GmbH: Geschäftsführerabberufung nichtig wegen fehlender Kundgabe und Teilnahmerechts
KI-Zusammenfassung
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer griff den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss über seine Abberufung an. Das LG Dortmund erklärte den Beschluss für nichtig, weil ihm das Beschlussergebnis nicht ordnungsgemäß durch die Gesellschafterversammlung mitgeteilt wurde. Zudem sei sein Teilnahmerecht verletzt, da er die urlaubsbedingte Unerreichbarkeit nicht zu vertreten hatte und Vorsorge getroffen hatte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Teilnahme nicht gefasst worden wäre.
Ausgang: Der Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wurde für nichtig erklärt; die Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung abberufen, ohne an der Beschlussfassung teilzunehmen, ist ihm das Beschlussergebnis grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung als zuständiges Organ mitzuteilen.
Die Mitteilung des Beschlussergebnisses kann zwar durch Dritte erfolgen, setzt aber eine wirksame Bevollmächtigung durch Gesellschafterversammlungsbeschluss voraus; eine Einzelvollmacht eines Gesellschafters genügt hierfür nicht.
Eine Ladung zur Gesellschafterversammlung ist im Sinne des § 51 Abs. 1 GmbHG auch dann „bewirkt“, wenn sie als Einschreiben niedergelegt und nach Ablauf der Lagerfrist an den Absender zurückgesandt wird; der fehlende tatsächliche Zugang begründet für sich genommen keine Nichtigkeit.
Unabhängig von der Wirksamkeit der Einberufung ist ein Gesellschafterbeschluss anfechtbar, wenn das Teilnahmerecht in einer personalistisch geprägten (insbesondere zweigliedrigen) GmbH beachtlich verletzt ist und der Gesellschafter die Unerreichbarkeit nicht zu vertreten hat.
Eine Anfechtung wegen Verletzung des Teilnahmerechts ist nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Versammlung sicher inhaltsgleich zustande gekommen wäre.
Tenor
Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 13.1.1997 Ober die Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer wird für nichtig
erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und der Architekt V sind mit
einer Stammeinlage in Höhe von je 25.000,00 DM alleinige
Gesellschafter der Beklagten. Beide wurden nach Errichtung
der Gesellschaft im Jahre 1988 auch zu alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführern bestellt.
Seit etwa Mitte 1996 verschlechterte sich, das Verhältnis
der beiden Gesellschafter kontinuierlich. Nach zwei
außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September
1996 wurde daraufhin der Architekt V als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Er erhob gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage - 10 0 192/96 Landgericht Dortmund-.
Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die
Unwirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse festgestellt.
Unter dem 30. Dezember 1996 berief der Architekt V eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten
für den 13. Januar 1997 ein. Einziger Tagesordnungspunkt
sollte auf Antrag des Gesellschafters V die Abberufung
des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem
Grunde sein. Der Architekt V lud den Kläger per
Einschreibebrief vom 30. Dezember 1996 unter Beifügung
der Tagesordnung und des - näher begründeten - Abberufungsantrages.
Die an die Privatanschrift gerichtete Postsendung erreichte den Kläger jedoch nicht. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 31. Dezember 1996 bis 05. Januar 1997 mit seiner Familie in einem Kurzurlaub,
so daß der Postbedienstete niemanden antraf und die
Sendung deshalb auf dem Postamt niederlegte. Von dort
aus wurde sie nach Ablauf der Lagerfrist - nach dem
13. Januar 1997 - an den Absender zurückgeschickt.
Die Gesellschafterversammlung fand am 13. Januar 1997
in Abwesenheit des Klägers statt. Der allein anwesende
Mitgesellschafter V beschloß - seinem Antrag entsprechend - die
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund.
Der Kläger erfuhr - frühestens - aufgrund eines Schreibens
des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
vom 18. Februar 1997 von seiner Abberufung als Geschäftsführer
der Beklagten. Nachdem der Geschäftsführer
V der Beklagten Ende Februar 1997 schriftlich
verschiedene Gesellschaftsgläubiger über die Abberufung
des Klägers als Geschäftsführer unterrichtet hatte, erhob
dieser im März 1997 - Eingang bei Gericht: 07. März 1997 –
Anfechtungsklage.
Er ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluß sei weder
formal ordnungsgemäß noch sachlich gerechtfertigt. Er Verweist
darauf, daß - wie unstreitig ist - er keine Ladung
zu der Gesellschafterversammlung erhalten habe. Er
sei auch nicht, wie er behauptet, über die Niederlegung
der Einschreibesendung unterrichtet worden. Bei seinen
Postsendungen, die eine Nachbarin während seiner Urlaubsabwesenheit
entgegengenommen habe, habe sich kein
Benachrichtigungsschein der Post AG über die vorgenommene
Niederlegung der Sendung befunden. Der Gesellschafterbeschluß
sei ihm, wie er weiter geltend macht, auch
nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Er habe von
seiner angeblichen Abberufung nur mittelbar erfahren;
das Protokoll der Gesellschafterversammlung habe er
- was insoweit unstreitig ist - vorprozeßual nicht erhalten.
Es bestehe im übrigen auch, wie der Kläger weiter
geltend macht, kein Abberufungsgrund.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß der Gesellschafterversammlung
vom 13. Januar 1997 über seine Abberufung für nichtig zu erklären,
hilfsweise
festzustellen, daß er nicht aufgrund der Gesellschafterversammlung
vom 13. Januar 1997 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß einberufen worden. Für die Wirksamkeit
der Einberufung komme es allein auf die Absendung der
Einschreibesendung an, nicht aber auf deren Zugang. Der
Kläger sei auch ordnungsgemäß durch Schreiben vom
18. Februar 1997 über seine Abberufung unterrichtet
worden; das Schreiben sei ihm mit Vollmacht des Mitgesellschafters
V, der die Gesellschafterversammlung
vom 13. Januar 1997 repräsentiere, übermittelt worden.
Der Abberufungsbeschluß sei auch materiell nicht zu beanstanden.
Es bestehe Anlaß zu der Annahme, daß der
Kläger die Interessen der A GmbH, deren
alleiniger geschäftsführender Gesellschafter er sei,
über ihre bzw. über die Interessen der B GmbH & Co. KG –
die Beklagte ist Komplementärin
dieser KG - gestellt habe. Die Beklagte bezieht sich
insoweit auf den Rechtsstreit 10 0 35/97 LG Dortmund
(B GmbH & Co. KG gegen A GmbH und
C junior) . Außerdem habe der Kläger
in offenkundig rechtswidriger Weise im September
1996 die Abberufung ihres Geschäftsführers V initiiert
und die Einziehung des Geschäftsanteils beschlossen.
Die Beklagte verweist insoweit auf den Rechtsstreit
10 0 192/96 Landgericht Dortmund (V gegen
D GmbH). Ferner habe er sich
geweigert, den Mitgeschäftsführer V Einsicht in sämtliche
Geschäftsunterlagen zu gewähren, so daß auch aus
diesem Grunde ein Klageverfahren erforderlich gewesen
sei (10 0 34/97 - V gegen C junior) .
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der beanstandete Beschluß der Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 13. Januar 1997 ist in entsprechender
Anwendung der §§ 241 ff. AktG für nichtig zu erklären.
I.
Es ist bereits zweifelhaft ob der Gesellschafterbe-
schluß dem Kläger ordnungsgemäß kundgegeben worden
ist. War der Geschäftsführer - wie hier der Kläger
- bei der Beschlußfassung über die Abberufung nicht
anwesend, so muß ihm das Beschlußergebnis mitgeteilt
werden. Die Erklärung obliegt dabei der Gesellschafterversammlung
als dem für die Abberufung zuständigen Organ (Baumbach - Hueck, Rdn. 19 zu
§ 38 GmbH-Gesetz; Scholz, Rdn. 29 f. zu § 38 GmbH Gesetz).
Die Gesellschafterversammlung hat hier unstreitig
den Kläger nicht über die ergangene Beschlußentscheidung
unterrichtet. Das Schreiben des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom
18. Februar 1997 ist seinem Inhalt nach nicht auf
die Mitteilung oder Verkündung einer Beschlußentscheidung
gerichtet, sondern erwähnt diese eher
beiläufig. Abgesehen davon sind Empfänger dieses
Schreibens die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des
Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass
insoweit eine Empfangsvollmacht bestanden hat. Darüber
hinaus ist auch nicht hinreichend dargetan,
daß die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
wirksam von der Gesellschafterversammlung ermächtigt
waren, dem Kläger das Beschlußergebnis
mitzuteilen. Die Gesellschafterversammlung kann
zwar auch Dritte, wie z. B. den Anwalt der Gesellschaft,
bevollmächtigen. Hierzu bedarf es aber eines
Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Das
Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
13. Januar 1997 enthält keine Ermächtigung. Es ist
auch nicht ersichtlich, daß eine spätere Gesellschafterversammlung
eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
Die Vollmacht des Gesellschafters V,
das Schreiben vom 18. Februar 1997 zu übermitteln, reicht nicht.
Durch die spätere - nur zufällige - Kenntnisnahme
des Klägers von dritter Seite über den in der Gesellschafterversammlung
gefaßten Beschluß ist die Abberufung nicht wirksam geworden.
II.
Der Gesellschafterbeschluß ist hier auch deshalb
anfechtbar, weil er unter Verstoß gegen das
Recht des Klägers auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
ergangen ist.
Der Kläger hat unstreitig die Ladung zu der Gesellschafterversammlung
am 13. Januar 1997 nicht erhalten.
Dies führt allerdings nicht zu einem Ladungsmangel,
der die Nichtigkeit des Beschlusses bewirkt
(Rowedder, Rdn. 81 zu § 47 GmbH-Gesetz). Für das
Bewirken der Ladung im Sinne des § 51 Abs. 1 GmbH Gesetz
kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang
an. Geht die Ladung - wie hier - nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist von der Post an den Absender zurück,
so ist sie gleichwohl "bewirkt" im Sinne des
Gesetzes (OLG München GmbHR 1994, 406; OLG Düsseldorf
GmbHR 1990, 265). Dies schließt allerdings
nicht aus, daß gleichwohl das Teilnahmerecht des
Gesellschafters beeinträchtigt und der Beschluß der
Gesellschafterversammlung aus diesem Grunde gesetzeswidrig ist.
Das Teilnahmerecht der Gesellschafter in einer personalistischen Gesellschaft
und insbesondere in einer - wie auch hier – Zweipersonengesellschaft
von überragender Bedeutung. Es obliegt allen Gesellschaftern sicher zu stellen,
dass das Teilnahmerecht wahrgenommen und sachgerecht
ausgeübt werden kann. Ist der Gesellschafter wegen seiner
Urlaubsabwesenheit oder aus sonstigen persönlichen
Gründen nicht erreichbar, so daß Ladungen der Gesellschaft
ihm nicht zugehen, so wird hierdurch
sein Teilnahmerecht beeinträchtigt. Eine beachtliche Verletzung
dieses Rechtes, das sich auf die in
der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse
auswirkt, kann aber nur dann anerkannt werden, wenn
er seine Unerreichbarkeit selbst zu vertreten hat . Es ist
Sache des Gesellschafters, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.
So ist etwa anerkannt, daß derjenige, der mit Zustellungen zu rechnen hat, für
den Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Vorsorge
zu treffen hat, daß ihn solche auch tatsächlich erreichen (OLG München, a. a. 0.). Hier kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden. Er hat während
seiner nur wenigen Tage dauernden urlaubsbedingten
Abwesenheit seine Nachbarin und Person seines
Vertrauens, die Zeugin Y , damit betraut, seine Post entgegen zu nehmen. Wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, hat er sich sogar
abends telefonisch bei der Zeugin gemeldet und
nachgefragt von welchen Absendern Post bei ihm ein-
gegangen ist. Mehr war ihm nach Lage der Dinge
nicht zuzumuten. Die Kammer hat auch keine greifbaren
Hinweise dafür, daß der Kläger den Benachrichtigungsschein
der Post erhalten und die Postsendung
bewußt - sei es in Erwartung der Ladung, sei es aus
sonstigen Gründen - nicht vom Postamt abgeholt hat.
Nach den Bekundungen
der Zeugin befand sich unter der Post des Klägers
und seiner Familie kein Benachrichtigungsschein der
Post AG. Zumindest aber hat sie ein derartiges
Schriftstück nicht an den Kläger ausgehändigt. Ob
die Zeugin die Post ggf. nicht sorgfältig durchgesehen
oder ob ihr der Benachrichtigungsschein abhanden gekommen ist,
ist unerheblich, da dem Kläger ein derartiges Verhalten nicht
zugerechnet werden kann.
Der unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht des Klägers
zustande gekommene Beschluß führt hier auch
zur Anfechtung. Eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt
nur dann, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch bei
ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung
der Versammlung gleichfalls zustande gekommen
wäre. Davon kann hier nicht von vorn herein ausgegangen
werden. Es ist hier nicht
auszuschließen, daß bei einer Teilnahme des Klägers
an der Versammlung - wie auch bei anderen Gelegenheiten –
die zwischen den Gesellschaftern bestehenden Differenzen erörtert
werden würden und die Gesellschafter eine Lösung angestrebt
hätten, die eine Beschlußfassung über den Antrag
des Mitgesellschafters V sogar überflüssig gemacht
hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.