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Landgericht Dortmund·10 O 156/01·03.07.2001

Einstweilige Verfügung nach §25 UWG: Werbung mit Rabattformeln untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um bestimmte Werbeformulierungen und die angekündigte Verkaufsveranstaltung zu untersagen. Zentrale Frage war, ob die beanstandeten Formulierungen wettbewerbsrechtlich untersagt werden können. Das Landgericht ordnete dringlich und ohne mündliche Verhandlung nach §25 UWG an, die Werbung und Durchführung zu untersagen. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin in vollem Umfang angeordnet; beanstandete Werbeformeln und Durchführung der Verkaufsveranstaltung untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein nach § 25 UWG in Verbindung mit §§ 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet werden.

2

Werbeformulierungen dürfen untersagt werden, wenn ihre Verwendung im geschäftlichen Verkehr wettbewerbswidrig ist und ein Unterlassungsanspruch besteht.

3

Bei Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsmaßnahme kann das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bestimmen.

4

Mit Erlass einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegen und den Streitwert festsetzen.

Relevante Normen
§ UWG§ 25 UWG§ 937 Abs. II ZPO§ 944 ZPO§ 890 ZPO

Tenor

wird, weil dringlich, ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein gemäß § 25 UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre, untersagt,

zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung unter Verwendung von Formulierungen wie:

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und/oder

eine Verkaufsveranstaltung wie angekündigt durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext