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Landgericht Dortmund·10 O 18/20·10.11.2020

UWG-Unterlassung: Prospektwerbung für Biozid-Schimmelentferner ohne Warnhinweis

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)VerbraucherschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband nahm eine Baumarktkette auf Unterlassung in Anspruch, weil in einem Prospekt ein Biozid-„Schimmelentferner“ ohne den Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO beworben wurde. Das LG Dortmund bejahte die Aktivlegitimation des Verbandes und qualifizierte Art. 72 Biozid-VO als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Das Vorenthalten des Hinweises sei spürbar wettbewerbsrelevant; auf ein Verschulden komme es nicht an. Neben dem Unterlassungsanspruch wurden Abmahnkostenpauschale und Zinsen zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung fehlender Biozid-Warnhinweise sowie Zahlung von Abmahnkosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3a UWG besteht, wenn in der Werbung für ein von der Biozidverordnung erfasstes Produkt der Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO fehlt.

2

Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

3

Verstöße gegen unionsrechtliche Informationspflichten des Verbraucherschutzes sind regelmäßig geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen, weil dem Verbraucher eine als wesentlich erachtete Information vorenthalten wird.

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Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist gewahrt, wenn er sich durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wenn dies geschieht wie“) auf kerngleiche Verstöße beschränkt und damit nur Handlungen erfasst, die dem Regelungsbereich der einschlägigen Norm unterfallen.

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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen Informationspflichten setzen kein Verschulden voraus; die Wiederholungsgefahr wird durch den begangenen Verstoß indiziert und entfällt regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Relevante Normen
§ 3a UWG, Art. 72 Biozidverordnung, § 287 ZPO§ Art. 72 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG§ Art. 72 Abs. 1 Biozidverordnung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbHs, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Schimmelentferner zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“, deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,

wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „…“, gültig vom 27.12.2019 bis 04.01.2020 auf Seite 7, wiedergegeben – Anlage K 5 zur Klageschrift vom 17.03.2020.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zur Verpflichtung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein e. V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

3

Die Beklagte warb in Ihrem Prospekt „…“, gültig vom 27.12.2019 bis zum 04.01.2020 auf Seite 7 für die von ihr angebotenen Produkte. Darunter befand sich auch das Biozid-Produkt „Schimmelentferner“ der Marke „H1“. Einen Warnhinweis beinhaltete diese Bewerbung nicht (Anl. K5 zur Klageschrift, Bl. 53 der Akten).

4

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2020 (Anl. K6 zur Klageschrift, Bl. 54 ff. der Akten) ab. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

5

Der Kläger, der sich für aktivlegitimiert hält, ist der Auffassung, die Beklagte habe wegen des fehlenden Hinweises gegen Art. 72 der Verordnung EU Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.05.2012 (im Folgenden: Biozidverordnung) verstoßen. Art. 72 der Biozidverordnung stelle auch eine Marktverhaltensregelung dar.

6

Es handele sich bei dem Gesundheitsschutz dienenden Angaben um wesentliche Informationen, die der Verbraucher benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Ein Verbraucher, der allzu aggressiver und die Umwelt schädigende Chemie kritisch gegenüber stehe, würde aufgrund des Hinweises gegebenenfalls den Einkauf bei der Beklagten unterlassen und deren Geschäfte nicht aufsuchen.

7

Zudem stehe ihm eine Kostenpauschale i.H.v. 200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie meint, der Antrag sei zu weit gefasst, da sich der Klageantrag seiner Formulierung nach auf sämtliche Schimmelentferner beziehe und nicht nur auf solche Produkte, die Biozide enthielten.

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Zwar sei es zutreffend, dass für ein derartiges Produkt grundsätzlich der Hinweis hinzuzufügen sei. Es sei jedoch hier nicht festzustellen, dass das Vorenthalten der Information geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine relevante geschäftliche Entscheidung könne hier nur in der Entscheidung gesehen werden, einen Baumarkt der Beklagten aufzusuchen. Es sei aber fernliegend, dass sich ein Interessent von dem Aufsuchen eines Baumarktes davon abhalten lasse, dass ihm in der Prospektwerbung nahegelegt werde, dass er das beworbene Produkt – im Falle eines Erwerbs – vorsichtig verwenden wolle.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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                                                                 I.

17

Der Unterlassungsantrag ist zulässig und begründet, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG.

18

1.

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Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrages bestehen nicht. Sofern die Beklagte besorgt, eine antragsgemäße Verurteilung würde dazu führen, dass sie den Warnhinweis auch bei Werbung für Schimmelentferner-Produkte aufbringen müsse, die keine Biozide enthielten, so geht dies schon im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform fehl. Es handelt sich um einen Antrag mit der Wendung „wenn dies geschieht wie“. Eine kerngleiche Verletzungshandlung ist hier nur  denkbar, wenn es sich um ein Produkt handelt, welches ebenso von der Biozidverordnung erfasst wird.

20

2.

21

Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

22

Nach dem unstreitigen Sachverhalt vertritt der Kläger eine erhebliche Anzahl von Mitbewerbern im örtlichen Bereich. Erheblich im Sinne der vorgenannten Norm ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht entscheidend an. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH GRUR 2009, 692 m. W. N.).

23

Dabei weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass es für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses ausreichend ist, dass ihre Mitglieder ebenfalls unter anderem Waren verwandter Art, nämlich Reinigungsmittel vertreiben. Demgegenüber wäre eine Einschränkung des Marktes auf den Vertrieb von Schimmelentfernern ersichtlich zu eng.

24

Vorstehendes zugrundegelegt lässt sich hier feststellen, dass es dem Verband um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht. Aus der nachfolgenden Aufstellung geht hervor, dass eine hinreichende Anzahl der Mitglieder des Klägers Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt, wobei sich darunter auch umsatzstarke Mitglieder des Klägers finden:

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a)

26

C1 GmbH & Co. (….)

27

Diese vertreibt nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers jedenfalls Reinigungsmittel.

28

b)

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C2 GmbH & Co. KG (….)

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Diese vertreibt unstreitig auch Schimmelentferner.

31

c)

32

C3 Handel  (….)

33

Hier hat die Klägerin das Angebot von Schimmelentferner durch Vorlage eines Screenshots belegt.

34

d)

35

C4 (….)

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Diese vertreibt nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers jedenfalls Reinigungsmittel.

37

e)

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C5 GmbH (….)

39

Diese vertreibt nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers jedenfalls Reinigungsmittel, z.B. das Produkt „M1“

40

f)

41

C6 GmbH

42

Diese vertreibt nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers jedenfalls Reinigungsmittel.

43

g)

44

C7-Markt über C7 Verband … e.V. (….)

45

Diese vertreibt nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers jedenfalls Reinigungsmittel.

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Der Kläger hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 02.03.2020 (Anl. K2 zur Klageschrift) i.V.m. der Mitgliederliste (Anlage K1) auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die genannten Firmen und Verbände Mitglieder des Klägers sind. Nicht erforderlich ist es, dass der Kläger zu jeden Mitglied den historischen Vorgang darlegt, wie die Mitgliedschaft begründet worden ist. Für einen schlüssigen Vortrag genügt es, dass der Verfügungskläger darlegt, welche Personen über einen Mitgliedsstatus verfügen. Denn mit diesem Vortrag wird der Beklagten eine hinreichende Möglichkeit zur Verteidigung gegen dieses Vorbringen eingeräumt. So könnte die Beklagte bei den in der Mitgliederliste genannten Unternehmen gegebenenfalls nachfragen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen (LG Dortmund, Urteil vom 16.09.2016, Az. 19 O 100/16.

47

Der Kläger ist zudem nach seinem unbestrittenen Vortrag nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen.

48

3.

49

Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung vorgenommen, indem sie die Prospektwerbung in Verkehr gebracht hat.

50

4.

51

Die Beklagte hat gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen.

52

a)

53

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Produkt ein solches der Produktart 2 zur Hauptgruppe 1 zum Anhang V der Biozidverordnung darstellt. Ebenfalls zutreffend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass damit die Hinweispflicht aus Art. 72 Abs. 1 der Biozidverordnung ausgelöst wird.

54

b)

55

Die Bestimmung des Art. 72 der Biozidverordnung stellt eine Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (KG MD 2017,137; LG Dortmund, Urteil vom 29.07.2014, Az. 25 O 8/14 = BeckRS 2015, 5818; LG Essen GRUR-RS 2019, 8284; zu der Vorläufervorschrift des § 15a ChemG a.F. OLG Hamm GRUR-RR 2010, 389), die auch vom erkennenden Gericht geteilt wird.

56

5.

57

Der von der Beklagten begangene Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Denn Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (KG a.a.O., LG Essen a.a.O). Die Spürbarkeit der Beeinträchtigung folgt zudem daraus, dass dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die der Unionsgesetzgeber als wesentlich erachtet (KG a.a.O).

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Soweit die Beklagte daher meint, es sei  fernliegend, dass sich ein Interessent von dem Aufsuchen eines Baumarktes davon abhalten lasse, dass ihm in der Prospektwerbung nahegelegt werde, dass er das beworbene Produkt – im Falle eines Erwerbs – vorsichtig verwenden wolle, so kommt es auf diesen Gesichtspunkt schon nicht an. Die Kammer hält diesen Einwand aber auch inhaltlich nicht für zutreffend. Denn ein Verbraucher, der solcherart gekennzeichneten Produkten kritisch gegenübersteht, wird eher von deren Kauf und folglich auch dem Aufsuchen des Baumarktes aufgrund der Werbung absehen.

59

6.

60

Eine besondere Verschuldensform ist weder Voraussetzung hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 72 Biozidverordnung noch hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. Dass der Verstoß ggf. nur versehentlich erfolgte, steht dem Erfolg der Klage mithin nicht entgegen.

61

7.

62

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet. Eine Unterwerfungserklärung der Beklagten liegt nicht vor.

63

                                                                 II.

64

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 238,00 € (brutto) folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

65

Bei einem Verband zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Deren Höhe richtet sich nach der Lage des Einzelfalls, wobei die Parameter für die Berechnung offenzulegen sind; eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kommt dabei in Betracht. (Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 12, Rn. 1.132).

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Der Kläger hat die Kostenstruktur und die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen sowie deren Anteil am Gesamtaufwand offengelegt. Diese Angaben sind im Ergebnis rechnerisch und inhaltlich plausibel. So hat der Kläger die rechnerischen Differenzen letztlich klargestellt, indem er darauf verwiesen hat, dass der angegebene Posten für Personal für das Jahr 2008 mit 494.598,17 € sich aus den Beträgen 166.190,09 € × 2 zzgl. 2.512,99 € freiwillige soziale Aufwendungen und 159.705,00 € zusammensetzt und der geforderte Nettobetrag zutreffend mit 200,00 € (netto) geltend gemacht wird. Die Angaben zum Personal hat der Kläger durch weitere Angaben zu den freien Mitarbeitern in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 konkretisiert. Bereits zuvor hatte er klargestellt, dass in den Personalkosten keine Rechtsanwaltshonorare enthalten seien. Soweit die Beklagte monierte, dass die Zahlen von 2018 und nicht von 2019 zugrunde gelegt wurden, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass keine wesentlichen Änderungen zu 2019 erfolgten. Dabei hat der Kläger zu den einzelnen Positionen, bei denen eine nähere Aufschlüsselung der Quote zu der Tätigkeit bezüglich der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und den weiteren Tätigkeiten möglich war, näher vorgetragen und im Übrigen eine plausible Quote von 50 % in Ansatz gebracht.

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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte die Ansätze zu den Kostenpositionen und der Anzahl der Abmahnungen im Einzelnen bestritten hat, sodass die Vernehmung des von dem Kläger angebotenen Zeugen L1 in Betracht kam. Das Gericht hat hiervon jedoch gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen und die Höhe des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf 238,00 € geschätzt. Der Schätzung liegen die oben genannten plausiblen Angaben der Klägerin zugrunde, wobei das Gericht auch berücksichtigt hat, dass der geltend gemachte Betrag auch dann noch erreicht wird, wenn einzelne Positionen (mit Ausnahme der Personalkosten), ganz oder teilweise entfielen. Das Gericht hat ferner berücksichtigt, dass auch andere Wettbewerbsverbände Kostenpauschalen in ähnlicher Höhe geltend machen und regelmäßig zugesprochen bekommen.

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Unter Berücksichtigung auch dieser Sachlage hat das Gericht das über § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, von einer Vernehmung des Zeugen abzusehen. Hinzu kommt, dass der mit der Vernehmung des Zeugen verbundene Aufwand – zumal unter den Reisebedingungen zu Zeiten der Corona-Pandemie – in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn zu den Grundlagen für die Höhe der Kostenpauschale steht. Dabei wird diese Ermessensausübung auch dadurch gestützt, dass das Thüringer Oberlandesgericht (Anlage K 14, Urteil vom 15.07.2015, Az. 2 U 64/15) dem Kläger bereits für das Jahr 2013 nach Beweisaufnahme eine Abmahnkostenpauschale von über 170,00 € errechnete, wobei der Senat auch damals bereits erhebliche Personalkosten als bewiesen ansah. Dabei wird nicht verkannt, dass dieses Urteil nicht „inter partes“ ergangen und damit im Verhältnis zu der Beklagten nicht bindend ist, was aber nicht hindert, dieses im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen finden ihre Rechtfertigung in den §§ 91, 709 ZPO.