Einstweilige Verfügung: Werbung und Sonntagsausübung von Friseurdienstleistungen untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Untersagung von Werbung und Sonntagsausübung von Friseurdienstleistungen durch den Antragsgegner. Das Landgericht Dortmund erließ ohne mündliche Verhandlung, weil dringlich, eine Verfügung nach § 12 II UWG i.V.m. §§ 937 II, 944, 890 ZPO. Dem Antragsgegner wurde untersagt, an Sonn- und Feiertagen zu werben oder Leistungen anzubieten, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Antragsgegner untersagt Werbung und Sonntagsausübung von Friseurdienstleistungen; Antrag stattgegeben und Unterlassungsgebot mit Ordnungsmitteln angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen kann nach § 12 Abs. 2 UWG im einstweiligen Rechtsschutz ein Unterlassungsgebot erlassen werden.
Bei Vorliegen der Dringlichkeit ist eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung nach §§ 937 Abs. 2, 944, 890 ZPO zulässig.
Ein Unterlassungsgebot nach dem UWG kann sowohl werbliche Ankündigungen als auch die tatsächliche Ausübung wettbewerbsrelevanter Dienstleistungen erfassen, soweit diese ohne erforderliche Erlaubnis erfolgen oder wettbewerbswidrig sind.
Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots können Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden; deren Höhe und Dauer sind verhältnismäßig zu bemessen.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende
allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung
höchstens 2 Jahre, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die
Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben
und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,
es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.
Dortmund, 15. März 2005
Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen
Die Vorsitzende