Abweisung der Klage wegen unwirksamer Abtretungsanzeigen mangels geeigneter Sprache
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Bank) forderte Zahlung abgetretener Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte. Die Abtretungsanzeigen erfolgten in Englisch/Französisch, nicht in der im Vertragsverkehr verwendeten bzw. für die Beklagte verständlichen Sprache. Das Gericht hält die Anzeigen daher für unwirksam; die Zahlungen an die Herstellerin erlöschten die Forderungen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage der Bank wegen unwirksamer Abtretungsanzeigen und bereits befreiender Zahlungen der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretungsanzeige wird dem Schuldner nur dann wirksam bekanntgegeben, wenn sie in einer für den Schuldner verständlichen Sprache oder in der im Vertragsverkehr zwischen Schuldner und bisherigen Gläubiger verwendeten Verhandlungssprache erfolgt.
Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) enthalten keine Bestimmungen zur Abtretung; sind solche Fragen nicht geregelt, ist das nach Art. 33 EGBGB anwendbare Recht für Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung heranzuziehen.
Hat der Schuldner vor Zugang wirksamer Abtretungsanzeigen an den bisherigen Gläubiger geleistet, so erlischt die Forderung und die Leistung hat befreiende Wirkung gegenüber dem neuen Gläubiger.
Wer als neuer Gläubiger in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingreift, muss seine Zahlungsaufforderungen in einer Sprache abfassen, die dem besonderen Schutz des Adressaten Rechnung trägt (z. B. Verhandlungs- oder Verkehrssprache); unangemessene Sprachwahl kann die Rechtswirksamkeit der Anzeige entfallen lassen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 206/93 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen SicherheitsIeistung von
4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte kaufte von der italienischen Herstellerin
Manifattura B "M" in D (Brescia/ ltalien)
große Mengen an Socken. Die Bestellungen erfolgten über einen
Vertreter der Herstellerin, mit dem sich die Beklagte über
einen Dolmetscher verständigte. Die Herstellerin erteilte
unter dem 30.08.1991, 04.09.1991, 09.09.1991 und 30.09.1991
ihre Rechnungen in italienischer Sprache.
Am 02.09.1991, 05.09.1991, 10.09.1991 und 09.10.1991 trat die
Herstellerin ihre Kaufpreisforderungen an die Bank mit dem
Namen der Klägerin und dem Ortszusatz "Gussago-Mandolossa"
ab. Mit Schreiben unter dem gleichen Datum teilte die so
bezeichnete Bank der Beklagten die Abtretungen mit. Dazu
bediente sie sich formularmäßig erstellter Texte, die in
englischer und in französischer Sprache verfaßt waren. Sie
gingen der Beklagten durch Einschreiben mit Rückschein am
11.09.1991, 17.09.1991, 20.09.1991 und 18.10.1991 zu.
Jeweils nach Erhalt der Abtretungsanzeigen bezahlte die Be-
klagte die Rechnungen yor ihren Fälligkeitsterminen mit
Schecks. Dabei leistete sie an die Herstellerin. über deren Ver-
mögen wurde am 11.03.1992 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung der
Kaufpreisforderungen. Sie ist der Auffassung, sie sei In-
haberin der Förderungen infolge der Abtretungen geworden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
69.264,00 DM und 16.520.000 italienische Lira
nebst 14 % Zinsen aus 24.265,20 DM seit dem
01.12.1991, 14 % aus 13.200,00 DM seit dem
05.12.1991, 14% aus 31.798,80 DM seit dem
10.12.1991 und 14 % aus 16.520.000 italienische
Lira seit dem 10.01.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Klägerin, Forde-
rungen der Zweigstelle Gussago-Mandolossa einzuklagen.
Darüber hinaus hält sie die Abtretung für unwirksam, weil die
Zustellung an den Schuldner nicht durch einen GerichtsvolI-
zieher erfolgt sei. Schließlich meint sie, mit befreiender
Wirkung an die Herstellerin gezahlt zu haben, weil die Ab-
tretungsanzeigen für sie unbeachtlich gewesen seien, da sie
in einem nicht leicht verständlichen fremdsprachigen Text
abgefasst gewesen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
und ihrer Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der ihr abge-
tretenen Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte. Die Forde-
rungen sind durch die schuldbefreienden Zahlungen der Be-
klagten an die Herstellerin erloschen. Denn die Abtretungs-
anzeigen der Klägerin waren unwirksam.
Die Klägerin hat durch das überreichen der vollständigen
Abtretungs Vereinbarungen zwischen der Bank ihres Namens und
der Herstellerin den Abschluß eines Abtretungsvertrages In
allen Einzelheiten dargelegt. Demgegenüber ist das pauschale
Bestreiten durch die Beklagte unsubstantiiert.
Es ist unerheblich., dass die Abtretungsvereinbarungen mit der
Zweigstelle in Gussago-Mandolossa zustande kamen. Abtretungs-
empfängerin war die Bank mit dem Namen der Klägerin, die eine
Aktiengesellschaft ist. Für eine rechtliche Selbständigkeit der
Zweigstelle ist nichts ersichtlich. Nach dem überreichten
Auszug aus der Satzung ist jede Filiale und damit auch die,
die als Klägerin dieses Verfahrens auftritt, berechtigt,
zivilrechtliche Ansprüche der Bank durchzusetzen.
Die Abtretungen sind aber nicht gegenüber der Beklagten
wirksam geworden, weil sie ihr nicht in der richtigen Sprache
angezeigt wurden. Welche Sprache zu verwenden war, läßt sich
- soweit ersichtlich - aus keinem Gesetz entnehmen. Art. 33
EGBGB verweist in seinem Absatz 2 für das Verhältnis zwischen
dem neuen Gläubiger - der Klägerin- und dem Schuldner -der
Beklagten- und für die Voraussetzungen, unter denen die Über-
tragung der Forderung dem Schuldner - der Beklagten -entgegen-
gehalten werden kann, sowie für die befreiende Wirkung einer
Leistung durch den Schuldner- die Beklagte- auf das Recht,
dem die übertragene Forderung unterliegt. Die übertragenen
Forderungen sind Kaufpreisforderungen. Sie unterliegen im
internationalen Warenkauf zwischen Deutschland und Italien
dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenkauf. Das Übereinkommen enthält keine Regelung über die
Abtretung und auch keine Regelung über die Sprache, die für
Erklärungen rechtsgeschäftlicher Art zu verwenden ist. Da das
übereinkommen die Abtretung nicht regelt, kann das deutsche
oder das italienische Zivilrecht ergänzend heranzuziehen
sein. Weder das deutsche BGB noch das deutsche HGB noch. das
italienische Zivilgesetzbuch geben eine Bestimmung über die
anzuwendende Sprache.
In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - über diese
Frage noch nicht entschieden worden. Allerdings liegt eine
Entscheidung vor zu der Frage, in welcher Sprache allgemeine
Geschäftsbedingungen, durch die eine Gerichtsstandsverein-
barung herbeigeführt werden soll , im internationalen Rechts-
verkehr abgefaßt sein müssen (OLG Düsseldorf DB 1973, 2390,
2391). In diesem Urteil wird maßgebend auf den Gesichtspunkt
der Verhandlungssprache abgestellt. Im vorliegenden Fall ist
die Verhandlungssprache italienisch. Einer anderen Sprache
bedienten sich die Beklagte und ihr Lieferant, die
italienische Herstellerin, nicht. Mit der Klägerin kam es
nicht zu Verhandlungen auf Seiten der Beklagten. Die Ab-
tretungsanzeigen aber sind nicht in italienischer Sprache
verfaßt.
In einer anderen Entscheidung über die Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird wiederum der Gesichts-
punkt der Verhandlungssprache erwähnt und auch das (schutz-
würdige) Interesse des Ausländers genannt, wonach ein Hinweis
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihn verständlich sein
müsse (OLG Hamm NJW 1983, 523, 524). Für die Klägerin, die
ihre Abtretung durchsetzen wollte, war die Beklagte Aus-
länderin. Danach hätte die Klägerin sich für die Abtretungs-
anzeigen der deutschen Sprache bedienen müssen.
Ein Grundsatz, daß jeder, der sich am internationalen Waren-
kauf beteiligt, Erklärungen gegen sich gelten lassen muß, die
in einer der Welthandelssprachen Englisch oder Französisch
abgefaßt sind, wird - soweit ersichtlich- weder in der Recht-
sprechung noch im .Schrifttum vertreten. Die Klägerin, die
sich auf einen solchen Grundsatz beruft, führt keine Belege
an.
Im deutschen Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten,
daß man von einem Kaufmann, der die fremde Sprache nicht
versteht, verlangen dürfe, daß er sich mit Hilfe sprachkun-
diger Dritter Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffe,
wenn die Sprache nicht außergewöhnlich sei, z. B. eine
gängige Handelssprache sei (Dölle, Einheitskaufrecht, Rdn. 43
zu Art. 15). Dieser Auffassung wird aber keine Begründung
beigegeben.
Die Kommentarstelle, die die Klägerin zu Art. 1335 des
Italienischen Zivilgesetzbuchs mitteilt, läßt nicht ersehen,
daß das italienische Recht eine Fremdsprache für rechtsge-
schäftliche Erklärungen zulasse, weil der Empfänger ver-
pflichtet sei, sie zu übersetzen. Die Kommentatoren verlan-
gen, daß der Empfänger bei der konkreten Würdigung der Er-
klärung die im Verkehr übliche Sorgfalt walten lassen müsse.
Dazu gehört aber nicht das Einholen einer Übersetzung. Die
Kommentatoren fahren nämlich fort, daß das Walten lassen der
im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht die direkte Mitarbeit des
Empfängers beinhalte. Gefordert wird nur die Fähigkeit, die
Erklärung wahrzunehmen und das Wahrgenommene zu erfassen.
Daran fehlt es aber, weil die Beklagte weder der englischen
noch der französischen Sprache mächtig ist. Da dies un-
streitig ist, braucht die Beklagte es auch nicht zu belegen.
Aus der Kommentarstelle ist nicht zu ersehen, daß Sprach-
unkenntnis ein Verschulden darstellen könne.
Nach allem ist nur ein Zurückgreifen auf allgemeine Erwägun-
gen möglich. Danach ist vor allem zu berücksichtigen, daß
sich die Klägerin mit dem Verlangen, daß die Beklagte nunmehr
an sie zahle, sich in ein bestehendes Vertragsverhältnis,das
zwischen der Beklagten und ihrer Herstellerin bestand,
gleichsam hineindrängte. Deshalb mußte sie sich der Sprache
bedienen, derer sich die Beklagte im Verkehr mit ihrer Her-
stellerin bedient hatte. Das war Italienisch. Ferner ist zu
bedenken, daß sich die Klägerin mit ihrem Zahlungsverlangen
an eine Person wandte, die aus der Sicht der Klägerin im
Ausland wohnte. Aus der Sicht der Beklagten war die Klägerin
- für diese erkennbar- eine unbekannte Person. Danach war es
geboten, daß sich die Klägerin in deutscher Sprache an die
Beklagte hätte wenden müssen. Es entspricht auch der Billig-
keit, daß derjenige, der von einem anderen eine Leistung
verlangt, sich dem anderen gegenüber verständlich macht.
Dagegen erscheint. es als unbillig, jemandem, auch wenn er
Kaufmann ist, zuzumuten, ein unerwartet zugesandtes Schrift-
stück, das in einer fremden Sprache abgefasst ist, auf seine
Kosten übersetzen zu lassen.
Welche Erwägung als maßgebend für die Entscheidung des
Rechtsstreits anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn die
Abtretungsanzeigen der Klägerin sind weder in der
italienischen noch in der deutschen Sprache verfaßt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 709 ZPO.