Einstweilige Verfügung bestätigt: Werbung 'ohne Tierversuche' als irreführend
KI-Zusammenfassung
Der Verein klagte gegen die Beklagte, die ihre Haarpflegeprodukte mit dem Hinweis „ohne Tierversuche“ bewarb. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und qualifizierte die Angabe als irreführend und unlauter nach §§ 3, 1 UWG. Entscheidend war die Sicht tierversuchs-kritischer Verbraucher und das Unterlassen der Beklagten, das Nichtvorhandensein getesteter Inhaltsstoffe glaubhaft zu machen. Die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen die Werbung 'ohne Tierversuche' dem Verfügungskläger stattgegeben; Werbung als irreführend und unlauter beurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbeaussage ‚ohne Tierversuche‘ ist irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verbraucher den Eindruck erweckt, sowohl das Endprodukt als auch sämtliche Inhaltsstoffe seien nicht in Tierversuchen erprobt worden, obwohl dem nicht so ist.
Werbetreibende, die eine absolute Aussage wie ‚ohne Tierversuche‘ verwenden, müssen darlegen und glaubhaft machen, dass das beworbene Produkt und seine Inhaltsstoffe tatsächlich keiner Tierversuchserprobung unterworfen wurden.
Die Hervorhebung ‚ohne Tierversuche‘ kann unlauteres Wettbewerbsverhalten i.S.v. § 1 UWG darstellen, wenn sie Wettbewerber unsachlich herabsetzt, während der Werbende zugleich Vorteile aus Tierversuchen Dritter zieht.
Bei der Bewertung der Irreführung ist auf den Verständnishorizont der angesprochenen Verbrauchergruppe abzustellen; bei tierversuchskritischen Kreisen kommt der Aussage besondere Bedeutung für die Kaufentscheidung zu.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28.12.2000 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des
Verfahrens .
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählen. Dabei hat er insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers zählen unter anderem Hersteller von Kosmetika, Nahrungsergänzungsmitteln, Naturheilmitteln, Naturkosmetika/ und Ökoprodukten sowie pharmazeutischen Produkten aller Art, darunter auch Kosmetika.
Die Verfügungsbeklagte produziert und vertreibt unter der Bezeichnung „C1“ u. a. Haarpflegemittel. Im Heft 12/2000 der Zeitschrift Öko-Test warb sie für die von ihr vertriebenen Produkte u. a. mit dem Hinweis „ohne
. Der Verfügungskläger hält diese Werbeaussage für irreführend. Er verweist in diesem Zusammenhang u. a. darauf, dass in den Produkten der Verfügungsbeklagten auch Konservierungs- und Farbstoffe enthalten seien; diese Stoffe aber seien - jedenfalls wenn sie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und hier insbesondere mit den Bestimmungen der Kosmetikverordnung in den Verkehr gebracht worden seien - ausnahmslos in Tierversuchen getestet worden. Zum Teil führe man auch heute noch mit diesen Stoffen Testreihen in Tierversuchsverfahren durch. Die Werbung der Verfügungsbeklagten sei im Übrigen auch sittenwidrig, weil sie die Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den Tierschutzgesetzen Tierversuche durchführen, in unsachlicher Weise herabsetze.
Die Kammer hat auf Antrag des Verfügungsklägers der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 28.12.2000 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für „C1“- Produkte wie folgt zu werben:
„Ohne 
Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 28.12.2000 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 28.12.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihre Werbung sei nicht zu beanstanden. Sie selbst führe, wie sie geltend macht, keine Tierversuche durch. Der von ihrer Werbung angesprochene Verbraucher beziehe den Hinweis „ohne Tierversuche“ im Übrigen auch nur auf Testverfahren nach Produktreife. Ob einzelne Inhaltsstoffe von dritter Seite in Tierver- suchen getestet worden seien, könne der Produzent, der das Produkt bis zur Produktreife entwickelt habe, im Regelfall nicht sicher ausschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen; dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß §§ 3, 1 UWG zu.
Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten ist irreführend. Sie täuscht den von der Werbung angesprochenen Verbraucherkreisen vor, dass die angebotenen Produkte keine Stoffe enthalten, die in Tierversuchen getestet worden sind. Die Werbeaussage bezieht sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht allein auf die von ihr entwickelten - fertigen - Produkte, sondern auch auf sämtliche Inhaltsstoffe. Zu den von der Werbung angesprochenen Verbraucher kreisen zählen überwiegend Personen, die Tierversuchen eher kritisch gegenüberstehen und die der hier in Rede stehenden Werbeaussage bei ihrer Kaufentscheidung einen hohen Stellenwert einräumen. Für dieses Publikum macht es keinen Unterschied, ob das angebotene Endprodukt in Tierversuchen/getestet worden ist, oder ob sich der Produzent bei der Entwicklung und Herstellung Stoffe bedient, die von dritter Seite bereits in Tierversuchen getestet worden sind. Auch die Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e. V., die die Verfügungsbeklagte im Termin überreicht hat und die sich über die Selbstverpflichtung von Produzenten zur Verhinderung weiterer Tierversuche bei der Entwicklung und Herstellung von Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln verhalten, stellen sowohl auf das Endprodukt als auch auf die ver-arbeiteten Rohstoffe ab. Nach diesen Richtlinien sind die Hersteller" die sich der Selbstverpflichtung unterwerfen, unter anderem gehalten, grundsätzlich keine Roh- stoffe zu verarbeiten, die nach einem bestimmten Stichtag in Tierversuchen getestet worden sind.
Die von der Verfügungsbeklagten beworbenen und vertriebenen Produkte enthalten auch Inhaltsstoffe, die in Tierversuchen getestet worden sind. Der Verfügungskläger hat insbesondere durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen E1 vom 28.04.1998 dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konservierungsstoffe für kosmetische Mittel ausnahmslos im Tierversuch geprüft und auch heute noch in weiteren Tierversuchen aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geprüft werden. Unter diesen Umständen hätte es der Verfügungsbeklagten obliegen, näher darzutun und auch glaubhaft zu machen, dass die von ihr beworbenen und vertriebenen Produkte keine Konservierungsstoffe enthalten, die in Tierversuchen getestet worden sind (KG MD 1999, 157).
Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten verstößt auch
gegen § 1 UWG. Mit der Aussage „ohne Tierversuche“ versucht sie, sich in einer als nahezu scheinheilig zu bezeichnenden Weise von ihren Wettbewerbern abzusetzen. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte mit einer Aussage, die von den angesprochenen Verbraucherkreisen - wie ausgeführt - nur dahin verstanden werden kann, dass sämtliche Inhaltsstoffe nicht in Tierversuchen getestet worden sind. Tatsächlich aber macht sich die Verfügungsbeklagte — zumindest, soweit es die Konservierungsstoffe anbelangt - die Tierversuche anderer Hersteller bei der Produktion und im Vertrieb ihrer Produkte zu Nutze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.