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Landgericht Dortmund·1 S 81/18·03.06.2018

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenauferlegung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Landgericht erklärt hierdurch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens fest und legt dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO auf. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert wird festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Prozessbeteiligten führt, sofern sie wirksam erfolgt, zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme kann das Gericht dem zurücknehmenden Teil die Kosten des Rechtszugs auferlegen; hierfür ist § 516 Abs. 3 ZPO maßgeblich.

3

Das Gericht hat auch bei Rücknahme des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zu bestimmen und festzusetzen.

4

Ein Tenor ohne weitergehenden Entscheidungstext genügt zur Regelung der Kostenlast und der Streitwertfestsetzung, sofern sonst keine Ausführungen erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 404 C 6189/17

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.