Berufung: Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung – Zurückverweisung an Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft sich gegen die Abweisung ihrer Klage wegen einer angeblich formell unwirksamen Heizkostenabrechnung. Zentral ist, ob die Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB wirksam erteilt wurde. Das Landgericht hebt das angefochtene Urteil auf und sieht die Abrechnung dem Grunde nach als wirksam an; zur Höhe der Forderung ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da weitere Abklärung der Einwendungen erforderlich ist.
Ausgang: Das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben; die Sache wegen weiterer Aufklärung der Forderungshöhe an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Heizkostenabrechnung gilt als innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB erteilt, wenn sie ihre Funktion als Rechnungslegung behält und für einen durchschnittlich gebildeten, nicht betriebswirtschaftlich geschulten Mieter nachvollziehbar ist.
Formelle Mängel der Abrechnung führen nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sie den Charakter und die Funktion der Abrechnung als Rechen- und Prüfinstrument entziehen; bloße fehlende Erläuterungen zu einzelnen Gesamtkosten sind nicht grundsätzlich entscheidend.
Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Abrechnung können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 BGB weiterhin zulässig sein und erfordern gegebenenfalls materielle Aufklärung der Forderungshöhe.
Hat die Vorinstanz die wechselseitigen Einzeleinwendungen unter dem Gesichtspunkt formeller Unwirksamkeit nicht entscheidungserheblich abgeklärt, kann das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO das Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 107 C 8704/04
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Dort-mund vom 06.02.2004 wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfah-ren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beru-fungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 06.02.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis in Höhe von 3,00 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage hinsichtlich der Heizkostennachzahlung gemäß Abrechnung vom 21.11.2002 zuzüglich begehrter Vorauszahlung für die Monate Januar bis Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin dem Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB eine wirksame Heizkostenabrechnung erteilt habe. Denn die von der Klägerin vorgelegte Betriebskostenabrechnung entspreche nicht den Mindestanforderungen des § 259 BGB, sei für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Durchschnittsmieter aus sich heraus nicht verständlich, enthalte nicht mehr nachvollziehbare Rechenoperationen, verwende nicht verständliche Abkürzungen und Begriffe, die
jeweils für sich als auch in ihrer Gesamtheit zur Unwirksamkeit und nicht Nachbesserungsfähigkeit nach Abschluss der Ausschlussfrist führe. Die vom Beklagten erhobenen Einzeleinwendungen gegen die Rechnungen könnten unter dem Gesichtspunkt der formellen Unwirksamkeit der Abrechnung dahinstehen und bedürften keiner Entscheidung.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin greift das Urteil des Amtsgerichts an und verfolgt ihren Klageantrag aus erster Instanz weiter.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedenfalls insoweit begründet, als die von ihr geltend gemachte Forderung aus der Heizkostenabrechnung vom 21.11.2002 dem Grunde nach berechtigt ist. Auf den Hilfsantrag der Klägerin war das angefochtene Urteil daher aufzuheben.
Die Heizkostenabrechnung ist dem Grunde nach als wirksam anzusehen; da die streitige Forderung der Höhe nach jedoch noch weiterer Aufklärung bedarf, war der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Denn die Klägerin hat eine wirksame Heizkostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB erteilt. Trotz der vom angefochtenen Urteil beanstandeten Punkte verliert die Abrechnung ihren Charakter und ihre Funktion als Rechnungslegung nicht. Sie ist auch für einen durchschnittlich gebildeten und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbar. Denn der Mieter ist in der Lage, die Rechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, zu prüfen und bei Unklarheiten auf Klarstellungen durch den Vermieter hinzuwirken. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht bereits die fehlende Erläuterung von Gesamtkosten als Wirksamkeitsvoraussetzung
anzusehen. Denn die Abrechnung entspricht im Übrigen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung nach den vom BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Zu den Mindestangaben gehört eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrundegelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Die streitige Nebenkostenabrechnung genügt diesen formellen Anforderungen
und ist damit wirksam. Etwaige Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit von Abrechnungen - wie im vorliegenden Fall - sind auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 BGB noch zulässig. Insoweit bedarf die Höhe der Abrechnungs- und Vorauszahlungsforderung weiterer Abklärung. Da die angefochtene Entscheidung sich mit den wechselseitigen Einzeleinwendungen unter dem Gesichtspunkt der formellen Unwirksamkeit der Abrechnung als nicht entscheidungserheblich im Detail nicht befasst hat, war auf Antrag der Klägerin das Schlussurteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Denn hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin die behauptete Forderung nebst geltend gemachter Vorauszahlungen der Höhe nach zusteht, bedarf es weiterer Abklärung der im Einzelnen von den Parteien vorgetragenen und erstinstanzlich noch nicht abgehandelten Streitpunkte.