Entfernung eines Strommasts: Duldungspflicht des Anschlussnehmers nach § 12 NAV
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer verlangte von der Stromnetzbetreiberin die Entfernung eines seit den 1960er Jahren bestehenden Gittermasts mit 10‑kV‑Freileitung. Streitig war, ob ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB besteht oder wegen einer Duldungspflicht nach § 12 NAV ausgeschlossen ist, insbesondere mit Blick auf § 12 Abs. 1 S. 3 NAV sowie behauptete Unzumutbarkeit und Wertminderung. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil der Kläger als Anschlussnehmer die Anlage nach § 12 Abs. 1 NAV zu dulden habe und § 12 Abs. 1 S. 3 NAV auf eine 10‑kV‑Freileitung nicht anwendbar sei. Unzumutbarkeit oder Ermessensfehler des Netzbetreibers seien nicht substantiiert dargelegt; auch § 12 Abs. 3 NAV greife mangels Unzumutbarkeit nicht ein.
Ausgang: Klage auf Entfernung eines Strommasts wegen bestehender Duldungspflicht nach § 12 NAV abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, soweit eine Duldungspflicht nach § 12 Abs. 1 NAV besteht.
Anschlussnehmer im Sinne von § 12 Abs. 1 NAV ist auch der Eigentümer eines an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Grundstücks; für die Duldungspflicht ist unerheblich, ob die konkret beanstandete Leitung der eigenen Versorgung dient.
§ 12 Abs. 1 S. 3 NAV (2. Halbsatz) erfasst seinem Wortlaut und Zweck nach Fälle des Anschlusses eines anderen Anschlussnehmers (insbesondere „gefangene Grundstücke“) und ist auf eine 10‑kV‑Freileitung, die keine Anschlussleitung darstellt, nicht anwendbar.
Die Auswahl der Leitungsführung und die Heranziehung eines Duldungspflichtigen steht dem Netzbetreiber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Erwägungen im pflichtgemäßen Ermessen zu und ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
Eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme nach § 12 Abs. 1 S. 3 NAV bzw. § 12 Abs. 3 NAV ist vom Grundstückseigentümer darzulegen und zu beweisen; eine behauptete Wertminderung genügt ohne substantiierten Vortrag zu fühlbaren Verkehrswertbeeinträchtigungen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als heutiger Eigentümer des Grundstücks 01, Gemarkung 01, Flur 01, Flurstück 01 von der Beklagten die Entfernung eines Gittermasten nebst dazugehöriger Leitungen.
Die Beklagte ist Stromverteilernetzbetreiberin und betreibt in Stadt 01 das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung. Das Wohnhaus des Klägers bezieht Strom über das Netz der Beklagten.
Der Gittermast wurde errichtet, als das Grundstück noch im Eigentum von Herrn Name 01 stand. Dieser hatte der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma 01, die entsprechende Inanspruchnahme seines Grundstückes mit Vereinbarung vom 19.09.1966/04.10.1966 gestattet (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 = Bl 21 dA Bezug genommen).
In der Folgezeit, noch in den sechziger Jahren, erwarb der Kläger das Grundstück von Name 01. Eine dingliche Sicherung der vorgenannten Vereinbarung erfolgte nicht. Der Kläger trat auch nicht schuldrechtlich in die Verpflichtungen aus dem Vertrag ein.
Die 10 kV- Freileitung, die aus Richtung „Straße 01“ über den Gittermast weiter Richtung „ Straße 02“ verläuft ist – wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig wurde – auch heute noch in Betrieb.
Der Kläger betrieb auf seinem Grundstück bis 2016 oder 2017 eine Werkzeugfabrik. Um diese mit Strom zu versorgen wurde von der 10 kV- Freileitung ein Abzweig zu einer in seinem Gebäude errichteten10-kV-Übergabestation erstellt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die von dem Kläger überreichte Skizze (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025, Bl. 160 der Akten) Bezug genommen. Die Übergabestation wurde nach dem Betriebsende der Werkzeugfabrik außer Betrieb genommen.
Ein Streit zwischen den Parteien in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, ob die Vereinbarung vor Ablauf von dreißig Jahren beendet werden könne, blieb ohne Ergebnis.
Mit Schreiben vom 23.12.1998 kündigte der Kläger die Aufstellung des Gittermastens auf dem Grundstück „zum nächstmöglichen Termin“. Er forderte die Beklagte zur Demontage des Gittermastens auf.
Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.1999. Sie berief sich auf eine Duldungspflicht des Klägers aus § 8 AVBEItV und bot den Abschluss neuer Verträge an.
Auch mit Schreiben vom 30.01.2003 lehnte sie eine Entfernung des Mastes ab. Nach technischer und wirtschaftlicher Prüfung sei eine andere Leitungsführung nicht möglich.
Viele Jahre später nahm der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.10.2021 in Anspruch und berief sich auf die Neuregelung aus § 12 1 S. 3 NAV.
Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2022 entgegen.
Der Kläger ist der Auffassung, weil mit der Freileitung nur noch andere Grundstücke versorgt würden, sehe § 12 Abs. 1 S. 3 NAV für diesen Fall vor, dass der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers zu erfolgen habe.
Die Duldung des Gittermasten sei ihm auch nicht zumutbar. Er beruft sich auf eine Minderung des Immobilienwertes.
Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Trassenverlauf technisch und wirtschaftlich am sinnvollsten sei.
Es müsse ebenfalls mit Nichtwissen bestritten werden, dass eine Verlegung der Einrichtung von dem streitgegenständlichen Grundstück weg auf ein anderes Grundstück nicht ohne weiteres möglich sei.
Es müsse darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten werden, dass die 10 kV-Leitung überhaupt noch erforderlich sei. In der langen zurückliegenden Zeit sei das Versorgungsnetz erheblich umgebaut und die Versorgung auf andere Weise sichergestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Grundstück des Klägers Grundstück 01, Flur 01, Flurstück 01, mit der postalischen Anschrift Stadt 01, Straße 01, befindlichen Gittermasten nebst dazugehöriger Leitungen zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, es sei Sache des Netzbetreibers, die Streckenführung seiner Leitungen zu bestimmen. Darüber hinaus verbleibe es bei einer gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch den Netzbetreiber
Es kommt daher nicht darauf an, ob der derzeitige Standtort des Mastes technisch und wirtschaftlich am sinnvollsten sei, sondern darauf, ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Hierzu habe der Kläger schon nichts Entgegenstehendes vorgetragen. Darüber hinaus seien auch keine Anhaltpunkte ersichtlich, die gegen eine pflichtgemäße Ermessensausübung sprächen.
Die Duldungsverpflichtung des Klägers sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 NAV ausgeschlossen, da der streitgegenständliche Mast und die auf ihm geführte Leitung nicht dem Anschluss eines Dritten dienten, über dessen Grundstück der Anschluss in zumutbarer Weise durch die Beklagte errichtet werden könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Der Kläger kann als Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nicht gem. § 1004 Abs. 1 BGB beanspruchen, dass die Beklagte, die diese Verlegung veranlasst hat, die Leitungen von seinem Grundstück wieder entfernt. Ein solcher Anspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten nach § 12 Abs. 1 NAV zur Duldung dieser Einrichtungen verpflichtet ist.
1.
Zutreffend gehen zunächst beide Parteien davon aus, dass sich eine Duldungspflicht nicht mehr aus den schuldrechtlichen Abreden zwischen dem Voreigentümer und der Rechtsvorgängerin der Beklagten herleiten lässt, nachdem die Gestattung nicht dinglich gesichert wurde und der Gestattungszeitraum ohnehin schon seit langem abgelaufen ist.
2.
Damit richtet sich die Frage, ob der Kläger zur Duldung verpflichtet ist, allein nach § 12 NAV. Die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht nach dieser Norm liegen vor.
a)
Der Kläger ist Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist. Anschlussnehmer ist nach § 1 Abs. 2 NAV jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 EnWG, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder jeder Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Der Kläger bezieht für sein Wohnhaus unstreitig Strom über das Netz der Beklagten und ist damit Anschlussnehmer in diesem Sinne. Er ist an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NAV.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus „über einen anderen Stromkreis“ (und nicht über die 10- kV-Freileitung, welche über den streitgegenständlichen Gittermast verläuft) angeschlossen sein mag. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein darauf an, dass der Betreffende generell an das Netz angeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof führt insoweit mit Urteil vom 09.12.2016, Az.V ZR 231/15 unter Geltung der NAV aus:
„…
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 AVBEltV ist die dem Grundeigentümer auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums. Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technischwirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 28. April 2010- VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11). Daher muss derjenige, der als Anschlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, auch zu deren - kostengünstigen - Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch die Zurverfügungstellung seiner Grundstücke beitragen. Das gilt - anders als das Berufungsgericht meint - nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht (BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62, 65; Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, NJW-RR 1991, 841, 842; vgl. auch BT-Drucks. 76/79, 46).
…“
b)
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 3 2. HS NAV, wie schon vorgerichtlich geltend gemacht. Nach dieser Regelung ist die Inanspruchnahme eines Grundstückes zwecks Anschlusses eines anderen Grundstückes an das Netz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. Die Beklagte weist insofern zutreffend darauf hin, dass es sich bei der 10 kV-Freileitung schon nicht um eine Anschlussleitung handelt, welche „dem Anschluss eines anderen Anschlussnehmers“ dienen könnte. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm gibt keinen Anlass, sie entgegen ihres Wortlautes auszulegen. Vielmehr ergibt sich aus der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 367/06, S. 48), dass die Fälle der sogenannten „gefangenen Grundstücke“ erfasst werden sollten, nachdem der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.03.1992, Az. VIII ZR 219/91) in einem solchen Fall entschieden hatte. Die vorliegende Fallgestaltung wird davon nicht berührt.
c)
Die Inanspruchnahme des Grundstückes belastet den Kläger auch nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise, § 12 Abs. 1 S. 3 1. HS NAV.
aa)
Für die Bewertungsmaßstäbe ist zunächst von folgendem auszugehen:
Bei der dem Grundstückseigentümer auferlegten Pflicht, das Anbringen und Verlegen von Elektrizitätsleitungen für Zwecke der örtlichen Versorgung auf seinem Grundstück zu dulden, handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1, S. 2 GG zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentums. Denn die in den Grenzen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit bestehende Duldungspflicht beschränkt die Privatnützigkeit des Grundeigentums im Interesse einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung der örtlichen Gemeinschaft und ist als solche auf Grundstückseigentümer beschränkt, die die Vorteile der Elektrizitätsversorgung für ihr Grundeigentum selbst in Anspruch nehmen. Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 II GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums. Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlussnehmer stellen hiernach innerhalb eines Versorgungsgebiets notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann. Dabei sind alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, dass auf ihnen zu Gunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer (§ 903 BGB) im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung eingeschränkt wird. Wo im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt wird, sondern ein nicht mehr entschädigungslos hinzunehmendes Sonderopfer darstellt, ist jeweils wertend anhand der berührten Belange des Allgemeinwohls (möglichst kostengünstige und leistungsfähige Energieversorgung) und der betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (BGH NJW 2010, 2802 zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des§ 8 AVBEltV ).
Dabei ist es dem Betroffenen grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Betracht kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGH a.a.O; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1996, Az. 2 U 97/96 = BeckRS 1996, 10590). Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks als im Rahmen der Sozialpflichtigkeit liegend zumutbar ist und es nur durch besonders gelagerte Umstände des Einzelfalls zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze kommt (BGH NJW-RR 1991, 841).
Der Grundstückseigentümer ist bei alldem darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die beabsichtigte Maßnahme ihm gegenüber im konkreten Einzelfall unzumutbar ist und die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu einer Ermessensüberschreitung führen (BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O m.w.N.).
bb)
Vorstehendes zugrunde gelegt kann nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes den Kläger mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Abwägung der Beklagten sind nicht ersichtlich. Der Vertreter der Beklagten T. hat im Termin nachvollziehbar erläutert, dass eine Änderung des Leitungsverlaufes nur möglich wäre, in dem ein anderes Privatgrundstück in Anspruch genommen würde. Besondere Umstände, die hier die Heranziehung des Klägers unzumutbar machen sind nicht gegeben. Vielmehr kommt hier dem Aspekt der Sozialbindung des Eigentums besondere Bedeutung zu nachdem der Kläger über Jahrzehnte, noch bis 2016 oder 2017, von der Versorgung seiner Werkzeugfabrik mit Strom profitiert hat.
Bei alledem zeigt der Kläger auch keine über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung seines Grundstückes oder besondere Nachteile auf. Solches könnte etwa der Fall sein, wenn ein Eigentümer beabsichtigt, das Grundstück auf der Ausübungsstelle zu bebauen, was hier nicht in Rede steht.
Soweit der Kläger allgemein eine – bestrittene – Minderung des Wertes des Grundstückes geltend macht wird, so folgt auch daraus nichts Abweichendes.
Eine Minderung des Verkehrswertes ist zwar als vermögensrechtlicher Nachteil des Grundeigentümers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Da aber die Sozialbindung regelmäßig in irgendeiner Form zu einer Wertminderung des Eigentums führt, diese mithin der Duldungspflicht immanent ist, kann die Opfergrenze erst dort erreicht sein, wo der Verkehrswert fühlbar durch die Versorgungseinrichtung beeinträchtigt wird (BGH a.a.O). Dass dies hier der Fall sei, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Es fehlt an jeglichen Wertangaben, um dies beurteilen zu können.
II.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 12 Abs. 3 S. 1 NAV. Es kann dahinstehen, ob Anspruch auf „Verlegung der Einrichtungen“ aus dieser Norm überhaupt mit dem auf „Entfernung“ gerichteten Klageantrag korrespondiert. Denn auch die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Aus den Ausführungen zu I. folgt zugleich, dass es auch an einer Unzumutbarkeit im Sinne dieser Norm fehlt.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.000,00 €