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Landgericht Dortmund·1 T 115/14·07.08.2014

Sofortige Beschwerde gegen Amtsgerichtsbeschluss – Zurückweisung und Kostenfolge (§97 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, jedoch in der Sache für nicht begründet und weist sie zurück. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, gestützt auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer nach §97 Abs.1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zulässig, begründet sie jedoch nicht die Entscheidung der Vorinstanz, ist sie zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

2

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtszugs.

3

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels schließt seine materielle Erfolgsaussicht nicht ein; das Rechtsmittel ist auch dann abzuweisen, wenn die vorinstanzliche Entscheidung zutreffend ist.

4

Ein Beschluss, der keine weiteren motivierenden Feststellungen trifft, kann durch das Revisionsgericht mit knapper Begründung als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern die Vorinstanz rechtlich zutreffend entschieden hat.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 420 C 6679/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.08.2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.