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Landgericht Dortmund·1 T 104/03·03.03.2004

Sofortige Beschwerde zurückgewiesen: Kündigung bei Mietrückstand nicht nachvollziehbar

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, das ihre Klage wegen unzureichender Kündigungsbegründung als unbegründet abwies. Streitgegenstand war, ob das Kündigungsschreiben den Mietrückstand so darstellt, dass er mit zumutbarem Aufwand nachvollzogen werden kann. Das Landgericht bestätigte, dass weder Kündigung noch Mietkontoauszug eine hinreichende Nachprüfbarkeit ermöglichen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen AG-Beschluss zurückgewiesen; Kündigung mangels nachvollziehbarer Darlegung des Mietrückstands unbegründet, Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kündigung wegen Mietrückstandes ist nur wirksam, wenn das Kündigungsschreiben den geltend gemachten Rückstand so darlegt, dass er mit zumutbarem Aufwand nachvollzogen werden kann.

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Die Bezugnahme auf Anlagen in einem Kündigungsschreiben ist zulässig, wenn die angeführten Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar und prüfbar sind.

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Bei klarer und einfacher Sachlage genügt die Angabe des Zahlungsverzugs und die Bezifferung des Gesamtbetrags (z. B. bei zwei vollständig ausgebliebenen Zahlungen).

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Ist eine Klage wegen mangelnder Darlegung des Rückstands unbegründet, können die Kosten der Partei gemäß § 91a ZPO auferlegt werden.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur geboten, wenn die Entscheidung der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 568 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 131 C 1627/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dort-

mund vom 28.05.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 1200 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Zu Recht ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klage unbegründet war und die Kosten demnach gemäß § 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen waren.

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Aus dem Kündigungsschreiben vom 16.01.2003 war, aus der Sicht eines verständigen Empfängers, nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich der Zahlungsrückstand konkret errechnet. Die Darlegung hat nämlich so zu erfolgen, dass mit zumutbarem Aufwand

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der geltend gemachte Rückstand nachvollzogen werden kann.

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Diesen Anforderungen wird das Kündigungsschreiben vorliegend nicht gerecht. Entsprechendes gilt für die Klageschrift, in der eine weitere Kündigung ausgesprochen worden ist. Zwar genügt es bei klarer und einfacher Sachlage, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund nennt und den Gesamtbetrag der rückstän-

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digen Miete beziffert. Dies ist etwa anzunehmen, wenn zwei aufeinander fällige Zahlungen gänzlich unterblieben sind (so: BGH Beschluss vom 22.12.2003 VII ZB 94/03).

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Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor. Die Kündigung ist darauf gestützt worden,

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dass ein nicht unerheblicher Teil des Mietzinses rückständig gewesen sein so!l. Der Rückstand ließ sich nicht ohne weiteres berechnen. Der von Seiten der Klägerin gefertigte Mietkontoauszug, auf den Bezug genommen worden ist, war nicht geeignet, eine Nachprüfung ohne weiteres zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.

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Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung folgt nichts anderes. Die dort zitierten Entscheidungen enthalten entweder teilweise abweichende Sachverhalte oder stützen die hier vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Bezugnahme auf Anlagen zulässig ist, sofern diese ohne weiteres nachvollziehbar sind.

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Weder eine mündliche Verhandlung noch eine Übertragung auf die Kammer gemäß § 568 ZPO waren angezeigt. Die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO war nicht geboten, da dies weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.