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Landgericht Dortmund·1 S 74/09·01.06.2009

Berufung verworfen wegen Unterschreitung des Streitwerts (§ 511 Abs.2 Nr.1 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten 1) und 2) legten Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein. Die 1. Zivilkammer verwarf die Berufung als unzulässig, da der Streitwert des Beschwerdegegenstands 536,50 € beträgt und damit die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitet. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beklagten nach § 97 ZPO auferlegt. Der Streitwert wurde auf 536,50 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt, Streitwert 536,50 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte Grenze unterschreitet.

2

Erweist sich ein Rechtsmittel als unzulässig, ist es vom Berufungsgericht zu verwerfen.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann dem Rechtsmittelführer gemäß § 97 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

4

Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, soweit dieser für die Kosten- und Gebührenentscheidung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 413 C 3264/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2)

gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4.2.2009

(Aktenzeichen: 413 C 3264/08)

wird auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,50 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 536,50 € beträgt und damit unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Dortmund, 02.06.2009 1. Zivilkammer - 2. Instanz

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