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Landgericht Dortmund·1 S 93/91·23.07.1991

Schmerzensgeld wegen Verbrennung in Dampfsauna – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen einer Verbrennung am Unterschenkel, erlitten bei Benutzung der Dampfsauna des Beklagten. Zentrale Frage war, ob der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 400,00 DM als Schmerzensgeld, da keine hinreichenden Warnhinweise angebracht waren. Umfang und Dauer der Behandlung wurden nicht ausreichend substantiiert.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 400,00 DM Schmerzensgeld verurteilt, sonstige Klage abgewiesen; weitergehende Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Betreiber von Einrichtungen wie Dampfsaunen trifft eine Verkehrssicherungspflicht, Gefahren durch heiße Dampfrohre zu vermeiden oder durch geeignete Warnhinweise zu mindern.

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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet bei eingetretenem Körper- oder Gesundheitsverletzung einen deliktischen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Schwere und Ausdehnung der Verletzung sowie dem Umfang der erforderlichen Behandlung.

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Unzureichend substantiiertes oder erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptetes Vorbringen zur Dauer oder Intensität der ärztlichen Behandlung genügt nicht, um den Schmerzensgeldanspruch darüber hinaus zu erhöhen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 847 BGB§ 823 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 136 C 12466/90

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 19.12.1990 wird

dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu

gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

400,00 DM (i. W. vierhundert Deutsche Mark)

nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe

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Auf .die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf

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Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 DM gemäß

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§§ 847, 823 BGB.

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Durch die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen

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Dampfsauna hat der Kläger eine Verbrennung am rechten

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Unterschenkel erlitten. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten

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verletzt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.1991 erklärt, daß zum Schutz vor Verbrennungen auf den Dampfrohren Plexiglaskappen angebracht seien, die mit einem Gewinde aufgeschraubt

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seien. Es komme ca. zehnmal im Jahr vor, daß die Abdeckhauben

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herunterfallen würden, wenn mutwillig dagegen getreten werde.

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Nach diesem Sachverhalt geht die Kammer davon aus, daß

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eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zumindest darin

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zu sehen ist, daß der Beklagte nicht durch entsprechende

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Warnschilder darauf hinweist, sich nicht in der Nähe der

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Dampfrohre aufzuhalten.

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Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 DM

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für angemessen. Nach dem ärztlichen Attest vom 10.06.1990

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hat der Kläger an der Außenseite des rechten Unterschenkels

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eine 2 cm große Verbrennung 2. Grades erlitten. Es wurde

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die Behandlung mit Rivanolumschlägen und Brandgel eingeleitet.

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Aus diesem Attest ergibt sich nicht, daß eine weitere

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Behandlung erforderlich war. Erstmals in der mündlichen

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Verhandlung vom 24.07.1991 hat der Kläger vorgetragen,

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daß die ärztliche Behandlung fünf Wochen gedauert habe.

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Nähere Angaben dazu hat er jedoch nicht gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.