Sofortige Beschwerde: Fristlose Kündigung wirksam, AG-Beschluss aufgehoben und Kosten geändert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Kostenverteilung nach Säumnis. Das Landgericht hob den Beschluss auf und stellte fest, dass die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam war und den formellen Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB genügte. Wegen Erledigung in der Hauptsache ordnete es die Kosten nach §§ 344, 91a, 97 ZPO neu an.
Ausgang: Sofortige Beschwerde überwiegend stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Kosten neu verteilt (Klägerin trägt Säumniskosten, übrige Kosten den Beklagten).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 344 ZPO hat die säumige Partei die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, können die übrigen Kosten gemäß § 91a ZPO der Partei auferlegt werden, die ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfüllt die formellen Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB, wenn Kündigungsgrund und der Gesamtbetrag der rückständigen Mieten im Schreiben bezeichnet sind.
Bei einfachen und klaren Sachverhalten genügt die Angabe des Zahlungsrückstands und des Betrags, damit der Mieter die Berechtigung der Kündigung überprüfen kann.
Die Zuweisung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Maßgaben des § 97 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 125 C 10656/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.1.2004 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 5.12.2003 (Aktenzeichen: 125 C 10656/03)
aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Verfahrens wer-
den den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegen-
standswert von 300 bis 600 € .
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.
Gemäß § 344 ZPO ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die übrigen Kosten des Verfahrens jedoch gemäß § 91 a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen wären.
Die Räumungsklage war begründet. Die Klägerin hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch ihre fristlose Kündigung vom 27.8.2003 beendet. Die fristlose Kündigung war wirksam, sie entsprach insbesondere den formellen Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB. Die Klägerin hatte in ihrem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund benannt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.
In Fällen, in denen es sich - wie hier - um eine einfache und klare Sachlage handelt, hat damit ein Vermieter seine Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes genügt; in einem solchen Fall ist der Mieter ohne weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 22.12.2003, VIII ZB 94/03).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dortmund, den 4. März 2004
Landgericht, 1. Zivilkammer