Berufung verworfen wegen Unterschreitung des Streitwerts (§ 511 Abs.2 Nr.1 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten 1) und 2) legten Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein. Die 1. Zivilkammer verwarf die Berufung als unzulässig, da der Streitwert des Beschwerdegegenstands 536,50 € beträgt und damit die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitet. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beklagten nach § 97 ZPO auferlegt. Der Streitwert wurde auf 536,50 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt, Streitwert 536,50 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte Grenze unterschreitet.
Erweist sich ein Rechtsmittel als unzulässig, ist es vom Berufungsgericht zu verwerfen.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann dem Rechtsmittelführer gemäß § 97 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, soweit dieser für die Kosten- und Gebührenentscheidung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 413 C 3264/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2)
gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4.2.2009
(Aktenzeichen: 413 C 3264/08)
wird auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 536,50 € beträgt und damit unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dortmund, 02.06.2009 1. Zivilkammer - 2. Instanz