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Landgericht Dortmund·10 O 52/05·05.04.2005

Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung – Verfügungsbeklagter trägt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund hat die einstweilige Verfügung vom 15.03.2005 aufrechterhalten. Mit dem Urteil wurde zugleich entschieden, dass der Verfügungsbeklagte die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Aus dem Tenor ergeben sich keine weiteren Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung vom 15.03.2005 aufrechterhalten; Verfügungsbeklagter trägt weitere Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Landgericht kann die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung bestätigen.

2

Bei Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht dem Verfügungsbeklagten die weiteren Verfahrenskosten auferlegen.

3

Ein Anerkenntnisurteil kann auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen ergehen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2005 wird aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.