Sofortige Beschwerde: Zahlung als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Zurücknahme der Klage. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Zahlung eines erhöhten Mietbetrags als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen zu werten ist und wie die Kosten zu verteilen sind. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Kostenauferlegung, weil eine einmalige Zahlung nach ausdrücklicher Aufforderung als konkludente Zustimmung gilt und damit ein Verzugselement entfallen ist. Die Kostenverteilung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wurde nicht als ermessensfehlerhaft erachtet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Zahlung gilt als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit und anschließender Zurücknahme der Klage richtet sich die Kostentragung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
Eine einmalige Zahlung des erhöhten Mietbetrags nach ausdrücklicher Aufforderung zur Zustimmung kann als konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen gewertet werden.
Die Zahlung des erhöhten Betrags beendet einen zuvor für den Klageanlass maßgeblichen Verzug und beseitigt damit den klagebegründenden Umstand, sofern sie objektiv als Zustimmung verstanden werden kann.
Die Ausübung des Ermessens bei der Kostenverteilung ist nur zu beanstanden, wenn sich daraus ein offensichtlich unangemessenes oder willkürliches Ergebnis ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 405 C 10052/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.02.2010 wird kostenpflichtig bei einem Beschwerdewert von bis 900,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird.
Die Entscheidung des Amtsgerichtes, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, lässt Fehler bei der Ausübung dieses Ermessens nicht erkennen. Insbesondere ist ein Klageanlass begründender Verzug der Beklagten mit der Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen vom 22.06.2009 nicht ersichtlich, da ein solcher zumindest mit Zahlung des Erhöhungsbetrages im September 2009 beendet war. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes, nach der bereits eine einmalige Zahlung des Erhöhungsbetrages eine konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen enthält. Nach ausdrücklicher Aufforderung zur Zustimmung war die Zahlung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Zustimmung zu verstehen.