Ordnungsgeld und Ersatzhaft wegen Werbung als "Klinikgruppe" – Verstoß gegen Unterlassung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin wegen wiederholter Werbung mit der Bezeichnung "Klinikgruppe" trotz rechtskräftiger Unterlassungsverpflichtung. Das Landgericht stellte einen Verstoß und Schuldhaftigkeit fest und verhängte 10.000 € Ordnungsgeld sowie Ersatzordnungshaft. Der Umfang des Verbots sei nicht auf Alleinstellungsbehauptungen zu beschränken; Maßstab sei der Eindruck beim Verbraucher.
Ausgang: Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 10.000 € sowie Ersatzordnungshaft stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO ist zulässig und begründet, wenn der Verpflichtete gegen eine rechtskräftige Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
Zur Bestimmung des Verbotsumfangs ist der Kern der titulierten Verletzungsform aus dem Unterlassungsantrag, dem Titel und den Entscheidungsgründen heranzuziehen.
Die Bezeichnung eines Anbieters als "Klinikgruppe" und die daraus abgeleitete Spitzenstellung kann eine unterlassungspflichtige Tatsachen- oder Wertungsbehauptung darstellen, wenn sie beim angesprochenen Verkehr den Eindruck konzernähnlicher Strukturen und besonderer Marktstellung erweckt.
Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist Verschulden des Verpflichteten gegeben, sofern dieser nicht darlegt, dass Umstände ein Verschulden ausschließen; bei der Höhe des Ordnungsgeldes sind Intensität des Verstoßes und der Abschreckungseffekt zu berücksichtigen.
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 2007 - 10 O 133/07 -,
nämlich es zu unterlassen,
mit den folgenden Aussagen zu werben:
„... Clinic im Centrum, der größten und führenden Klinikgruppe für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Europa und Marktführer in Deutschland...“
ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 6.000,00 €.
Gründe
Der Antrag ist gemäß § 890 Abs. 1 ZPO zulässig und auch begründet.
Die Schuldnerin verstößt mit ihren Bandansagen gegen die auch im Tenor dieses Beschlusses wiedergegebene Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der Kammer vom 21. November 2007. Sie wirbt erneut mit der Aussage "Klinikgruppe" und der aus dieser Bezeichnung abzuleitenden Spitzenstellung.
Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.02.2009 den Verbotsumfang des Urteils der Kammer auf die Bewerbung mit einer Alleinstellung reduziert, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Kern oder das charakteristische der titulierten Verletzungsform ist durch Auslegung des Unterlassungsantrages und des ihm folgenden Titels unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln (BGH NJW 1994, 246; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 1999, Geschäftszeichen: 4 W 87/99). Danach liegt der Kern der Verletzungsform hier darin, dass die Beklagte die unter der Dachmarke "Clinic im Centrum" auftretenden Kliniken als Klinikgruppe bezeichnet und daraus die von ihr näher bezeichnete Spitzenstellung ableitet. Auf die Entscheidungsgründe des am 21. November 2007 verkündeten Urteils kann insoweit verwiesen werden. Auch in den hier in Rede stehenden Bandansagen wirbt die Beklagte mit der Aussage Klinikgruppe und der daraus abgeleiteten Spitzenstellung. Der Begriff der Gruppe wird – ebenso wie auf der Startseite der Homepage im Ausgangsverfahrens – nicht erläutert, so dass der Anrufer den Begriff der Klinikgruppe mit anderen ihm bekannten Klinikgruppen bzw. Unternehmensgruppen mit zumindest konzernähnlichen Strukturen gleichsetzt.
Soweit die Schuldnerin geltend macht, dass sich die Anrufer bereits im Vorfeld sämtliche Informationen eingeholt hätten, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die ebenso wie die Annahme, dass die Anrufer die Telefonnummern dem Internetportal entnommen haben, keineswegs zwingend ist. Die für die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher lediglich bestehende Möglichkeit, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen, schließt hier jedenfalls einen Verstoß nicht aus.
Es ist auch von einem schuldhaften Verstoß auszugehen. Es sind keine Umstände ersichtlich und auch von der insoweit darlegungspflichtigen Schuldnerin nicht dargetan worden, die ein Verschulden ausschließen.
Der Festsetzung des Ordnungsgeldes steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2008 – 3 W 112/08 – entgegen. Grundlage der Festsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes ist allein der rechtskräftige Titel der Kammer vom 21. November 2007.
Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld auf 10.000,00 € festgesetzt. Sie hat hierbei insbesondere die Intensität des Verstoßes berücksichtigt und auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch erforderlich ist, um die Schuldnerin zur Einhaltung des gerichtlichen Verbotes anzuhalten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 891, 91, 3 ZPO.