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Landgericht Dortmund·1 S 96/06·04.06.2007

Berufung abgewiesen: Keine vertragliche Wohnflächenvereinbarung, keine Mietminderung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Widerklage ein, mit der sie eine Mietminderung wegen abweichender Wohnfläche geltend machte. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass keine vertragliche Vereinbarung über die Wohnfläche vorliegt und damit kein Sachmangel gegeben ist. Zudem wurden die in Nebenkostenabrechnungen verwendeten 86,50 qm während der Mietzeit nicht beanstandet.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt (§97 ZPO), Urteil vorläufig vollstreckbar (§708 Nr.10 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachmangel, der eine Mietminderung rechtfertigt, setzt eine Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Wohnfläche oder eine anderweitig begründete Mangelhaftigkeit der Fläche voraus.

2

Die während der Mietzeit vom Vermieter verwendete Angabe zur Wohnungsgröße, die der Mieter nicht innerhalb der Mietdauer beanstandet, belastet die Durchsetzbarkeit später erhobener Mängelrügen.

3

Wird die Berufung mangels substantiierter Darlegung eines Mangelvorwurfs als unbegründet zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

4

Das Gericht kann auf die Klärung einzelner Tatsachenfragen (z. B. tatsächliche Quadratmeterzahl) verzichten, wenn der materielle Anspruch bereits aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 13145/05

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.03.2006 (Aktenzeichen: 129 C 13145/05) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet, ist unbegründet.

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Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes, das vorliegend eine vertragliche Vereinbarung über die Wohnfläche von den Parteien nicht getroffen wurde und somit auch kein Sachmangel vorliegt, auf den eine Minderung gestützt werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

5

Hinzu kommt, dass - wie im Verhandlungstermin vor der Kammer thematisiert worden ist - der Kläger unstreitig während der Dauer des Mietverhältnisses seine Nebenkostenabrechnungen eine Wohnungsgröße von 86,50 qm hinsichtlich der Wohnung der Beklagten zugrundegelegt hat. Dies haben die Beklagten während der Dauer des Mietverhältnisses, das immerhin von März 2002 bis Juli 2005 andauerte, nicht beanstandet. Beanstandet wurde dies von ihnen vielmehr erst nach dem Ende des Mietverhältnisses. Die Frage, ob die Beklagten vor diesem Hintergrund überhaupt die von ihnen nunmehr behauptete Wohnungsgröße hinreichend dargetan haben, konnte die Kammer jedoch angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung dahinstehen lassen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.