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Landgericht Dortmund·10 O 138/99·21.09.1999

LG Dortmund: Kundenwechsel-Werbung mit Provisionsauszahlung im Mobilfunk zulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Mobilfunknetzbetreiber nahm einen Vermittler auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen Werbung für Vertragswechsel mit Provisions-/Grundgebührenerstattungszahlungen in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die Geldzahlungen gegen ZugabeVO/RabattG verstoßen sowie als übertriebenes Anlocken oder Verleiten zum Vertragsbruch (§ 1 UWG a.F.) unlauter sind. Das Landgericht wies die Klage ab: Geldzugaben fallen nicht unter das Zugabeverbot, und die Zahlungen sind keine Preisnachlässe i.S.d. RabattG. Auch wettbewerbsrechtlich liege weder eine unsachliche Beeinflussung noch eine Aufforderung zum Vertragsbruch vor, da die Angebote auf Vertragsablauf bezogen seien und sich an gewerbliche Abnehmer richten.

Ausgang: Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge wegen Mobilfunkwechsel-Werbung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geldzugaben unterfallen gemäß § 1 Abs. 2 lit. b ZugabeVO nicht dem Zugabeverbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO; eine wertmäßige Geringwertigkeitsgrenze besteht hierfür nicht.

2

Als Preisnachlass i.S.d. § 1 Abs. 2 Rabattgesetz ist eine Vergünstigung nicht anzusehen, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als Zugabe verstanden wird, die unterschiedslos jedem Kunden gewährt wird und Teil des Normalpreises ist.

3

Ob eine Werbemaßnahme als übertriebenes Anlocken i.S.v. § 1 UWG a.F. unlauter ist, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Anlass, Zweck sowie Person des Zuwendenden und des Adressatenkreises; der Wert der Zuwendung allein ist nicht ausschlaggebend.

4

Werbung gegenüber gewerblichen Abnehmern mit moderaten, marktüblichen Zuwendungen engt regelmäßig die Entschließungsfreiheit nicht unsachlich ein, wenn eine sachgerechte Angebotsprüfung zu erwarten ist.

5

Die wettbewerbsrechtlich zulässige Abwerbung von Kunden umfasst auch Angebote an noch gebundene Kunden; ein Hinweis auf rechtzeitige Kündigung stellt keine Aufforderung zum Vertragsbruch dar, wenn das Angebot ersichtlich auf den Ablauf befristeter Verträge bezogen ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 ZugabeVO§ 2 ZugabeVO§ 1 Abs. 2 b ZugabeVO§ 12 Rabattgesetz§ 823 Abs. 2 BGB§ 1 Abs. 2 Alternative UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Betreiberin des D 2-Mobil-Funknetzes.

3

Sie schließt entweder über ihr unterstellte Geschäftsstellen

4

oder über Vertragshändler Verträge mit Endkun-

5

den über den Zugang zu dem von ihr betriebenen Netz ab.

6

Die Verträge haben eine Laufzeit von 24 Monaten und

7

enthalten jeweils eine Verlängerungsklausel. Die für

8

die Klägerin tätigen Händler erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit

9

Provisionen, deren Höhe jeweils abhängig

10

ist von den Tarifen, die mit den Endkunden vereinbart

11

werden. Der Beklagte vermittelt u.a. Netzkartenverträge,

12

und zwar für sämtliche Mobilfunknetzbetreiber

13

in der Bundesrepublik, darunter auch für die Klägerin.

14

In einem Rundschreiben vom 01. März 1999 warb der Beklagte

15

unter der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift

16

" Jetzt oft 2.000,00 bis 40.000,00 DM

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Provision für D-Netz-Kartenwechsel direkt

18

von Q alle 2 Jahre u.a. wie folgt:

19

20

Wegen Überlastung versäumen immer mehr

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Entscheider, ihre D-Netz-Kartenverträge

22

rechtzeitig zu kündigen und verschenken

23

dadurch viel Geld. Alle 24 Monate bekommen

24

sie oft hohe Beträge direkt von Q ausgezahlt.

25

Die Minutenpreise können drastisch gesenkt werden.

26

Beispiel für eine Flotte mit 26 Fahrzeugen:

27

Bei einer Grundgebühr von 29,95 DM (T-D1Telly

28

Local) mit tagsüber 0,68 DM/Min. zum

29

nationalen Festnetz erhalten Sie von uns

30

bei Abschluss eines 24-Monats-Vertrages

31

DM 8.746,40 DM (incI. Mwst.)

32

als provision, wahlweise per Scheck oder

33

Überweisung .... "

34

Mit Schreiben vom 07. April 199 wandte sich der Beklagte

35

unter anderem an die I KG in S

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und unterbreitete ihr mehrere schriftliche Angebote,

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in denen es unter anderem wie folgt heißt:

38

"Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes

39

Angebot unterbreiten:

40

Bei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen

41

im D 2 – Fun Tarif können wir Ihnen je Anschluss

42

eine einmalige Grundgebührenerstattung

43

in Höhe von 266,80 DM (incl. Mwst.) anbieten.

44

Erstattungsbetrag: 28.014,00 DM

45

…"

46

"Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck

47

bzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten…

48

In einem weiteren Angebot heißt es wie folgt:

49

" Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes

50

Angebot unterbreiten:

51

Bei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen

52

im D 1 - Telly Local Tarif können wir Ihnen

53

je Anschluss eine einmalige Grundgebüh-

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renerstattung in Höhe von 313,20 DM (incl.

55

Mwst) anbieten.

56

Erstattungsbetrag: 32.886,00 DM

57

....

58

Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck

59

bzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten.

60

…"

61

Zu einem weiteren Angebot heißt es wie folgt:

62

"Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes

63

Angebot unterbreiten:

64

Bei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen

65

in E-Plus-Service-Privat-Tarif können wir Ihnen

66

je Anschluss eine einmalige Grundgebührenrstattung

67

in Höhe von 336,40 DM (incl. Mwst) anbieten.

68

Erstattungsbetrag: 35.322,00 DM

69

Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck

70

bzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten

71

... "

72

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Rund-

73

schreiben vom 01. März 1999 sowie auf das Angebotsschreiben

74

vom 07. April 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

75

Die Klägerin hält die Werbung des Beklagten unter dem

76

Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens und des Verleitens

77

zum Vertragsbruch für wettbewerbswidrig. Außerdem

78

verstoße der Beklagte, wie sie meint, gegen die Bestimmungen

79

der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.

80

Die Klägerin beantragt,

81

I.

82

den Beklagten zu verurteilen,

83

1.

84

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

85

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

86

bis zu DM 500.000,00, ersatzweise

87

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft

88

bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle

89

bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

90

im geschäftlichen Verkehr der Telekommunikation

91

zu Zwecken des es Wettbewerbs

92

a)

93

die an Partner von D-Netz-Kartenverträgen gerichtete

94

Empfehlung der rechtzeitigen Kündigung

95

von D-Netz-Kartenverträgen mit dem Angebot

96

zu verbinden, bei Abschluss eines neuen

97

24-Monats-Vertrages eine Provision an den

98

Vertragspartner auszuzahlen und/oder mit einem

99

solchen Angebot für die Vertragskündigung

100

zu werben,

101

insbesondere

102

wenn dies mit dem blickfangmäßig herausgestellten

103

Hinweis

104

"jetzt oft 2.000,00 bis 40.000,00 DM Provision

105

für D-Netz-Kartenwechsel direkt von

106

Petri alle zwei Jahre"

107

nach Maßgabe nachfolgend abgelichteten Rundschreibens

108

geschieht:

109

und/oder

110

b)

111

Kunden oder Interessenten für die Ausstattung

112

mit einer Mehrzahl von Funktelefonanschlüssen

113

in bestimmt bezeichneten Mobilfunktarifen eine

114

Erstattung von Grundgebühren in einem Gesamtbetrag,

115

der sich aus der Multiplikation

116

der Anzahl von Funktelefonanschlüssen mit dem

117

einmaligen Erstattungsbetrag je Anschluss ergibt,

118

anzubieten und/oder für ein solches Angebot

119

zu werben,

120

insbesondere,

121

wenn dies nach Maßgabe des nachfolgend abgelichteten

122

Angebotsschreibens geschieht:

123

2.

124

durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer,

125

(Verbreitungs-) Form, Inhalt, Namen und Anschriften

126

der Adressaten und Empfänger sowie

127

nach Zahl der Tathandlungen gegliederten Ver-

128

zeichnisses ihr darüber Auskunft zu

129

erteilen, in welchem Umfang die

130

vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten

131

Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

132

etwa betriebener Werbung, aufgeschlüsselt

133

nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen

134

pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten

135

und Verbreitungszeiten;

136

II.

137

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet

138

ist, ihr allen Schaden zu erstatten, welcher ihr

139

durch die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten

140

Handlungen entstanden ist und künftig noch

141

entstehen wird.

142

Der Beklagte beantragt,

143

die Klage abzuweisen.

144

Er ist der Auffassung, seine Werbung sei nicht zu beanstanden.

145

Er habe, wie er geltend macht, auf die Tarife

146

der Netzbetreiber keinen Einfluss und könne in dem sich

147

verstärkenden Wettbewerb nur so reagieren, dass er einen

148

Teil seiner Provisionen, die er für die Vermittlung

149

der Netz-Kartenverträge erhalte, an seine Kunden auskehre.

150

Er greife auch nicht in bestehende Vertragsverhältnisse

151

ein und fordere auch nicht zum Vertragsbruch

152

auf. Er gebe mit seiner Werbung Interessenten lediglich

153

die Möglichkeit, bei Ablauf ihres Altvertrages die veränderten

154

Konditionen der Netzbetreiber miteinander zu

155

vergleichen. Derartige Wechselangebote seien auch

156

durchaus üblich.

157

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

158

wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien

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gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

161

Die Klage ist unbegründet.

162

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche

163

nicht zu.

164

I.

165

Ansprüche gem. §§ 1 Abs. 1, 2 ZugabeVO scheiden aus.

166

Für Geldzugaben gilt gemäß § 1 Abs. 2 b ZugabeVO das

167

Zugabeverbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht. Das gilt

168

unabhängig von der Höhe des jeweiligen Geldbetrages.

169

Für Geldzugaben gibt es - zugaberechtlich – keine Geringwertigkeitsgrenze.

170

II.

171

Auch Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz

172

(§ 12 Rabattgesetz, § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 1 ff.

173

Rabattgesetz) scheiden aus. Bei den von dem Beklagten

174

angekündigten Provisions- und Rückerstattungszahlungen

175

handelt es sich nicht Preisnachlässe im Sinne des § 1

176

Abs. 2 Rabattgesetz. Aus der Sicht der von dem Beklag-

177

ten mit der Werbung angesprochenen Verbraucher handelt

178

es sich um Zugaben, die unterschiedslos jedem Kunden,

179

der sich für bestimmte Tarife entscheidet, gewährt wer-

180

den. Sie sind Bestandteil des von dem Beklagten verlangten

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Normalpreises.

182

Bei den von dem Beklagten beworbenen Preisen handelt es sich

183

auch nicht um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2, 2 Alternative

184

Rabattgesetz. Die Werbung des Beklagten enthält keinen Hinweis darauf,

185

dass er die von der Klägerin beanstandeten Vergünstigungen nur

186

einzelnen Kunden oder Kundengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit

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zu einem bestimmten Verbraucherkreis einräumt. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderungsschrift angegeben hat, dass seine Angebote überwiegend an Transport- und Speditionsunternehmen sowie Selbstständige gegangen seien,

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ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um den Hauptkundenkreis

189

des Beklagten. Abgesehen davon besteht hier kein Anhaltspunkt dafür, dass

190

die beworbenen Preise nur für die Kunden oder Kundengruppen gelte. Sollten, die die Werbeschreiben des Beklagten erhalten haben.

191

III.

192

Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche gem. § 1 UWG zu. Die Werbung des Beklagten verstößt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des

193

übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Ob ein Anlocken als übertrieben zu

194

werten ist, ist nicht allein vom Wert der Zuwendung abhängig.

195

Es kommt auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls

196

an, wobei Anlass und Zweck sowie die Person des Zuwendenden

197

und Empfängers zu berücksichtigen sind

198

(Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, Rdn. 90 zu § 1 UWG).

199

Danach ist die hier in Rede stehende Werbung nicht zu

200

beanstanden.

201

Der Wert der beworbenen Zuwendungen pro Anschluss

202

stellt sich mit Beträgen zwischen 266,80 DM und 336,40

203

DM angesichts der Gesamtkosten bei einer Vertragslaufzeit

204

von 24 Monaten für die vornehmlich gewerblichen

205

Kunden der Beklagten nicht als ein "blendender" Betrag

206

dar. Die Kunden werden hierdurch in ihrer Entschließungsfreiheit

207

nicht eingeengt oder unsachlich beeinflusst.

208

Der Beklagte wendet sich vornehmlich an Gewerbetreibende,

209

die vor einem Vertragsschluss Angebote der

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verschiedensten Anbieter einzuholen und diese auch

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sachgerecht zu prüfen pflegen. Es steht nicht zu erwarten,

212

dass sie sich dabei allein durch die von dem Beklagten

213

angekündigten Zuwendungen oder durch deren Höhe

214

beeinflussen lassen werden. Soweit es

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den Wert der Zuwendung anbelangt, ist hier

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zu berücksichtigen, dass auf dem Markt der Telekommunikation

217

Zuwendungen der verschiedensten Art mit einem

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durchaus vergleichbaren Wert angeboten werden

219

( zum Beispiel: Handy für 0,00 DM bei gleichzeitigem Abschluss

220

eines Kartenvertrags, Startguthaben, Wegfall

221

der Grundgebühren über einen zumindest begrenzten Zeitraum,

222

Zahlung einer Aufwandentschädigung). Dem Wert dieser Zuwendungen

223

kommt für sich betrachtet - keine besondere Bedeutung zu.

224

Er stellt sich allenfalls als abrechnungsposition im Rahmen

225

der Gesamtbewertung und Prüfung des jeweiligen Angebotes dar.

226

Das gilt in besonderem Maße auch für den von dem Beklagten angesprochenen

227

Kundenkreis. Eine andere Bewertung unter dem

228

Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens ergibt sich

229

hier auch nicht deshalb, weil die Zuwendungen nach Wahl

230

des Kunden auch ausgezahlt werden können. Hier ist zu

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berücksichtigen, dass eine derartige Zahlung erst nach

232

Ende der Vertragslaufzeit möglich ist, nachdem dem betreffenden

233

Kunden zum Teil bereits erhebliche Kosten

234

entstanden sind, so dass der Anlockeffekt, der von einem

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derartigen Angebot ausgeht, nach Auffassung der

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Kammer gering zu veranschlagen ist.

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Die Werbung verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt

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des Verleitens zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG. Die Abwerbung

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von Kunden ist wettbewerbsrechtlich nicht zu

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beanstanden. Das gilt auch dann, wenn die Kunden sich

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noch in einer vertraglichen Bindung zu einem Mitbewerber

242

befinden. Der Beklagte wirkt mit seiner Werbung im

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Übrigen auch nicht auf einen Vertragbruch hin. Seine

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Angebote gelten ausschließlich für den Fall, dass die befristet

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abgeschlossenen Verträge auslaufen. Der Hinweis

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auf Kündigungsrechte ist offensichtlich keine Aufforderung

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zum Vertragsbruch. Ob und inwieweit die Angebote

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des Beklagten gegebenenfalls geeignet sind, im Einzelfall

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Kunden der Klägerin zu veranlassen, sich bereits vor

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Ablauf der Vertragslaufzeit aus dem Vertragsverhältnis

251

zu lösen und mit dem Beklagten einen Vertrag zu schlie-

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ßen, kann dahinstehen. Dabei handelt es sich um ein Risiko,

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das dem Leistungswettbewerb immanent ist.

254

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung

255

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.