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Landgericht Dortmund·10 O 10/21·15.02.2021

Zurückweisung einstweiliger Verfügung wegen missbräuchlicher Abmahnung (§ 8c UWG n.F.)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abmahnwesen/UnterlassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung gegen einen privaten Anbieter wegen fehlender Pflichtangaben (TMG), Widerrufsbelehrung und OS‑Link. Das Gericht prüft, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 8c UWG n.F. missbräuchlich ist. Es weist den Antrag zurück, weil die vorausgehende Abmahnung wegen überhöhter Gebührenansetzung und unzulässiger Forderung einer Vertragsstrafe nach § 13 Abs.4 UWG n.F. als missbräuchlich einzustufen ist. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers; Verfahrenswert 15.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unbegründet/abgewiesen wegen missbräuchlicher Abmahnung nach § 8c UWG n.F.; Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. begründet im Zweifel die Annahme missbräuchlicher Rechtsverfolgung, wenn ein Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert für eine Abmahnung ansetzt.

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Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations‑ und Kennzeichnungspflichten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Anwaltsgebühren).

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Die Geltendmachung unberechtigter Gebührenforderungen oder die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann das Verhalten des Abmahnenden als missbräuchlich qualifizieren und die Zulässigkeit nachfolgender Unterlassungsanträge ausschließen.

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Leicht mit technischen Mitteln überprüfbare Verstöße und das Fehlen typischer Indizien für großangelegtes unternehmerisches Handeln sprechen gegen die Berechtigung einer Abmahnung und sind bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ UWG § 8c n.F.§ 5 TMG§ 8c UWG n.F.§ 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F.§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F.§ 8c UWG

Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, aus der Antragsschrift vom 08.02.2021. Er nimmt den Antragsgegner, welcher als Privatperson auf der Internetplattform W3 neue Haushaltsartikel anbietet und verkauft, wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Information/Verlinkung zur OS-Plattform im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2021 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die Kosten der Inanspruchnahme wurden in diesem Schreiben unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 € mit 1.501,19 € beziffert. Zugleich wurde der Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches § 8c UWG n.F. entgegensteht.

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1.

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Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 und damit auch § 8c UWG n.F. ist bereits am 02.12.2020 und damit sowohl vor Eingang des Verfügungsantrages als auch vor der Kenntnis des Antragstellers von den geltend gemachten Verstößen in Kraft getreten.

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2.

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Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht  durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens, s. o.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.

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Im Übrigen dürfte auch schon dieses missbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung auf den nachfolgenden Verfügungsantrag durchschlagen (Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl., § 8c, Rn. 7)

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3.

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine weitergehende Gesamtbetrachtung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 12) anstellt. So handelt es sich bei den verfolgten Rechtsverstößen um solche, die sich mit technischen Mitteln recht einfach ermitteln lassen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 15). Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war. Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.