter

332

Einschluß der Bank Melli Iran hat die Verfügungsbeklagte

333

dazu keine Stellung genommen. Die gegebenen Anhaltspunkte

334

reichen nicht aus, eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme der

335

Verfügungsbeklagten aus einer Garantie mit hinreichender

336

Sicherheit festzustellen, die diese aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages

337

mit der Verfügungsklägerin erteilt hat.

338

Aber selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, liegt eine

339

rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie seitens

340

der Bank Melli Iran bzw. des Bestellers vor, so daß der

341

Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die

342

Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Zahlung der Garantiesumme

343

auch in diesem Fall glaubhaft gemacht ist.

344

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß die

345

Seitenstapler "als ordnungsgemäß" abgenommen worden sind.

346

Das ergibt sich vor allem aus dem Abnahmeprotokoll vom

347

19. Mai 1976, das sich auf die Abnahme im Iran bezieht und

348

neben dem Abnahmeprotokoll vom 24. Februar 1976 über die

349

Abnahme in Deutschland vorgelegt worden ist. Nach dem

350

Abnahmeprotokoll vom 19. Mai 1976 war der Test mit den

351

Gabelstaplern zufriedenstellend. Das vorgelegte Exemplar

352

des Protokolls ist zwar nicht beglaubigt, und trägt keine

353

Unterschriften. Nach der Darlegung der Verfügungsklägerin

354

handelt es sich auch nur um die englische Übersetzung des

355

in persischer Sprache abgefaßten Protokolls. Die Kammer hat

356

aufgrund weiterer Anhaltspunkte jedoch keine Bedenken, daß

357

dieses Schriftstück den Inhalt des Abnahmeprotokolls zutreffend

358

wiedergibt. In diesem Schreiben des Repräsentanten der

359

Firma H vom 3. April 1980, L, der nunmehr in London residiert, ist dargelegt, daß auch nach Auffassung

360

der Firma H die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.

361

Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung

362

ihres Geschäftsführers T ferner glaubhaft gemacht,

363

daß keinerlei Mängel seitens des Bestellers gerügt worden

364

sind. Es ist auch keine Aufforderung zur Nachbesserung

365

irgendwelcher Fehler oder zur Durchführung irgendwelcher

366

Reparaturen erfolgt. Mit der Abnahme am 19. Mai 1976 begann

367

die einjährige Garantiezeit, die auf Seite 13 Artikel XII

368

Ziffer 3 des Vertrages festgelegt worden war. Das ergibt

369

sich nicht zuletzt daraus, daß die PSO kurz vor Ablauf dieser

370

einjährigen Frist am 10. Mai 1977 die restlichen 10 % des

371

Kaufpreises an die Verfügungsklägerin gezahlt hat. Auch

372

das ist von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden.

373

Trotz des insoweit unsubstantiierten Bestreitens der

374

Verfügungsbeklagten hat die Kammer an der Richtigkeit der

375

Restzahlung keinen Zweifel. Daß diese erfolgt ist, ergibt

376

sich nämlich ebenfalls aus dem Schreiben der Firma H

377

vom 3. April 1980. In diesem Zusammenhang wird von der

378

Firma H aufgrund ihrer Kenntnisse im Iran darauf hingewiesen,

379

daß die Zahlung des Restkaufpreises seitens des

380

Bestellers nicht erfolgt wäre, wenn die Lieferung nicht

381

ordnungsgemäß erfolgt wäre. Ferner konnte angesichts der

382

Tatsache, daß nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt

383

keine Mängelrüge erfolgt ist, Seite 14 Artikel XIV Ziffer

384

2 des Liefervertrags nicht unbeachtet bleiben. Danach wird

385

der Verkäufer am Ende der Garantieperiode von seinen Verpflichtungen

386

frei, falls keine schriftliche Nachricht von

387

irgendwelchen Mängeln vom Käufer oder deren Vertretern in

388

dieser Zeit gegeben worden ist. Da das nicht geschehen ist,

389

lassen die Gegebenheiten nur den Schluß zu, daß die

390

Verfügungsklägerin im Mai 1977 von ihren Verpflichtungen

391

frei geworden ist. Im übrigen hätte der Besteller nach

392

Seite 15 Artikel XIV § 4 des Liefervertrages die Möglichkeit

393

gehabt, eventuelle Reparaturen im Namen und für Rechnung

394

der Verfügungsklägerin von anderen Unternehmen durchführen

395

zu lassen und die hieraus entstandenen Kosten "abzuziehen

396

und einzukassieren von der Liefergarantie des Verkäufers".

397

Auch in dieser Richtung ist nichts geschehen. Vielmehr

398

hat der Besteller nach Ablauf der Garantiezeit den vollen

399

Restkaufpreis bezahlt, und zwar nicht etwa im Wege eines

400

bestehenden Akkreditivs. Die Zahlung ist im übrigen auch

401

geschehen, obwohl schon spätestens seit dem Abnahmeprotokoll

402

vom 19. Mai 1976 die Transport- und Diebstahlsschäden bekannt

403

waren. Das Protokoll enthält aber auch den Hinweis, daß

404

diese der Versicherungsgesellschaft gemeldet worden sind.

405

Der glaubhaft gemachte Vortrag der Verfügungsklägerin insoweit

406

für die Schäden nicht verantwortlich zu sein, wird dadurch

407

ebenfalls bestätigt. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben

408

vom 2. November 1976 der Firma H, in dem um ein Angebot,

409

im Hinblick auf diese Schäden durch die Verfügungsklägerin

410

gebeten wird, um die Schäden auch der Höhe nach gegenüber

411

der Transportversicherung, nämlich der Iranian F

412

Company, deren Policen-Nr. ebenfalls benannt worden ist,

413

beziffern zu können. Selbst wenn die Inanspruchnahme der

414

Bankgarantie mit diesen Schäden im Zusammenhang stehen sollte

415

besteht zwischen der Höhe derselben von ca. 650,-- DM und

416

der Höhe der in Anspruch genommenen Garantie von über

417

82.000,-- DM ein ekIatantes Mißverhältnis, was jedenfalls

418

die Inanspruchnahme der Garantie schlechthin nicht rechtfertigen

419

würde. Dazu sind seit der Abnahme und der Restzahlung

420

4 bzw. 3 Jahre vergangen.

421

Der Besteller hat trotz der mehrfachen Versuche der Firma

422

H, die Garantie nach Mai 1975 zurückzuerhalten,

423

keinerlei Gründe für die Nichtherausgabe genannt. Insoweit

424

wird auch auf das Schreiben vom 3. April 1980 verwiesen.

425

Auch das Begehren, die Garantie jeweils zu verlängern, ist ebenfalls

426

nicht spezifiziert begründet worden. Auch die Verfügungsbeklagte

427

war nicht in der Lage, dazu nähere Angaben zu machen,

428

obwohl sie nach Beginn dieses Verfahrens auch mit der Bank

429

Melli Iran intensive Verhandlungen über die Berechtigung

430

der Inanspruchnahme der Garantie geführt hat, die die Bank

431

Melli Iran mit der "Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen"

432

begründet hat.

433

Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände

434

ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß

435

die Inanspruchnahme der Garantie auch im Hinblick auf die

436

zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte berechtigt sein könnte.

437

Weder die an sich formelle Berechtigung aus der bedingungslosen

438

Garantie noch die von der Verfügungsbeklagten befürchteten

439

Folgen für die Abwicklung von Exportgeschäften

440

schlechthin und ihre eigene Reputation gerechtfertigen im

441

übrigen bei einem derart eklatant rechtsmißbräuchlichen

442

Verhalten der Garantiebegünstigten bzw. des Bestellers

443

die Verneinung der Rechtsmißbräuchlichkeit im Verhältnis

444

der Parteien zueinander. Nach unbestrittener Auffassung

445

in der Literatur sind die sich aus dem Grundgeschäft ergebenden

446

Gesichtspunkte auch für eine bedingungslose Garantie

447

bezüglich der Geltendmachung von Einwendungen nicht unbeachtlich.

448

Auf der anderen Seite ist die Verfügungsklägerin

449

als Garantieauftraggeber ebenso Geschäftspartner der

450

Verfügungsbeklagten wie die Bank Melli Iran. Es ist kein

451

Grund dafür ersichtlich, daß die Verfügungsbeklagte

452

solchen Sachverhalt die berechtigten Interessen der

453

Verfügungsklägerin weniger zu beachten hat als die

454

der Bank Melli Iran, wenn sich daraus für sie auch

455

nachteiligere Folgen ergeben können. Die Verweigerung

456

der Zahlung aus der Bankgarantie ist bei einem derart

457

rechtsmißbräuchlichen Verhalten auch weder geeignet,

458

die Reputation der Verfügungsbeklagten zu beeinträchtigen

459

noch irgendeinen negativen Einfluß auf das System der

460

Abwicklung von derartigen Exportgeschäften auszuüben.

461

Die Kammer verkennt nicht, daß die Bank Melli Iran möglicherweise

462

die Vermögenswerte der Verfügungsbeklagten im Iran

463

wegen der Nichtzahlung aus der Garantie durch Aufrechnung

464

in Anspruch nehmen kann und daß sich dadurch für die Verfügungsbeklagte,

465

die Notwendigkeit ergeben könnte, gegen

466

die Bank Melli Iran, eventuell sogar im Iran, gerichtlich

467

vorzugehen. Wie sich aufgrund der mündlichen Verhandlung

468

durch entsprechende Erklärung der Verfügungsbeklagten er-

469

geben hat, besteht diese Gefahr der einseitigen Inanspruchnahme

470

durch Aufrechnung deswegen, weil die Bank Melli Iran

471

ihrerseits derzeit keine Guthaben mehr bei der Verfügungs-

472

beklagten unterhält. Diese Konstellation beruht auf einer

473

Ausnahmesituation und kann daher bei der Beurteilung des

474

vorliegenden Einzelfalles, der möglicherweise in derselben

475

Ausnahmesituation seine Ursache hat, allein kein anderes

476

Ergebnis rechtfertigen. Dafür ist die glaubhaft gemachte

477

Rechtsmißbräuchlichkeit bei der Inanspruchnahme der Garantie

478

zu schwerwiegend.

479

Die Verfügungsklägerin ist auch berechtigt, ihren Unterlassungsanspruch

480

gegen die Verfügungsbeklagte im Wege der

481

einstweiligen Verfügung durchzusetzen (§§ 935, 940 ZPO). Es

482

handelt sich bei ihrem Unterlassungsanspruch um einen

483

Individualanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden

484

Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Frankfurt a.a.O., Pleyer,

485

a.a.O. Seite 25; Finger, a.a.O.). Zwar stellt sich ein

486

solcher Unterlassungsanspruch auch als ein Eingriff in die

487

Rechte des Begünstigten dar. Andererseits können auch Veräußerungsverbote

488

Gegenstand einer einstweiligen Verfügung

489

sein, obwohl sie unter Umständen das obligatorische Recht

490

eines Dritten auf Erwerb beeinträchtigen (Pleyer, a.a.O.).

491

Ein Auszahlungsverbot ist deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen.

492

Dieses ist jedenfalls bei glaubhaft gemachter

493

offensichtlicher Unbegründetheit und bei Rechtsmißbrauch

494

zu bejahen. (vgl. auch Liesecke, a.a.O.). Daß ein

495

solcher Ausnahmefall vorliegt, ist bereits dargelegt worden.

496

Es liegt aber auch ein entsprechender Verfügungsgrund vor.

497

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verfügungs-

498

beklagte gewillt ist, aufgrund der Inanspruchnahme der

499

Bankgarantie durch die Bank Melli Iran bei Nichtbestehen

500

eines gerichtlichen Verbotes zu zahlen. Im Falle einer

501

Zahlung ist aber eine Erfüllung des Unterlassungsanspruches

502

nicht mehr möglich. Ein mögliches Obsiegen bei einer späteren

503

Feststellung des Unterlassungsanspruches würde dann ins Leere

504

gehen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.). Ferner besteht

505

die Gefahr, daß die Verfügungsklägerin im Falle, der Zahlung

506

in einen langwierigen Regreßprozeß verwickelt würde. Das

507

ist ihr unter Abwägung der gegenseitigen Interessen bei

508

der gegebenen Sachlage und dem glaubhaft gemachten Grad

509

der Rechtsmißbräuchlichkeit nicht zuzumuten. Darüber hinaus

510

kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein eventueller

511

Rückforderungsanspruch unter den gegebenen Umständen gefährdet

512

ist . Das gilt insbesondere deshalb, weil es sich

513

bei dem Begünstigten der Garantie um eine ausländische,

514

und zwar iranische staatliche Stelle mit dem Sitz im Iran handelt.

515

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.