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Landgericht Dortmund·1 S 9/19·17.03.2019

Berufung nach §522 ZPO: Auskunftsanspruch auf Namen und Anschrift des Vermieters

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und gibt den Parteien zwei Wochen zur Stellungnahme. Streitgegenstand ist ein Auskunftsanspruch der Mieter auf Namen und ladungsfähige Anschrift der Vermieterin/Gesellschafter zur Durchsetzung von Ansprüchen. Die Kammer sieht ein berechtigtes Interesse der Kläger, verneint die Zumutbarkeit eigener Recherche und hält die DSGVO einer Auskunft nicht grundsätzlich entgegen, da kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt wurde.

Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg durch Beschluss zurückgewiesen werden

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

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Ein Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Auskunftsanspruch auf Benennung der ladungsfähigen Anschrift und der namentlichen Nennung von Gesellschaftern, soweit diese Angaben zur Durchsetzung oder Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis erforderlich sind.

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Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich die für die Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Informationen (z. B. durch Grundbuch- oder Melderegisterauskunft) selbst zu beschaffen; aus dem Vertragsverhältnis kann ein Auskunftsanspruch folgen.

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Die DSGVO steht einem Auskunftsanspruch des Vertragspartners nicht grundsätzlich entgegen; der Auskunftsverweigerer hat ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse substantiiert darzulegen, sonst überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift.

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Die Vertretung der Vermieterin durch eine Hausverwaltung ändert nichts an den aus dem Mietvertrag folgenden Rechten und Pflichten einschließlich etwaiger Auskunftsansprüche.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ DSGVO

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Sonderbeziehung, resultierend aus dem Mietverhältnis, in welchem die Beklagte die O GbR weitgehend vertritt, den geltend gemachten Auskunftsanspruch.

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1.

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Die Kläger haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der entsprechenden Gesellschafter sowie von deren Adressen. Die Kläger haben mit der O GbR einen Mietvertrag abgeschlossen und nach Beendigung des Mietverhältnisses droht nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung. In diesem Zusammenhang können die Kläger nicht auf die Adresse der Beklagten verwiesen werden bzw. darauf, die Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Um die O GbR bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und auch entsprechend vollstrecken zu können, sind die Kläger auf die entsprechenden Adressen und die Namen der Gesellschafter angewiesen.

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2.

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Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selber zu beschaffen, sei es durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch die Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes. Die Kläger sind nicht gehalten, sich die notwendigen Informationen über ihre Vertragspartnerin selber zu beschaffen.

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3.

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Auch die DSGVO steht einem Auskunftsanspruch der Kläger nicht entgegen. Die O GbR ist die Vertragspartnerin der Kläger und das Interesse der Vermieterin bzw. ihrer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Namen und Adressen vor den eigenen Vertragspartnern überwiegt keineswegs das Auskunftsinteresse der Kläger, vielmehr überwiegt gerade das Interesse der Kläger daran, die ladungsfähige Anschrift der Vermieterin und der Gesellschafter sowie deren Namen zu erfahren. Die Beklagte trägt kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Vermieterin bzw. der Gesellschafter vor. Ein solches dürfte angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Klägern um die Vertragspartner der O GbR handelt allerdings auch schwerlich vorstellbar sein, zumal die begehrten Daten gerade nicht öffentlich oder an unbeteiligte Dritte bekannt gemacht werden sollen.

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4.

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Soweit die Beklagte vorträgt, die O GbR habe sich die Kläger als Mieter nicht ausgesucht, erschließt sich der Kammer nicht, was die Beklagte mit diesem Vortrag bezweckt bzw. welche Schlüsse daraus gezogen werden sollen. Es ist der Vermieterin unbenommen, sich bei den Vertragsschlüssen durch eine Hausverwaltung vertreten zu lassen, aber das ändert nichts an den sich aus den Verträgen ergebenden Rechten und Pflichten. Die Kläger und die O GbR sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden und aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten.