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Landgericht Dortmund·1 T 105/10·15.02.2011

Beschwerde gegen Kostenentscheidung (§91a ZPO) wegen fehlender Darlegung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenverurteilung des Amtsgerichts nach §91a ZPO. Zentrales Problem war, dass die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, in welchem Umfang nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens verteilungsfähige Mittel vorhanden waren. Das Landgericht wies die Beschwerde ab und betont, dass Darlegungs- und Beweiserschwernisse von der Klägerin zu tragen sind; Akteneinsicht nach §299 Abs.2 ZPO und Auskünfte nach ZVG standen der Klägerin offen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; fehlender Vortrag zu verteilungsfähigen Mitteln

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen nach §91a ZPO trägt der Beschwerdeführer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach Beendigung eines Zwangsverwaltungsverfahrens verteilungsfähige Mittel vorhanden sind.

2

Erhebliche Schwierigkeiten bei Darlegung oder Beweis entbinden den Beteiligten nicht von der Pflicht zu erforderlichen, substantiierten Angaben.

3

Einsicht in Gerichtsakten kann nach §299 Abs.2 ZPO begehrt werden, wenn ein rechtliches Interesse besteht; ein solches Interesse liegt vor, wenn persönliche Rechte durch den Akteninhalt berührt werden.

4

Die Stellung als Beteiligter bzw. die Anmeldung im Zwangsverwaltungsverfahren (vgl. §§9, 10 Abs.1 Nr.2, 156 ZVG) sowie die Berichtspflicht des Zwangsverwalters (§154 ZVG) begründen Anspruchsgrundlagen für Auskünfte und Informationszugang.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO§ 91a ZPO§ 299 Abs. 2 ZPO§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG§ 156 ZVG§ 9 Zf.2 ZVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 196 C 321/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.06.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.06.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht in seiner nur auf Ermessensfehler hin überprüfbaren Entscheidung nach § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4

Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass es nach dem Bestreiten des Beklagten Sache der Klägerin gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wieder zu verteilende Gelder durch Mieteinnahmen vorhanden gewesen sind. Entsprechend hat das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 02.03.2010 die Klägerin aufgefordert näher vorzutragen.

5

Schwierigkeiten bei der Darlegung- und Beweisführung entbinden die Klägerin nicht von den notwendigen Darlegungen. Insoweit führt die Klägerin auch zu Unrecht an , dass Amtsgericht habe bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO nicht berücksichtigt, sie habe die entsprechenden Angaben nicht machen können, ein Akteneinsichtsrecht in die Zwangsverwaltungsakte stünde ihr nicht zu, weshalb sie nicht wissen könne, welche Mittel der Zwangsverwalter zur Verfügung habe. Vielmehr hätte die Klägerin über § 299 Abs.2 ZPO Einsicht in die Gerichtsakten begehren können. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs.2 ZPO liegt vor, wenn persönlichen Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Insoweit ergibt sich ein entsprechendes Recht der Klägerin schon aus ihrer Stellung gem. §§ 10 Abs. 1 Nr.2, 156 ZVG. Die Hausgeldansprüche haben durch die Einordnung in die Rangklasse von § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG eine Privilegierung erhalten, was auch bei einem entsprechenden Auskunftsanspruch zu berücksichtigen ist. Das rechtliche Interesse verdeutlicht sich auch dadurch, dass die Klägerin bei Anmeldung im Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligte i.S.v. § 9 Zf.2 ZVG geworden wäre. Da der Zwangsverwalter gem. § 154 ZVG berichtspflichtig ist, hätte die Klägerin die notwendigen Auskünfte erlangen können.