EEG 2014: Marktprämie wegen SysStabV-Nachrüstungspflicht auf Null reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Windenergieanlage verlangte von der Verteilnetzbetreiberin die Auszahlung rückständiger Marktprämien sowie die Feststellung künftiger Zahlungspflichten. Streitentscheidend war, ob wegen nicht fristgerechter Umsetzung bzw. nicht rechtzeitig geltend gemachter Ausnahme-/Fristverlängerungstatbestände nach SysStabV die Marktprämie nach § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014 auf Null zu reduzieren ist. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil weder die Nachrüstung innerhalb der maßgeblichen Frist nachgewiesen noch ein frist- und formgerechtes Ausnahmebegehren bzw. ein hinreichend belegter Fristverlängerungsantrag gestellt worden war. Die erneute Übersendung der Nachrüstungsunterlagen setzte keine neuen Fristen in Gang; eine Hemmung nach Fristablauf komme nicht in Betracht.
Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsanträge auf (Markt-)Prämienzahlungen wegen fristversäumter/ungenügend geltend gemachter SysStabV-Ausnahmen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Reduziert sich die Marktprämie nach § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014 wegen Verstoßes gegen Pflichten aus der SysStabV, setzt dies voraus, dass der Betreiber die Nachrüstung nicht innerhalb der in § 18 Abs. 1 SysStabV bestimmten Frist nachweist.
Eine Verlängerung der Nachrüstfrist nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 SysStabV erfordert einen substantiierten Nachweis der dort genannten Voraussetzungen; das bloße Ankreuzen eines Formularfeldes ohne beizufügende Nachweise genügt nicht.
Die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 SysStabV wegen eines Ausnahmefalls nach § 15 SysStabV setzt voraus, dass der Ausnahmefall innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 SysStabV (neun Monate nach Zugang der Nachrüstungsaufforderung) fristgerecht geltend gemacht wird.
Ein Ausnahmebegehren nach § 15 SysStabV ist regelmäßig nur vollständig, wenn die vom Netzbetreiber hierfür vorgesehenen Formulare samt der dort abgefragten Angaben und Nachweise eingereicht werden; dies ist keine bloße Förmelei, wenn das Formular über den Ausnahmegrund hinaus weitere entscheidungserhebliche Details abfragt.
Eine Hemmung der Nachrüstfrist nach § 18 Abs. 3 SysStabV kommt nach Ablauf der Nachrüstfrist nicht mehr in Betracht; eine abgelaufene Frist kann nicht nachträglich gehemmt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die zunächst der Klägerin zustehende Marktprämie in Anwendung des § 100 Abs. 4 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien Gesetzes vom 21.7.2014 (EEG 2014) auf “Null“ zu reduzieren ist.
Die Klägerin betreibt am Standort B-Straße in X eine Windenergieanlage des Typs DeWind D 4 mit einer Anlagenleistung von 600 kW (elektrisch), die am 22.3.2004 in Betrieb genommen wurde. Die Anlage wird von der F GmbH technisch betreut. In der Windenergieanlage ist ein Umrichter des Typs X2 CW 600 DW.01 verbaut.
Die Beklagte ist die zuständige Verteilnetzbetreiberin.
Mit Schreiben vom 20.5.2015 sandte die Beklagte der Klägerin die Nachrüstungsaufforderung für Ihre Anlage gemäß § 12 SysStabV (Anl. K1 zur Klageschrift). Dieser war unter anderem für das „Ausnahmebegehren“ ein Formular Anlage 4 beigefügt.
Die Nachrüstungsaufforderung ging der Klägerin am 23.5.2015 zu. In der Folgezeit verlegte die Klägerin versehentlich die Nachrüstungssaufforderung.
Mit Mail vom 5.2.2016 informierte die F GmbH die Klägerin wie folgt:
“ … In der Anlage erhalten Sie ein Anschreiben zum aktuellen Stand der Nachrüstung, gemäß § 12 SysStabV für DeWind D 4 Anlagen, mit der Empfehlung, einen Nachfristantrag bei ihrem Energieversorger zu stellen.
…“
Das in der Anlage beigefügte Schreiben vom 4.2.2016 informierte wie folgt:
„In den letzten Wochen und Monaten konnten wir bereits eine Vielzahl von Fragen zur Systemstabilitätsverordnung beantworten und unseren Kunden entsprechende Lösung bieten.
Für die Windkraftanlage vom Typ DeWind D 4, bzw. für den Umrichtertyp CW 600 DW.01, steht eine finale Lösung leider noch aus.
Der Umrichterhersteller T / X entwickelt derzeit unter Hochdruck eine geeignete Soft-/Hardwarelösung für diesen Anlagentyp. Die Fertigstellung zieht sich aktuell noch hin, aber man ist sich sicher, in Kürze eine Lösung präsentieren und mit der Validierung im Feld beginnen zu können.
Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld, empfehlen Ihnen aber dennoch, eine Fristverlängerung für die Nachrüstung gemäß § 12 SysStabV, bei ihrem Energieversorger zu beantragen.
….“
Die Mail vom 5.2.2016 mit vorstehender Anlage ließ die Klägerin sich von der F GmbH am 21.3.2016 nochmals zusenden und leitete diese dann mit Mail vom 29.3.2016 an die Beklagte weiter mit dem Anschreiben:
“… anbei erhalten Sie ein Info Schreiben der F, welche meine WKA technisch betreut. Ich hoffe, dass Sie einer Fristverlängerung zustimmen. “
Am 23.2.2016 waren 9 Monate seit Zugang der Nachrüstungsaufforderung vergangen.
Da die Klägerin die ursprüngliche Nachrüstungsaufforderung nebst Anlagen verlegt hatte, forderte sie diese nochmals bei der Beklagten telefonisch an. Die Beklagte übersandte die Nachrüstungsaufforderung samt Anlagen mit E-Mail vom 6.4.2016 an die Klägerin (Anl. K3 zur Klageschrift) mit dem Bemerken:
“… wie telefonisch besprochen sende ich Ihnen für die Erzeugungsanlage EA 1473 die Nachrüstungsunterlagen.
…“
Mit Mail vom 12.4.2016 übersandte die Klägerin sodann das teilweise ausgefüllte Formular Anlage 5 „Fristverlängerung“ (Anl. K4 zur Klageschrift). Dort war das Kästchen für
„Die Umrüstung wird im Rahmen eines Wartungstermins innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf vorgenommen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 SysStabV).“
angekreuzt, während die nach dem Formular „zur Anerkennung dieses Antrags notwendigen Nachweise“ nicht beigefügt wurden.
Noch am gleichen Tag wies die Beklagte die Klägerin schriftlich auf die fehlenden Nachweise mit der Bitte um Vervollständigung hin (vgl. Anlage K 12 zur Klageschrift)
Mit Mail vom 14.4.2016 teilte die F GmbH der Klägerin unter Beifügung einer Herstellererklärung der X1 vom 14.3.2016 (Anl. K5 zur Klageschrift) mit, dass sich „jetzt nach Prüfung der Unterlagen“ herausgestellt habe, dass die Anlage mit dem Umrichter des Typs CW 600 DW 0.1 ausgestattet sei, welcher nach der Herstellererklärung nicht an die Anforderungen der Systemstabilitätsverordnung angepasst werden könne. Das Schreiben schließt:
“ Wir möchten Ihnen daher dringend empfehlen, ein entsprechendes Ausnahmebegehren, Anl. 4 der SysStabV -Unterlagen, bei Ihrem Netzbetreiber zu stellen. Fügen Sie diesem Ausnahmebegehren unbedingt auch die dieser Mail angehängte Herstellererklärung der X1 bei.“
Sodann erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Mail vom 19.5.2016 (Anl. K6 zur Klageschrift) unter Beifügung der vorgenannten Herstellererklärung als Anlage:
“… Wie in dieser Anlage auf der Seite 3 “Anlage 4-Ausnahmebegehren“ einzusehen ist, trifft der erste Grund der Tabelle 1 des Ausnahmebegehren zu:
“ Eine Nachrüstung gemäß Nachrüstungsaufforderung würde den Austausch (..) der Leistungselektronik (hier: X1-Umrichter) gemäß DIN IEC 60050-551:1999 erforderlich machen.“
Den Nachweis hierzu finden Sie in der beigefügten Anlage (…)
Erläuterung: Der Umrichter ist vom Typ “ CW 600 DW 0.1“. Wie in der Anlage beschrieben, kann dieser nicht an die neue Systemstabilitätsverordnung angepasst werden.
Bei Rückfragen können Sie mich gern auch telefonisch kontaktieren.“
Die Formblätter der Anlage 4 Ausnahmebegehren zur Nachrüstungsaufforderung füllte die Klägerin dabei nicht aus.
Am 23.5.2016 waren 12 Monate seit Zugang der Nachrüstungsaufforderung vergangen.
Mit Rechnung vom 1.7.2016 bzw. 7.7.2016 (vergleiche Anlage K 10 zur Klageschrift) forderte die Beklagte unter Berufung auf § 100 Abs. 4 EEG 2014 die Einspeisevergütung für Mai und Juni 2016 zurück.
Sodann füllte die Klägerin das Formular Anlage 4 Ausnahmebegehren am 11.7.2016 weiter aus und übersandte es der Beklagten (wegen der dortigen Erklärungen: Anl. K7 zur Klageschrift), wo es am 1.8.2016 einging.
Mit Schreiben vom 15.7.2016 (Anl. K8 zur Klageschrift) berief sich die Beklagte auf eine Vergütungsreduktion auf null gemäß § 100 Abs. 4 EEG 2014 seit dem 1.5.2016.
Auf das ihr am 1.8.2016 zugegangene Schreiben vom 11.7.2016 reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 2.8.2016 (Anl. K9 zur Klageschrift). Hiermit rügte sie nicht vollständige Punkte und fehlende Belege. Die am 12.4.2016 eingereichte Fristverlängerung könne nicht anerkannt werden.
Dem widersprach die Klägerin über ihre nunmehr eingeschalteten Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 4.8.2016 (Anlage K 10 zur Klageschrift).
Mit E-Mail vom 19.8.2016 übermittelte die Klägerin der Beklagten nochmals ein Ausnahmebegehren in Form der ausgefüllten Anlage 4 (wegen der dortigen Angaben vergleiche Anlage K 11 zur Klageschrift und Bl. 9 der Akten = Seite 8 der Klageschrift).
Dazu erklärte die Beklagte mit Mail vom 24.8.2016:
“… Das Ausnahmebegehren für die Erzeugungsanlage 1473 ihrer I GmbH haben wir an den zuständigen Übertragungsnetzen B GmbH weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass dies außerhalb einer Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 SysStabV geschieht und somit ausschließlich im Interesse der I GmbH. „
Mit Schreiben vom 22.9.2016 (Anlage K 12 zur Klageschrift) erläuterte die Beklagte nochmals den Grund für die Einstellung der Zahlungen.
Mit Mail vom 19.10.2016 (Anlage K 13 zur Klageschrift) wies die B GmbH das Ausnahmebegehren zurück, da dieses nicht innerhalb der Nachrüstfrist von 9 Monaten gemäß § 16 Abs. 1 SysStabV eingereicht worden sei.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Anlage sei nicht nachrüstbar bzw. es entstünde eine besondere finanzielle Belastung bei einer alternativen Nachrüstung.
Die Klägerin hat zuletzt erklärt, möglicherweise könne doch ein Software-Update des Umrichterherstellers die Nachrüstung ermöglichen.
Sie habe ihrer Pflicht zur Bereitstellung von technischen Daten – mehr verlange das EEG von dem Anlagenbetreiber nicht – genügt.
Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass die Klägerin die Anlage 4 nicht als Formblatt übermittelt habe, sondern deren Inhalt nur durch Inbezugnahme verbalisierte, sei dies eine bloße Förmelei.
Sie sei davon ausgegangen, dass die X1 erfolgreich an einer Lösung arbeitete.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Frist von neun Monaten sei durch die nochmalige Übersendung der Nachrüstungsaufforderung an die Klägerin mit E-Mail vom 6.4.2016 wieder in Gang gesetzt worden. Die Übersendung der Anlage 4 zur Nachrüstungsaufforderung mache keinerlei Sinn mehr, wenn die Frist für die Geltendmachung des Ausnahmebegehrens bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Klägerin beziffert ihren “ Schaden“ wegen der nicht ausgezahlten Marktprämie für die Zeit von Mai bis November 2016 auf insgesamt 29.443,18 € (Seite 9 der Klageschrift).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.443,18 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.530,26 € seit dem 16.07.2016, aus 3.867,25 € seit dem 16.08.2016, aus 4.756,31 € seit dem 16.09.2016, aus 3.624,02 € seit dem 16.10.2016, aus 2.098,88 € seit dem 16.11.2016, aus 6.334,68 € seit dem 16.12.2016 und aus weiteren 6.231,78 € seit dem 16.02.17 zu zahlen,
2. die Klägerin hat hinsichtlich des Klageantrages zu 2. zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, ihr die gesetzlich geschuldeten monatlichen Zahlungen für die von ihrer Windenergieanlage des Typs DeWind D4 (600 kW) am Standort B-Straße, X erzeugten Strommengen zu leisten, basierend auf einer Einspeisevergütung von 8,8 ct/kWh,die Klägerin beantragt hinsichtlich des Klageantrages zu 2. nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig bis zum 06.12.2017 verpflichtet ist, der Klägerin die gesetzlich geschuldeten monatlichen Zahlungen für die von ihrer Windenergieanlage des Typs DeWind D4 (600 kW) am Standort B-Straße, X, erzeugten Strommengen zu leisten, basierend auf einer Einspeisevergütung von 8,8 ct/kWh.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Anlage nicht nachgerüstet werden könne.
Es fehle an einem innerhalb der 9-Monatsfrist gestellten Ausnahmebegehren.
Die Verwendung der übersandten Formulare sei keine bloße Förmelei, sondern ergebe sich aus § 12 SysStabV. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 624/14, Seite 33).
Bei der E-Mail vom 29.3.2016 handele es sich nicht um einen wirksamen Antrag auf eine Fristverlängerung. Zudem sei die 9-Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Die Ansicht, durch die nochmalige Übersendung der Nachrüstungsaufforderung sei eine erneute Frist in Lauf gesetzt worden, sei “sportlich“ und könne wohl nicht ernsthaft vertreten werden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
I.
Der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) ist – einschließlich der Zinsforderung – unbegründet, weil sich die der Höhe nach unstreitige Marktprämie gemäß § 100 Abs. 4 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien Gesetz vom 21.07.2014 (EEG 2014) auf Null reduzierte. Denn die Klägerin ist der zentralen Verpflichtung im Rahmen der Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund der Systemstabilitätsverordnung innerhalb der mit dieser gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Klägerin hat als Betreiberin einer Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 SysStabV die Nachrüstung nicht innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung nachgewiesen, § 18 Abs. 1 Satz 1 SysStabV. Da der Klägerin die Nachrüstungsaufforderung am 23.05.2016 zuging, hatte sie die durch § 18 Abs. 1 Satz 1 SysStabV statuierte Frist mit Ablauf des 23.05.2016 nicht eingehalten, mit der Folge, dass sich für den Kalendermonat Mai 2016 und die von dem Zahlungsantrag betroffenen nachfolgenden Monate die Marktprämie auf Null reduzierte, nachdem auch in diesen Monaten eine Nachrüstung nicht nachgewiesen wurde.
1.
Die Frist zur Nachrüstung hat sich vorliegend auch nicht auf 18 Monate verlängert.
a)
Ein Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 SysStabV ist nicht gegeben. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Wartungstermin innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Frist von 12 Monaten stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird. Zwar hat die Klägerin mit Mail vom 12.04.2016 einen solchen Ausnahmefall durch das Ankreuzen des entsprechenden Optionskästchens in Anspruch genommen. Dabei hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 SysStabV vorliegen, worauf die Beklagte die Klägerin umgehend – ergebnislos – hinwies. Ein solcher Nachweis lässt sich auch nicht aus anderen, der Beklagten zuvor übermittelten Schreiben, herleiten. Soweit die Klägerin der Beklagten zuvor eine Mail vom 29.03.2016 weiterleite, mit welcher die F GmbH über Bemühungen des Umrichterherstellers X1 berichtete, lässt sich solches nicht entnehmen. Die Frage einer Wartung wird hier in keiner Weise berührt. Dahinstehen kann dabei, ob das Schreiben der F GmbH vom 04.02.2016 ausgereicht hätte, um die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 SysStabV nachzuweisen. Denn ein Begehren nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 SysStabV hat die Klägerin gerade nicht gestellt. Dagegen spräche allerdings auch, dass in dem Schreiben formuliert wird, man sei „sich sicher, in Kürze eine Lösung präsentieren“ zu können. Es musste sich vor dem Hintergrund des zuvor übermittelten Schreibens der F GmbH vom 04.02.2016 auch nicht aufdrängen, dass ein solches Begehren etwa intendiert gewesen wäre.
b)
Die Frist zur Nachrüstung hat sich auch nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 SysStabV auf 18 Monate verlängert. Dabei ist dem Wortlaut und der Verordnungsbegründung (BT-Drucksache 624/14, Seite 41 f.) entsprechend lediglich erforderlich, dass der Ausnahmefall geltend gemacht wird, nicht aber, dass die abschließende Prüfung auch ergibt, dass ein solcher tatsächlich vorlag. Soweit fraglich sein kann, ob die Geltendmachung des Ausnahmefalles gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 SysStabV erfordert, dass die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 SysStabV gewahrt wird, so hält das erkennende Gericht Letzteres für zutreffend. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SysStabV sind Ausnahmefälle gemäß § 15 SysStabV fristgerecht geltend zu machen. Hierfür spricht auch die Verordnungsbegründung (a.a.O., Seite 37 f.) wo offenbar davon ausgegangen ist, dass die Übermittlung des Ausnahmebegehrens innerhalb der Frist von 9 Monaten an den Netzbetreiber erforderlich ist, um die Wohltat der Verlängerung der Nachrüstungsfrist von 12 auf 18 Monate zu erlangen. Im Einklang hiermit geht auch der “Prozessleitfaden zur Nachrüstung von dezentralen Erzeugungsanlagen gemäß der Systemstabilitätsverordnung II“ des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Seite 10, davon aus, dass es für eine Fristverlängerung aufgrund eines Ausnahmefalles zwingend erforderlich ist, zuvor die zum Nachweis des Ausnahme-falls erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 1 – 3 SysStabV an den zuständigen Anschlussnetzbetreiber vollständig und fristgerecht, mithin innerhalb von 9 Monaten nach Zugang der Nachrüstungsaufforderung, einzureichen.
2.
Galt nach Vorstehendem die 12-Monatsfrist des § 18 Abs. 1 SysStabV fort, so war diese Frist nicht gemäß § 18 Abs. 3 SysStabV gehemmt.
a)
Zum einen fehlt es an einem fristgerecht eingereichten Ausnahmebegehren. Wie bereits dargelegt wurde die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 SysStabV nicht eingehalten.
b)
Selbst aber dann, wenn man annehmen wollte, dass eine Hemmung nach § 18 Abs. 3 SysStabV auch noch nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 SysStabV durch Einreichung eines vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber möglich ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn mit der Mail vom 19.05.2016 unter Beifügung der Herstellererklärung der X1 vom 14.03.2016 lag kein vollständiges Ausnahmebegehren vor. Dass mit dem vollständigen Ausnahmebegehren die von dem Netzbetreiber verwandten Formulare gemeint sind, folgt aus der Verordnungsbegründung. So entsprach es der Vorstellung des Verordnungsgebers, dass der Netzbetreiber ein Formular entwirft, das der Betreiber einer Anlage zu nutzen hat, wenn von den in § 15 SysStabV genannten Ausnahmen Gebrauch machen will (BT-Drucksache 624/14, Seite 32). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht um eine bloße Förmelei. Denn mit dem Formular wird nicht nur der Grund des Ausnahmebegehrens abgefragt, sondern es werden hierzu noch Detailfragen gestellt. Zudem finden sich Fragen, die die Kosten der Nachrüstung betreffen. Auf die formell unzureichende Eingabe hat die Beklagte die Klägerin auch unstreitig sofort mit Schreiben vom 20.05.2015 hingewiesen.
Nach Ablauf der Jahresfrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 (12 Monate) SysStabV kam eine Hemmung gemäß § 18 Abs. 3 SysStabV nicht mehr in Betracht, da eine abgelaufene Frist nicht mehr gehemmt werden kann. Insofern kann es dahinstehen, ob spätere Eingaben der Klägerin als vollständiges Ausnahmebegehren im Sinne des § 18 Abs. 3 SysStabV anzusehen sind.
3.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Frist von 9 Monaten sei durch die nochmalige Übersendung der Nachrüstungsaufforderung an die Klägerin wieder in Gang gesetzt worden, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die erneute Übersendung der Nachrüstungsaufforderung erfolgte im Hinblick darauf, dass die Klägerin die ursprüngliche Nachrüstungsaufforderung verlegt hatte. Die daraufhin erfolgte nochmalige Übersendung stellt weder objektiv noch aus der Sicht der Klägerin eine Übersendung der Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 SysStabV dar, sondern dient ersichtlich lediglich die Übermittlung des entsprechenden Papiers, welche nicht den erneuten „Zugang der Nachrüstungsaufforderung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 SysStabV zur Folge haben kann. Die Klägerin legt auch keine tatsächlichen Umstände dar, aufgrund derer sie redlicherweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass die erneute Übersendung der Nachrüstungsaufforderung ein neues Fristenregime in Gang setzte. Auch dass die Anlage 4 mit der Nachrüstungsaufforderung mit übermittelt wurde, stellt einen solchen Umstand ersichtlich nicht dar. Denn selbstverständlich wird bei einer entsprechenden Anforderung Übersendung der komplette Unterlagensatz übermittelt, ohne dass von dem Netzbetreiber erwartet werden könnte, dass er einzelne Anlagen danach durchmustert, ob diese im Einzelfall nach der jeweiligen Lage des Verfahrens noch sinnvoll zum Einsatz kommen können oder nicht.
II.
Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Feststellungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil es etwa wegen des Fehlens einer besseren Rechtschutzmöglichkeit am Feststellungsinteresse fehlt. Zwar fehlt es an einem solchen regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Anderes gilt jedoch dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung – wie hier – noch in der Fortentwicklung befindet (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 256, Rn. 7a).
2.
Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag nur noch auf die Feststellung einer Leistungspflicht bis zum 06.12.2017 richtet, liegt nicht eine Präzisierung des ursprünglichen Feststellungsantrages, sondern schlicht eine teilweise Klagerücknahme vor.
3.
Die Klage ist auch mit dem nun noch zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag unbegründet. Denn es ist derzeit vollkommen ungewiss, ob die Beklagte wieder zur Zahlung verpflichtet sein wird, weil die Voraussetzungen für die Reduzierung der Marktprämie gemäß § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014 entfallen. Denkbar wäre dies, wenn der Klägerin die Nachrüstung noch gelingt, weil der Umrichterhersteller ein hinreichendes Software-Update zur Verfügung stellen könnte. Denkbar wäre auch eine positive Entscheidung des Übertragungsnetzbetreibers (§ 17 Abs. 1 SysStabV) über ein hinreichendes Ausnahmebegehren. Da jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass diese Entwicklungen eintreten, besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung. In der zurückliegenden Zeit ist es jedenfalls weder zu einer Nachrüstung der Anlage gekommen, noch liegt eine positive Entscheidung des Übertragungsnetzbetreibers vor.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269, 709 ZPO.