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Landgericht Dortmund·10 O 51/97·04.11.1997

GmbH: Geschäftsführerabberufung nichtig wegen fehlender Kundgabe und Teilnahmerechts

ZivilrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer griff den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss über seine Abberufung an. Das LG Dortmund erklärte den Beschluss für nichtig, weil ihm das Beschlussergebnis nicht ordnungsgemäß durch die Gesellschafterversammlung mitgeteilt wurde. Zudem sei sein Teilnahmerecht verletzt, da er die urlaubsbedingte Unerreichbarkeit nicht zu vertreten hatte und Vorsorge getroffen hatte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Teilnahme nicht gefasst worden wäre.

Ausgang: Der Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wurde für nichtig erklärt; die Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung abberufen, ohne an der Beschlussfassung teilzunehmen, ist ihm das Beschlussergebnis grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung als zuständiges Organ mitzuteilen.

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Die Mitteilung des Beschlussergebnisses kann zwar durch Dritte erfolgen, setzt aber eine wirksame Bevollmächtigung durch Gesellschafterversammlungsbeschluss voraus; eine Einzelvollmacht eines Gesellschafters genügt hierfür nicht.

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Eine Ladung zur Gesellschafterversammlung ist im Sinne des § 51 Abs. 1 GmbHG auch dann „bewirkt“, wenn sie als Einschreiben niedergelegt und nach Ablauf der Lagerfrist an den Absender zurückgesandt wird; der fehlende tatsächliche Zugang begründet für sich genommen keine Nichtigkeit.

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Unabhängig von der Wirksamkeit der Einberufung ist ein Gesellschafterbeschluss anfechtbar, wenn das Teilnahmerecht in einer personalistisch geprägten (insbesondere zweigliedrigen) GmbH beachtlich verletzt ist und der Gesellschafter die Unerreichbarkeit nicht zu vertreten hat.

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Eine Anfechtung wegen Verletzung des Teilnahmerechts ist nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Versammlung sicher inhaltsgleich zustande gekommen wäre.

Relevante Normen
§ 241 ff. AktG§ 38 GmbH-Gesetz§ 47 GmbH-Gesetz§ 51 Abs. 1 GmbH Gesetz§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der

Beklagten vom 13.1.1997 Ober die Abberufung des

Klägers als Geschäftsführer wird für nichtig

erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

3.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger und der Architekt V sind mit

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einer Stammeinlage in Höhe von je 25.000,00 DM alleinige

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Gesellschafter der Beklagten. Beide wurden nach Errichtung

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der Gesellschaft im Jahre 1988 auch zu alleinvertretungsberechtigten

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Geschäftsführern bestellt.

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Seit etwa Mitte 1996 verschlechterte sich, das Verhältnis

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der beiden Gesellschafter kontinuierlich. Nach zwei

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außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September

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1996 wurde daraufhin der Architekt V als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Er erhob gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage - 10 0 192/96 Landgericht Dortmund-.

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Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die

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Unwirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse festgestellt.

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Unter dem 30. Dezember 1996 berief der Architekt V eine

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außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten

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für den 13. Januar 1997 ein. Einziger Tagesordnungspunkt

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sollte auf Antrag des Gesellschafters V die Abberufung

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des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem

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Grunde sein. Der Architekt V lud den Kläger per

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Einschreibebrief vom 30. Dezember 1996 unter Beifügung

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der Tagesordnung und des - näher begründeten - Abberufungsantrages.

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Die an die Privatanschrift gerichtete Postsendung erreichte den Kläger jedoch nicht. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 31. Dezember 1996 bis 05. Januar 1997 mit seiner Familie in einem Kurzurlaub,

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so daß der Postbedienstete niemanden antraf und die

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Sendung deshalb auf dem Postamt niederlegte. Von dort

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aus wurde sie nach Ablauf der Lagerfrist - nach dem

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13. Januar 1997 - an den Absender zurückgeschickt.

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Die Gesellschafterversammlung fand am 13. Januar 1997

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in Abwesenheit des Klägers statt. Der allein anwesende

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Mitgesellschafter V beschloß - seinem Antrag entsprechend - die

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Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund.

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Der Kläger erfuhr - frühestens - aufgrund eines Schreibens

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des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

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vom 18. Februar 1997 von seiner Abberufung als Geschäftsführer

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der Beklagten. Nachdem der Geschäftsführer

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V der Beklagten Ende Februar 1997 schriftlich

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verschiedene Gesellschaftsgläubiger über die Abberufung

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des Klägers als Geschäftsführer unterrichtet hatte, erhob

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dieser im März 1997 - Eingang bei Gericht: 07. März 1997 –

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Anfechtungsklage.

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Er ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluß sei weder

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formal ordnungsgemäß noch sachlich gerechtfertigt. Er Verweist

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darauf, daß - wie unstreitig ist - er keine Ladung

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zu der Gesellschafterversammlung erhalten habe. Er

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sei auch nicht, wie er behauptet, über die Niederlegung

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der Einschreibesendung unterrichtet worden. Bei seinen

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Postsendungen, die eine Nachbarin während seiner Urlaubsabwesenheit

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entgegengenommen habe, habe sich kein

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Benachrichtigungsschein der Post AG über die vorgenommene

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Niederlegung der Sendung befunden. Der Gesellschafterbeschluß

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sei ihm, wie er weiter geltend macht, auch

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nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Er habe von

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seiner angeblichen Abberufung nur mittelbar erfahren;

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das Protokoll der Gesellschafterversammlung habe er

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- was insoweit unstreitig ist - vorprozeßual nicht erhalten.

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Es bestehe im übrigen auch, wie der Kläger weiter

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geltend macht, kein Abberufungsgrund.

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Der Kläger beantragt,

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den Beschluß der Gesellschafterversammlung

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vom 13. Januar 1997 über seine Abberufung für nichtig zu erklären,

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hilfsweise

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festzustellen, daß er nicht aufgrund der Gesellschafterversammlung

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vom 13. Januar 1997 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden

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ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß einberufen worden. Für die Wirksamkeit

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der Einberufung komme es allein auf die Absendung der

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Einschreibesendung an, nicht aber auf deren Zugang. Der

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Kläger sei auch ordnungsgemäß durch Schreiben vom

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18. Februar 1997 über seine Abberufung unterrichtet

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worden; das Schreiben sei ihm mit Vollmacht des Mitgesellschafters

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V, der die Gesellschafterversammlung

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vom 13. Januar 1997 repräsentiere, übermittelt worden.

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Der Abberufungsbeschluß sei auch materiell nicht zu beanstanden.

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Es bestehe Anlaß zu der Annahme, daß der

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Kläger die Interessen der A GmbH, deren

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alleiniger geschäftsführender Gesellschafter er sei,

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über ihre bzw. über die Interessen der B GmbH & Co. KG –

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die Beklagte ist Komplementärin

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dieser KG - gestellt habe. Die Beklagte bezieht sich

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insoweit auf den Rechtsstreit 10 0 35/97 LG Dortmund

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(B GmbH & Co. KG gegen A GmbH und

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C junior) . Außerdem habe der Kläger

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in offenkundig rechtswidriger Weise im September

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1996 die Abberufung ihres Geschäftsführers V initiiert

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und die Einziehung des Geschäftsanteils beschlossen.

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Die Beklagte verweist insoweit auf den Rechtsstreit

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10 0 192/96 Landgericht Dortmund (V gegen

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D GmbH). Ferner habe er sich

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geweigert, den Mitgeschäftsführer V Einsicht in sämtliche

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Geschäftsunterlagen zu gewähren, so daß auch aus

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diesem Grunde ein Klageverfahren erforderlich gewesen

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sei (10 0 34/97 - V gegen C junior) .

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

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wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der beanstandete Beschluß der Gesellschafterversammlung

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der Beklagten vom 13. Januar 1997 ist in entsprechender

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Anwendung der §§ 241 ff. AktG für nichtig zu erklären.

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I.

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Es ist bereits zweifelhaft ob der Gesellschafterbe-

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schluß dem Kläger ordnungsgemäß kundgegeben worden

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ist. War der Geschäftsführer - wie hier der Kläger

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- bei der Beschlußfassung über die Abberufung nicht

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anwesend, so muß ihm das Beschlußergebnis mitgeteilt

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werden. Die Erklärung obliegt dabei der Gesellschafterversammlung

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als dem für die Abberufung zuständigen Organ (Baumbach - Hueck, Rdn. 19 zu

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§ 38 GmbH-Gesetz; Scholz, Rdn. 29 f. zu § 38 GmbH Gesetz).

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Die Gesellschafterversammlung hat hier unstreitig

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den Kläger nicht über die ergangene Beschlußentscheidung

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unterrichtet. Das Schreiben des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom

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18. Februar 1997 ist seinem Inhalt nach nicht auf

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die Mitteilung oder Verkündung einer Beschlußentscheidung

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gerichtet, sondern erwähnt diese eher

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beiläufig. Abgesehen davon sind Empfänger dieses

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Schreibens die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des

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Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass

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insoweit eine Empfangsvollmacht bestanden hat. Darüber

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hinaus ist auch nicht hinreichend dargetan,

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daß die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

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wirksam von der Gesellschafterversammlung ermächtigt

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waren, dem Kläger das Beschlußergebnis

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mitzuteilen. Die Gesellschafterversammlung kann

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zwar auch Dritte, wie z. B. den Anwalt der Gesellschaft,

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bevollmächtigen. Hierzu bedarf es aber eines

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Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Das

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Protokoll der Gesellschafterversammlung vom

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13. Januar 1997 enthält keine Ermächtigung. Es ist

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auch nicht ersichtlich, daß eine spätere Gesellschafterversammlung

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eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

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Die Vollmacht des Gesellschafters V,

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das Schreiben vom 18. Februar 1997 zu übermitteln, reicht nicht.

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Durch die spätere - nur zufällige - Kenntnisnahme

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des Klägers von dritter Seite über den in der Gesellschafterversammlung

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gefaßten Beschluß ist die Abberufung nicht wirksam geworden.

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II.

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Der Gesellschafterbeschluß ist hier auch deshalb

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anfechtbar, weil er unter Verstoß gegen das

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Recht des Klägers auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

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ergangen ist.

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Der Kläger hat unstreitig die Ladung zu der Gesellschafterversammlung

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am 13. Januar 1997 nicht erhalten.

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Dies führt allerdings nicht zu einem Ladungsmangel,

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der die Nichtigkeit des Beschlusses bewirkt

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(Rowedder, Rdn. 81 zu § 47 GmbH-Gesetz). Für das

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Bewirken der Ladung im Sinne des § 51 Abs. 1 GmbH Gesetz

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kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang

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an. Geht die Ladung - wie hier - nach Ablauf der

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Aufbewahrungsfrist von der Post an den Absender zurück,

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so ist sie gleichwohl "bewirkt" im Sinne des

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Gesetzes (OLG München GmbHR 1994, 406; OLG Düsseldorf

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GmbHR 1990, 265). Dies schließt allerdings

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nicht aus, daß gleichwohl das Teilnahmerecht des

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Gesellschafters beeinträchtigt und der Beschluß der

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Gesellschafterversammlung aus diesem Grunde gesetzeswidrig ist.

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Das Teilnahmerecht der Gesellschafter in einer personalistischen Gesellschaft

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und insbesondere in einer - wie auch hier – Zweipersonengesellschaft

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von überragender Bedeutung. Es obliegt allen Gesellschaftern sicher zu stellen,

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dass das Teilnahmerecht wahrgenommen und sachgerecht

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ausgeübt werden kann. Ist der Gesellschafter wegen seiner

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Urlaubsabwesenheit oder aus sonstigen persönlichen

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Gründen nicht erreichbar, so daß Ladungen der Gesellschaft

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ihm nicht zugehen, so wird hierdurch

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sein Teilnahmerecht beeinträchtigt. Eine beachtliche Verletzung

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dieses Rechtes, das sich auf die in

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der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse

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auswirkt, kann aber nur dann anerkannt werden, wenn

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er seine Unerreichbarkeit selbst zu vertreten hat . Es ist

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Sache des Gesellschafters, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

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So ist etwa anerkannt, daß derjenige, der mit Zustellungen zu rechnen hat, für

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den Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Vorsorge

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zu treffen hat, daß ihn solche auch tatsächlich erreichen (OLG München, a. a. 0.). Hier kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden. Er hat während

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seiner nur wenigen Tage dauernden urlaubsbedingten

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Abwesenheit seine Nachbarin und Person seines

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Vertrauens, die Zeugin Y , damit betraut, seine Post entgegen zu nehmen. Wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, hat er sich sogar

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abends telefonisch bei der Zeugin gemeldet und

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nachgefragt von welchen Absendern Post bei ihm ein-

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gegangen ist. Mehr war ihm nach Lage der Dinge

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nicht zuzumuten. Die Kammer hat auch keine greifbaren

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Hinweise dafür, daß der Kläger den Benachrichtigungsschein

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der Post erhalten und die Postsendung

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bewußt - sei es in Erwartung der Ladung, sei es aus

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sonstigen Gründen - nicht vom Postamt abgeholt hat.

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Nach den Bekundungen

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der Zeugin befand sich unter der Post des Klägers

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und seiner Familie kein Benachrichtigungsschein der

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Post AG. Zumindest aber hat sie ein derartiges

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Schriftstück nicht an den Kläger ausgehändigt. Ob

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die Zeugin die Post ggf. nicht sorgfältig durchgesehen

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oder ob ihr der Benachrichtigungsschein abhanden gekommen ist,

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ist unerheblich, da dem Kläger ein derartiges Verhalten nicht

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zugerechnet werden kann.

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Der unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht des Klägers

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zustande gekommene Beschluß führt hier auch

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zur Anfechtung. Eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt

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nur dann, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch bei

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ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung

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der Versammlung gleichfalls zustande gekommen

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wäre. Davon kann hier nicht von vorn herein ausgegangen

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werden. Es ist hier nicht

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auszuschließen, daß bei einer Teilnahme des Klägers

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an der Versammlung - wie auch bei anderen Gelegenheiten –

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die zwischen den Gesellschaftern bestehenden Differenzen erörtert

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werden würden und die Gesellschafter eine Lösung angestrebt

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hätten, die eine Beschlußfassung über den Antrag

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des Mitgesellschafters V sogar überflüssig gemacht

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hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.