Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Keine Wertaddition bei Primäraufrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Kostenfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass das Amtsgericht zu Recht keine Addition von Klageforderung und Gegenforderung vorgenommen hat. Entscheidend sei, dass es sich um eine Primäraufrechnung handelt, sodass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG nicht vorliegen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Primäraufrechnung, d.h. wenn die Gegenforderung vom Beklagten nicht nur hilfsweise, sondern als Hauptverteidigung geltend gemacht wird, finden die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG keine Anwendung und es kommt zu keiner Wertaddition von Klage- und Gegenforderung.
Eine Wertaddition nach § 19 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass die Gegenforderung nur hilfsweise geltend gemacht wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Streitwerte erfüllt sind.
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zulässig, wenn die nachgeprüften Feststellungen der Vorinstanz tragen und keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar sind.
Die Anordnung der Gebührenfreiheit der Entscheidung kann nach § 25 Abs. 4 GKG erfolgen; außergerichtliche Kosten können zugleich von der Erstattung ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 112 C 373/03
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 15.05.2003 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2003 (Az. 112 C
373/03) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zu Recht: hat das Amtsgericht keine Wertaddition von
Klageforderung und dem zur Aufrechnung gestellten Be-
trag vorgenommen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Primärauf-
rechnung, die nicht hilfsweise eingesetzt wurde.
Denn aufgrund der unstreitigen Klageforderung wird nur
noch über den Bestand der Gegenforderung gestritten.
Setzt der Beklagte seine Gegenforderung also nicht nur
hilfsweise, sondern primär als Hauptverteidigung ein,
so fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 III GKG;
eine Wertaddition unterbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht: auf 25 Abs. 4 G