WEG: Beschluss über Absetzung inhaltlicher Anträge von der Tagesordnung ist anfechtbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht mehrere Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung an, u.a. zur Satellitenschüssel, zur Stellplatznutzung und zu Anträgen an den Verwalter. Das Landgericht wies die Berufung überwiegend zurück und bestätigte insbesondere, dass kein Anspruch auf Empfang eines speziellen Spartensenders besteht und eine 14‑Tage-Regel zur Vermeidung dauerhafter Stellplatzblockaden zulässig sein kann. Erfolg hatte die Berufung nur hinsichtlich des unter TOP 25 gefassten Beschlusses, die Anträge des Klägers pauschal wieder von der Tagesordnung abzusetzen. Dies verletze das Antrags- und Abstimmungsrecht des Eigentümers und entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung; es handle sich nicht um einen nicht anfechtbaren Geschäftsordnungsbeschluss.
Ausgang: Berufung nur insoweit erfolgreich, als der Beschluss zur Absetzung der Anträge von der Tagesordnung (TOP 25) für ungültig erklärt wurde; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer kann die Gestattung einer Parabolantenne nicht verlangen, wenn sein Informationsinteresse durch vorhandene Empfangswege hinreichend gewahrt ist und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Nachteile für die Gemeinschaft zu seinen Lasten ausfällt.
Eine Gebrauchsregelung für gemeinschaftliche Stellflächen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie die gleichmäßige Nutzung sicherstellt und eine faktische Dauernutzung einzelner Eigentümer ohne Sondernutzungsrecht verhindert.
Neue Tatsachenbehauptungen in der Berufungsinstanz sind nach den §§ 529 ff. ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Ein Beschluss, der inhaltliche Anträge eines Wohnungseigentümers ohne sachliche Behandlung pauschal von der Tagesordnung absetzt und damit eine Abstimmung verhindert, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar.
Die Qualifikation als „Geschäftsordnungsbeschluss“ scheidet aus, wenn die Beschlussfassung nicht nur den Versammlungsablauf regelt, sondern die materiellen Mitwirkungsrechte (Erörterung und Abstimmung) über Anträge entzieht.
Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 09.07.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft I2, # und ## in H zum Tagesordnungspunkt (TOP) 25 unter der Nummer „Beschluss 24/2013“ gefasst Beschluss wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540, 313 a ZPO i.V.m. § 62 II WEG abgesehen.
II.
Die Berufung hat im überwiegenden Umfang keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Berufungsanträge zu 1. und 4. unterliegen der Zurückweisung.
a)
Der Kläger – der seinem eigenen Klagevortrag vom 09.09.2013 (dort Seite 8 und 9) entsprechend – auch über die installierte Astra-Satellitenempfangsanlage polnische Sender empfangen kann, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, einen ganz speziellen Spartensender aus Oberschlesien empfangen zu dürfen. Dies ist von dem grundgesetzlich geschützten Informationsbedürfnis des Klägers nicht mehr umfasst. Insoweit verweist die Kammer auch auf eine von der Kammer getroffene Entscheidung zum Aktenzeichen 1 S 55/13. Insoweit hatte die Kammer in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt:
„Ein Anspruch der Kläger folgt weder aus § 22 Abs. 1 WEG noch aus § 21 Abs. 4 WEG, denn das Aufstellen einer Parabolantenne in der von den Klägern geplanten Form verstößt gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, weil durch diese Form der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums anderen Eigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung, bei der auf der einen Seite die Drittwirkung des Eigentumsgrundrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer und auf der anderen Seite die Drittwirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen ist (vgl. Bärmann, WEG. 14. Aufl., § 22, Rn. 251), geht zum Nachteil der Kläger aus.
a)
Zwar sind zu Gunsten der Kläger nachfolgende Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen:
aa)
Unstreitig bietet der Empfang über Satellit mehr Fernsehen- und Radioprogramme, insbesondere in HD-Qualität. Zudem können bestimmte Spartenkanäle des Pay-TV genutzt werden.
bb)
Auch wenn die Kläger keine Ausländer sind bzw. keine ausländischen Wurzeln haben und ihr Interesse nicht dahin geht, sich über Geschehnisse in ihrer Heimat zu informieren, ist ihr Interesse am Empfang von mehr Fernsehen- und Radioprogrammen grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt, wenngleich es in diesem Fall bei weitem nicht so schwer wiegt. Dennoch müssen sich die Kläger auch nicht von vornherein auf den unstreitig vorhandenen Kabelanschluss verweisen lassen, da das Medienangebot über Satellit größer ist und besser die Meinungsvielfalt widerspiegelt (in diese Richtung bereits BGHZ 157, 322, Rn. 21, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NZM 2006, 1058, Rn. 8, zitiert nach juris).
cc)
Zu Gunsten der Kläger ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Anbringung der Parabolantenne auf dem Dach der Gemeinschaftsanlage von der Straße aus nicht zu sehen ist.
dd)
Auch wenn die Beklagten bestritten haben, dass eine auf einem Ständer aufgestellte Parabolantenne sturmsicher auf dem Dach der Gemeinschaftsanlage anzubringen ist und das Amtsgericht erstinstanzlich entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Antenne insbesondere bei einem so genannten „Jahrhundertsturm“ vom Dach geweht werden kann, ist das Bestreiten der Beklagten angesichts der auf dem Lichtbild von Bl. 35 der Akten zu erkennenden Ausführung des für die Parabolantenne vorgesehenen Standfußes unzureichend, weswegen zu Gunsten der Kläger auch von der Möglichkeit einer sturmsicheren Installation der Parabolantenne auszugehen ist.
ee)
Zu Gunsten der Kläger ist weiter zu berücksichtigen, dass keine Gefahr für die Beschädigung des Daches besteht, weil der diesbezügliche Pauschalvortrag der Beklagten unzureichend ist, da nicht zu erkennen ist, welche Schäden durch die Aufstellung der Parabolantenne entstehen könnten.
ff)
Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verlegung des Antennenkabels durch den vorgesehenen Lüftungsschacht fachgerecht erfolgen kann, weil der gegenteilige Vortrag der Beklagten ebenfalls unzureichend ist, da nicht zu erkennen ist, worin nachteilige Auswirkungen bestehen sollten.
b)
Jedoch sind zu Gunsten der Beklagten die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:
aa)
Das Aufstellen der Parabolantenne auf dem Dach behindert bei regelmäßig durchzuführenden Wartungen und eventuell erforderlicher Wartung des Flachdaches der Wohnungseigentumsanlage.
bb)
Entscheidend aus Sicht der Kammer und im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebend ist der Umstand, dass ein Wildwuchs auf dem Dach droht, wenn allein zu Gunsten der Kläger eine Parabolantenne aufgestellt wird. Denn auch andere Miteigentümer könnten für sich in Anspruch nehmen, jeweils allein zu ihren Gunsten eine Parabolantenne oder andere Gegenstände, die nur ihren Individualinteressen Rechnung tragen sollen, aufzustellen.
(1.)
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Kommentarliteratur darauf verwiesen wird, dass auf dieses Kriterium im Zuge einer Interessenabwägung nicht abgestellt werden dürfe. Insoweit heißt es bei Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 22, Rn. 250, dass hypothetische Kausalverläufe unberücksichtigt bleiben müssten, weil es ausschließlich auf eine konkrete Beeinträchtigung durch die aktuelle Umgestaltung ankomme. Die abstrakte Möglichkeit, dass andere Wohnungseigentümer in Zukunft identische bauliche Veränderungen vornehmen wollen, stelle keine konkrete Beeinträchtigung zum jetzigen Zeitpunkt dar. Auch müsse später nicht jedem Wohnungseigentümer ebenfalls eine Parabolantenne zugestanden werden, sobald einmal eine Antenne am Gebäude installiert worden sei. Ein Wohnungseigentümer könne aus Gründen der Gleichbehandlung die Installation einer weiteren Antenne nur verlangen, wenn diese zulässig sei.
(2.)
Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, da sie darauf hinausliefe, ein Prioritätsprinzip zu begründen, wonach derjenige Wohnungseigentümer zum Zuge käme, der zuerst für sich die Installation einer Parabolantenne beansprucht und diesen Anspruch durchsetzt. Dies widerspräche dem Umstand, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht Alleineigentümer ist, sondern sich in einer Rechtsgemeinschaft mit anderen befindet.“
b)
Die vorstehenden Erwägungen greifen – selbst wenn die Fallgestaltung in Einzelheiten abweichend ist – im vorliegenden Fall ebenfalls, da die Kernargumente identisch sind.
Die Abwägung fällt auch vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Seinem Informationsinteresse wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass über die Astra-Satellitenempfangsanlage der Empfang polnischer Sender ebenfalls möglich ist. Den Empfang polnischer Sender hat der Kläger selbst in dem Schriftsatz vom 09.09.2013 eingeräumt.
Darüber hinaus ist in erster Instanz unstreitig geblieben, dass das Informationsinteresse des Klägers auch über den zur Verfügung gestellten DSL- bzw. VDSL-Anschluss über das Internet zu gewährleisten ist.
Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger vorgetragen hat, dass der von ihm gewünschte Spartensender auch nicht über das Internet zu empfangen sei. Darauf kommt es indes nicht an, weil dem Informationsbedürfnis des Klägers auch mit weiteren polnischen Sendern sowie dem über das Internet zur Verfügung gestellten breiten Angebot hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dem Informationsbedürfnis ist nicht uferlos Rechnung zu tragen.
2.
Auch der Berufungsantrag zu 2. verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht es frei, bezüglich der Gemeinschaftsfläche „Parkplatz/Stellplätze“ eine Gebrauchsregelung zu treffen. Nach Auffassung der Kammer ist die getroffene Regelung nicht gemeinschaftswidrig und entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG.
a)
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht nach eigener Überprüfung durch die Kammer zutreffend dargelegt, dass es sich streitgegenständlich nicht um eine Dauerparker-Anlage handelt, sondern um eine Q-Platz, die allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft gleichmäßig zur Verfügung stehen muss. Dementsprechend ist zu gewährleisten, dass die Eigentümer im Wechsel dort parken können. Der Kläger übersieht, dass die beschlossene Regelung nicht eine Privilegierung anderer Eigentümer darstellt, sondern die bisher ausgeübte Praxis, einen nicht angemeldeten großen Wohnwagen in Form eines Reisemobils dort dauerhaft abzustellen, eine Privilegierung des Klägers selbst darstellte. Dadurch würde de facto ein Dauernutzungsrecht ausgeübt, das in seinen tatsächlichen Auswirkungen einem nicht vereinbarten Sondernutzungsrecht entspräche. Dies ist von den anderen Wohnungseigentümern, die ebenfalls gleichmäßig auf die Parkplätze zurückgreifen wollen, ohne Vereinbarung indes nicht hinzunehmen.
b)
Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass er das Fahrzeug ständig angemeldet habe, handelt es sich insoweit um neuen Vortrag, der gemäß §§ 529 ff. ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus steht dieser Vortrag auch im eklatanten Widerspruch zu seinem Vortrag in der Klagebegründung, wonach er das Reisemobil in den Wintermonaten abgemeldet habe. Nur für diesen Fall wäre der Kläger aus versicherungstechnischen Gründen auch gehindert, sein Reisemobil zu bewegen und müsste es dauerhaft abgestellt lassen. Ist es hingegen angemeldet, wie er nunmehr vorträgt, besteht für ihn kein Anlass mehr, die getroffene Gebrauchsregelung anzugreifen, da er das Fahrzeug ohne weiteres nach dem Ablauf von jeweils 14 Tagen umsetzen könnte, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwächst. Dem Kläger wird schließlich nicht untersagt, das Fahrzeug dort abzustellen. Regelungsgehalt ist lediglich, dass dort keine Pkw-Anhänger, Wohnwagen etc. länger als 14 Tage abgestellt werden. Dabei kann es ausweislich der auszulegenden Regelung nur darum gehen, dass der konkrete Stellplatz nicht länger als 14 Tage in Anspruch genommen wird.
Aufgrund der Formulierung des Beschlusses, insbesondere der Formulierung „etc.“ lässt sich ersehen, dass es sich nur um eine beispielsweise Aufzählung von Fahrzeugen handelt, die üblicherweise über einen längeren Zeitraum ohne konkrete Nutzung abgestellt werden. In verständiger Auslegung eines objektiven Empfängers ist die Regelung dahin auszulegen, dass auch Pkw und Lkw nicht länger als 14 Tage auf einem Stellplatz dauerhaft abgestellt werden dürfen. Ersichtlich ist es nur das Ziel, die dauerhafte Blockierung einzelner Stellplätze zu vermeiden.
c)
Eine andere Frage – über die die Kammer indes nicht zu entscheiden hat – ist, ob die von den Eigentümern gewählte Frist von 14 Tagen tatsächlich praktikabel ist. Denn diese Frist wirft insbesondere schon dann Schwierigkeiten auf, wenn jemand längerfristig erkrankt ist und sein Fahrzeug deshalb nicht von dem Parkplatz entfernen kann oder sich über längere Zeit beruflich oder aus Urlaubsgründen im Ausland aufhält. In diesen Fällen dürfte es kaum angezeigt und möglich sein, von dem betroffenen Eigentümer die Kosten für ein etwaiges Abschleppen des Fahrzeugs ersetzt zu bekommen. Unabhängig davon, dass die entsprechenden vorstehenden Erwägungen von dem Kläger nicht innerhalb der Frist des § 46 WEG zur Begründung der Anfechtung herangezogen worden sind, obliegt es zunächst einmal dem weiten Ermessen der Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung, entsprechende Fristen zu bestimmen. Insoweit wird die Wohnungseigentümergemeinschaft aber, falls es in Zukunft zu Problemen kommen sollte, zu überlegen haben, ob die Frist von 14 Tagen oder überhaupt feste Fristen tatsächlich praktikabel sind.
3.
Der Berufungsantrag zu 5. verspricht ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass dem Verwalter aufgegeben wird, innerhalb einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Frist eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:
„(…) 6. Es wird beschlossen, dass der Verwalter eine jährliche Hausbegehung durchführen soll, bei der er die Eigentümer nach etwaig vorhandenen Mängeln oder Problemen befragen soll“
hilfsweise,
dem Verwalter aufzugeben, die vorgenannten Tagesordnungspunkte als solche der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen und den übrigen Wohnungseigentümern aufzugeben, auf dieser darüber Beschluss zu fassen.
a)
Die Klage scheitert bereits daran, dass die Klage sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, der vorstehende Antrag aber darauf ausgerichtet ist, dem nicht verklagten Verwalter eine konkrete Handlung aufzugeben.
b)
Die Kammer vertritt auch nicht die Auffassung der Berufung, dass es sich um einen Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG handelt, von dem die Kammer nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Gebrauch macht.
aa)
Denn insoweit hätte der Antrag dahin lauten müssen, dass den Wohnungseigentümern aufgegeben wird, den Verwalter zu verpflichten, innerhalb einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Frist eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Dahin geht der Antrag indes nicht.
bb)
Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer mit einem solchen Beschlussantrag schon einmal vorbefasst worden sind. Bereits deshalb fehlt es an der Möglichkeit, von § 21 Abs. 8 WEG Gebrauch zu machen.
c)
Lediglich ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Denn der Verwalter hat – unabhängig von der gewählten Form – die Anträge in der Zusammenfassung unter Punkt 25 den Wohnungseigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt, dem Wunsch des Klägers dadurch Rechnung getragen und sein Anliegen auf die Tagesordnung der hier streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung gesetzt. Insoweit liegt es dann nicht in Händen des Verwalters, wenn die Beklagten über diese von ihm vorgelegten Anträge nicht entscheiden.
4.
Auch der Hilfsantrag unterliegt der Zurückweisung.
a)
Bereits aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der hilfsweise gestellte Antrag keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Denn auch der Hilfsantrag geht dahin, dass dem Verwalter etwas aufgegeben werden soll, obwohl der Verwalter vorliegend überhaupt nicht verklagt worden ist.
b)
Hinzu kommt, dass – hierauf weist die Kammer lediglich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten hin – der Antrag auch kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, weil dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Verwalter ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nach dem Verwaltervertrag bereits dazu verpflichtet, jährliche Hausbegehungen durchzuführen.
Dies ergibt sich auch bereits aus den gesetzlich normierten Pflichten des Verwalters.
Darüber hinaus ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, wonach der Verwalter die Eigentümer nach etwaig vorhandenen Mängeln oder Problemen befragen soll.
III.
Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als das Amtsgericht auch den Antrag der Klageschrift zu 4., den Tagesordnungspunkt 25 für ungültig zu erklären, abgewiesen hat.
Die Ablehnung der vom Kläger vorgelegten Tagesordnungspunkte mit einem Beschluss, dass die Tagesordnungspunkte wieder von der Tagesordnung abzusetzen seien, entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Kläger hat als einer der Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage ein Recht darauf, dass seine Anträge, sofern sie rechtzeitig vor der Versammlung gestellt werden, auf der Versammlung erörtert werden und darüber – wenn nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine Abstimmung nicht erfolgen kann oder soll – auch abgestimmt wird. Das Kernrecht des Eigentümers, Anträge auf der Eigentümerversammlung zu stellen und darüber abstimmen zu lassen, haben die Wohnungseigentümer dadurch verhindert, dass sie die Anträge des Klägers – ohne im Einzelnen auf die Anträge einzugehen und unabhängig davon, ob sie sachlich begründet sind oder nicht – mit Beschluss wieder von der Tagesordnung genommen.
Die Beklagten haben das lediglich damit begründet, dass es sich um einen Geschäftsordnungsbeschluss gehandelt habe, der isoliert nicht anfechtbar sei.
Hieran ist lediglich zutreffend, dass Geschäftsordnungsbeschlüsse in der Tat nicht anfechtbar sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Beschluss, der lediglich die Geschäftsordnung der Wohnungseigentümerversammlung betrifft. Denn bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung geht es nur darum, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Wohnungseigentümerversammlung sichergestellt werden soll.
Bei den vorliegenden Beschlussanträgen, die unter TOP 25 zusammengefasst worden sind, handelt es sich jedoch um Anträge inhaltlicher Art. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählte Art der Vorgehensweise würde dazu führen, dass man über den „Vorwand“, dass es sich um einen Geschäftsordnungsbeschluss gehandelt habe, jegliche Abstimmung über unliebsame Anträge verhindern und sich zusätzlich darauf zurückziehen könnte, dass es sich schließlich um einen nicht anfechtbaren Beschluss handele. Dies führt indes zu einer nicht hinnehmbaren Umgehung des Antragsrechts eines einzelnen Miteigentümers und würde ihm zusätzlich die gesetzlich gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten entziehen.
Eine derartige Vorgehensweise ist weder mit Grundsätzen des WEG und schon gar mit den übergeordneten Garantien des Grundgesetzes, wonach ein effektiver Rechtsschutz jederzeit möglich sein muss, in Übereinstimmung zu bringen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 II WEG.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor.