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Landgericht Dortmund·10 O 167/92·13.07.1993

Abweisung der Klage wegen unwirksamer Abtretungsanzeigen mangels geeigneter Sprache

ZivilrechtSchuldrechtInternationales KaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Bank) forderte Zahlung abge­tretener Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte. Die Abtretungsanzeigen erfolgten in Englisch/Französisch, nicht in der im Vertragsverkehr verwendeten bzw. für die Beklagte verständlichen Sprache. Das Gericht hält die Anzeigen daher für unwirksam; die Zahlungen an die Herstellerin erlöschten die Forderungen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der Bank wegen unwirksamer Abtretungsanzeigen und bereits befreiender Zahlungen der Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abtretungsanzeige wird dem Schuldner nur dann wirksam bekanntgegeben, wenn sie in einer für den Schuldner verständlichen Sprache oder in der im Vertragsverkehr zwischen Schuldner und bisherigen Gläubiger verwendeten Verhandlungssprache erfolgt.

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Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) enthalten keine Bestimmungen zur Abtretung; sind solche Fragen nicht geregelt, ist das nach Art. 33 EGBGB anwendbare Recht für Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung heranzuziehen.

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Hat der Schuldner vor Zugang wirksamer Abtretungsanzeigen an den bisherigen Gläubiger geleistet, so erlischt die Forderung und die Leistung hat befreiende Wirkung gegenüber dem neuen Gläubiger.

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Wer als neuer Gläubiger in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingreift, muss seine Zahlungsaufforderungen in einer Sprache abfassen, die dem besonderen Schutz des Adressaten Rechnung trägt (z. B. Verhandlungs- oder Verkehrssprache); unangemessene Sprachwahl kann die Rechtswirksamkeit der Anzeige entfallen lassen.

Relevante Normen
§ Art. 33 GG§ BGB§ HGB§ Art. 15 GG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 206/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der

Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen SicherheitsIeistung von

4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte kaufte von der italienischen Herstellerin

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Manifattura B "M" in D (Brescia/ ltalien)

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große Mengen an Socken. Die Bestellungen erfolgten über einen

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Vertreter der Herstellerin, mit dem sich die Beklagte über

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einen Dolmetscher verständigte. Die Herstellerin erteilte

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unter dem 30.08.1991, 04.09.1991, 09.09.1991 und 30.09.1991

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ihre Rechnungen in italienischer Sprache.

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Am 02.09.1991, 05.09.1991, 10.09.1991 und 09.10.1991 trat die

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Herstellerin ihre Kaufpreisforderungen an die Bank mit dem

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Namen der Klägerin und dem Ortszusatz "Gussago-Mandolossa"

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ab. Mit Schreiben unter dem gleichen Datum teilte die so

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bezeichnete Bank der Beklagten die Abtretungen mit. Dazu

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bediente sie sich formularmäßig erstellter Texte, die in

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englischer und in französischer Sprache verfaßt waren. Sie

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gingen der Beklagten durch Einschreiben mit Rückschein am

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11.09.1991, 17.09.1991, 20.09.1991 und 18.10.1991 zu.

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Jeweils nach Erhalt der Abtretungsanzeigen bezahlte die Be-

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klagte die Rechnungen yor ihren Fälligkeitsterminen mit

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Schecks. Dabei leistete sie an die Herstellerin. über deren Ver-

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mögen wurde am 11.03.1992 das Konkursverfahren eröffnet.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung der

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Kaufpreisforderungen. Sie ist der Auffassung, sie sei In-

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haberin der Förderungen infolge der Abtretungen geworden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

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69.264,00 DM und 16.520.000 italienische Lira

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nebst 14 % Zinsen aus 24.265,20 DM seit dem

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01.12.1991, 14 % aus 13.200,00 DM seit dem

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05.12.1991, 14% aus 31.798,80 DM seit dem

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10.12.1991 und 14 % aus 16.520.000 italienische

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Lira seit dem 10.01.1992 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Klägerin, Forde-

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rungen der Zweigstelle Gussago-Mandolossa einzuklagen.

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Darüber hinaus hält sie die Abtretung für unwirksam, weil die

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Zustellung an den Schuldner nicht durch einen GerichtsvolI-

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zieher erfolgt sei. Schließlich meint sie, mit befreiender

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Wirkung an die Herstellerin gezahlt zu haben, weil die Ab-

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tretungsanzeigen für sie unbeachtlich gewesen seien, da sie

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in einem nicht leicht verständlichen fremdsprachigen Text

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abgefasst gewesen seien.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird

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auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze

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und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der ihr abge-

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tretenen Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte. Die Forde-

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rungen sind durch die schuldbefreienden Zahlungen der Be-

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klagten an die Herstellerin erloschen. Denn die Abtretungs-

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anzeigen der Klägerin waren unwirksam.

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Die Klägerin hat durch das überreichen der vollständigen

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Abtretungs Vereinbarungen zwischen der Bank ihres Namens und

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der Herstellerin den Abschluß eines Abtretungsvertrages In

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allen Einzelheiten dargelegt. Demgegenüber ist das pauschale

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Bestreiten durch die Beklagte unsubstantiiert.

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Es ist unerheblich., dass die Abtretungsvereinbarungen mit der

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Zweigstelle in Gussago-Mandolossa zustande kamen. Abtretungs-

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empfängerin war die Bank mit dem Namen der Klägerin, die eine

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Aktiengesellschaft ist. Für eine rechtliche Selbständigkeit der

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Zweigstelle ist nichts ersichtlich. Nach dem überreichten

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Auszug aus der Satzung ist jede Filiale und damit auch die,

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die als Klägerin dieses Verfahrens auftritt, berechtigt,

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zivilrechtliche Ansprüche der Bank durchzusetzen.

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Die Abtretungen sind aber nicht gegenüber der Beklagten

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wirksam geworden, weil sie ihr nicht in der richtigen Sprache

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angezeigt wurden. Welche Sprache zu verwenden war, läßt sich

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- soweit ersichtlich - aus keinem Gesetz entnehmen. Art. 33

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EGBGB verweist in seinem Absatz 2 für das Verhältnis zwischen

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dem neuen Gläubiger - der Klägerin- und dem Schuldner -der

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Beklagten- und für die Voraussetzungen, unter denen die Über-

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tragung der Forderung dem Schuldner - der Beklagten -entgegen-

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gehalten werden kann, sowie für die befreiende Wirkung einer

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Leistung durch den Schuldner- die Beklagte- auf das Recht,

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dem die übertragene Forderung unterliegt. Die übertragenen

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Forderungen sind Kaufpreisforderungen. Sie unterliegen im

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internationalen Warenkauf zwischen Deutschland und Italien

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dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen

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Warenkauf. Das Übereinkommen enthält keine Regelung über die

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Abtretung und auch keine Regelung über die Sprache, die für

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Erklärungen rechtsgeschäftlicher Art zu verwenden ist. Da das

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übereinkommen die Abtretung nicht regelt, kann das deutsche

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oder das italienische Zivilrecht ergänzend heranzuziehen

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sein. Weder das deutsche BGB noch das deutsche HGB noch. das

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italienische Zivilgesetzbuch geben eine Bestimmung über die

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anzuwendende Sprache.

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In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - über diese

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Frage noch nicht entschieden worden. Allerdings liegt eine

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Entscheidung vor zu der Frage, in welcher Sprache allgemeine

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Geschäftsbedingungen, durch die eine Gerichtsstandsverein-

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barung herbeigeführt werden soll , im internationalen Rechts-

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verkehr abgefaßt sein müssen (OLG Düsseldorf DB 1973, 2390,

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2391). In diesem Urteil wird maßgebend auf den Gesichtspunkt

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der Verhandlungssprache abgestellt. Im vorliegenden Fall ist

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die Verhandlungssprache italienisch. Einer anderen Sprache

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bedienten sich die Beklagte und ihr Lieferant, die

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italienische Herstellerin, nicht. Mit der Klägerin kam es

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nicht zu Verhandlungen auf Seiten der Beklagten. Die Ab-

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tretungsanzeigen aber sind nicht in italienischer Sprache

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verfaßt.

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In einer anderen Entscheidung über die Einbeziehung von

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Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird wiederum der Gesichts-

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punkt der Verhandlungssprache erwähnt und auch das (schutz-

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würdige) Interesse des Ausländers genannt, wonach ein Hinweis

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auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihn verständlich sein

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müsse (OLG Hamm NJW 1983, 523, 524). Für die Klägerin, die

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ihre Abtretung durchsetzen wollte, war die Beklagte Aus-

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länderin. Danach hätte die Klägerin sich für die Abtretungs-

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anzeigen der deutschen Sprache bedienen müssen.

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Ein Grundsatz, daß jeder, der sich am internationalen Waren-

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kauf beteiligt, Erklärungen gegen sich gelten lassen muß, die

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in einer der Welthandelssprachen Englisch oder Französisch

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abgefaßt sind, wird - soweit ersichtlich- weder in der Recht-

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sprechung noch im .Schrifttum vertreten. Die Klägerin, die

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sich auf einen solchen Grundsatz beruft, führt keine Belege

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an.

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Im deutschen Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten,

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daß man von einem Kaufmann, der die fremde Sprache nicht

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versteht, verlangen dürfe, daß er sich mit Hilfe sprachkun-

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diger Dritter Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffe,

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wenn die Sprache nicht außergewöhnlich sei, z. B. eine

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gängige Handelssprache sei (Dölle, Einheitskaufrecht, Rdn. 43

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zu Art. 15). Dieser Auffassung wird aber keine Begründung

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beigegeben.

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Die Kommentarstelle, die die Klägerin zu Art. 1335 des

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Italienischen Zivilgesetzbuchs mitteilt, läßt nicht ersehen,

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daß das italienische Recht eine Fremdsprache für rechtsge-

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schäftliche Erklärungen zulasse, weil der Empfänger ver-

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pflichtet sei, sie zu übersetzen. Die Kommentatoren verlan-

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gen, daß der Empfänger bei der konkreten Würdigung der Er-

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klärung die im Verkehr übliche Sorgfalt walten lassen müsse.

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Dazu gehört aber nicht das Einholen einer Übersetzung. Die

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Kommentatoren fahren nämlich fort, daß das Walten lassen der

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im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht die direkte Mitarbeit des

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Empfängers beinhalte. Gefordert wird nur die Fähigkeit, die

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Erklärung wahrzunehmen und das Wahrgenommene zu erfassen.

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Daran fehlt es aber, weil die Beklagte weder der englischen

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noch der französischen Sprache mächtig ist. Da dies un-

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streitig ist, braucht die Beklagte es auch nicht zu belegen.

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Aus der Kommentarstelle ist nicht zu ersehen, daß Sprach-

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unkenntnis ein Verschulden darstellen könne.

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Nach allem ist nur ein Zurückgreifen auf allgemeine Erwägun-

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gen möglich. Danach ist vor allem zu berücksichtigen, daß

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sich die Klägerin mit dem Verlangen, daß die Beklagte nunmehr

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an sie zahle, sich in ein bestehendes Vertragsverhältnis,das

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zwischen der Beklagten und ihrer Herstellerin bestand,

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gleichsam hineindrängte. Deshalb mußte sie sich der Sprache

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bedienen, derer sich die Beklagte im Verkehr mit ihrer Her-

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stellerin bedient hatte. Das war Italienisch. Ferner ist zu

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bedenken, daß sich die Klägerin mit ihrem Zahlungsverlangen

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an eine Person wandte, die aus der Sicht der Klägerin im

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Ausland wohnte. Aus der Sicht der Beklagten war die Klägerin

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- für diese erkennbar- eine unbekannte Person. Danach war es

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geboten, daß sich die Klägerin in deutscher Sprache an die

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Beklagte hätte wenden müssen. Es entspricht auch der Billig-

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keit, daß derjenige, der von einem anderen eine Leistung

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verlangt, sich dem anderen gegenüber verständlich macht.

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Dagegen erscheint. es als unbillig, jemandem, auch wenn er

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Kaufmann ist, zuzumuten, ein unerwartet zugesandtes Schrift-

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stück, das in einer fremden Sprache abgefasst ist, auf seine

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Kosten übersetzen zu lassen.

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Welche Erwägung als maßgebend für die Entscheidung des

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Rechtsstreits anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn die

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Abtretungsanzeigen der Klägerin sind weder in der

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italienischen noch in der deutschen Sprache verfaßt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 709 ZPO.