Einstweilige Verfügung: Werbeverbot wegen fehlender Angabe der Vermögensschadenhaftpflicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte beim Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung nach § 12 II UWG gegen den Antragsgegner. Das Gericht untersagte dem Antragsgegner, auf www.C.de zu werben, ohne die Daten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (insbesondere Name, Anschrift) anzugeben. Die Verfügung wurde dringlich ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende erlassen und mit Ordnungsmitteln flankiert; der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen fehlender Angabe der Vermögensschadenhaftpflicht auf der Webseite vollumfänglich stattgegeben; Verbot mit Ordnungsmitteln angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung nach § 12 Abs. 2 UWG kann bei Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein angeordnet werden.
Ein Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht kann sich darauf erstrecken, im Internet ohne die erforderlichen Angaben zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu werben.
Das Gericht kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder und ersatzweise Ordnungshaft androhen (vgl. §§ 890, 937 II, 944 ZPO).
Die unterlegene Partei eines einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt regelmäßig die Kosten des Verfahrens; das Gericht kann für das Verfahren einen Streitwert festsetzen.
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,
zu werben ohne auf der Internetseite www.C.de die Daten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, insbesondere Name, Anschrift bekanntzugeben wie auf der Internetseite www.C.de am 15.07.2011 geschehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
Rubrum
"Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext"