Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von PKH bei ausgeschiedenem Wohnungseigentümer
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Hattingen ein. Zentral war, ob seine beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung mit der Begründung, dass Abrechnungsansprüche nach Ausscheiden auf den Rechtsnachfolger übergehen und der Ausgeschiedene nur ein Einsichtsrecht, nicht aber Anspruch auf Übersendung oder Erstellung einer Abrechnung hat.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags wird zurückgewiesen; PKH bleibt wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft geht der Anspruch auf Abrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse auf den Rechtsnachfolger über; ein etwaiges Abrechnungsguthaben steht allein dem Rechtsnachfolger zu.
Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer besitzt ein nachwirkendes Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, um gegebenenfalls Ausgleichsansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger geltend zu machen.
Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer steht hingegen kein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen oder auf Erstellung einer Abrechnung durch die Verwaltungsgemeinschaft zu.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 16.05.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Hattingen hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 27.06.2014 erneut auf seine „Abrechnungsnot“ verweist, vermag dies die Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Klage nicht zu begründen. Mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft geht der Anspruch auf Abrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse auf dessen Nachfolger über und ein etwaiges Abrechnungsguthaben steht allein diesem zu (vgl. Becker in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, § 28 Rn. 109 mit weiteren Nachweisen). Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer steht lediglich das nachwirkende Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu, damit er in die Lage versetzt wird, etwaige Ausgleichsansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger geltend zu machen (vgl. Becker in: Bärmann, a.a.O., § 28 Rn. 109). Ein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen oder gar Erstellung einer Abrechnung besteht aber nicht.