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Landgericht Dortmund·1 S 72/94·16.08.1994

Berufung gegen Kostenübernahme für Rollfiets zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner privaten Krankenversicherung anteilige Erstattung der Kosten für einen Rollfiets für seine schwerbehinderte Tochter. Zentrale Frage war, ob ein Rollfiets als erstattungsfähiges Hilfsmittel i.S. der Versicherungsbedingungen anzusehen ist und medizinisch notwendig ist. Das Landgericht bestätigt die erste Instanz: Rollfiets ist Hilfsmittel und medizinisch notwendig; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zurückgewiesen; Klage auf anteilige Kostenerstattung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein technisches Mittel, das eine Behinderung unmittelbar mildert oder ausgleicht, ist als Hilfsmittel im Sinne vereinbarter Versicherungsbedingungen erstattungsfähig.

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Für die Qualifikation als Hilfsmittel genügt, dass das Mittel von vornherein und im Wesentlichen darauf angelegt ist, dem Behinderten die allgemeine Lebensführung zu erleichtern.

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Die medizinische Notwendigkeit eines Rollstuhls folgt aus dem Grundbedürfnis der Fortbewegung; ist dies gegeben, kann ein dem Rollstuhl im Wesentlichen entsprechendes Gerät (z. B. Rollfiets) ebenfalls notwendig sein.

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Ein prozessuales Zugeständnis in erster Instanz begründet nicht ohne weiteres Bindungswirkung nach §§ 532, 288, 290 ZPO; ein Geständnis muss unbedingt und unzweifelhaft erfolgt sein, um Beweis- bzw. Feststellungswirkung zu entfalten.

Relevante Normen
§ 532 ZPO§ 288 ZPO§ 290 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 117 C 12282/93

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 1993

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.

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Dem Versicherungsvertrag liegen die Tarifbedingungen

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der Beklagten BT I/35 und die Musterbedingungen 1976

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des Verbandes der privaten Krankenversicherungen ( MB/KK 76)

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zugrunde.

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Die mitversicherte Tochter des Klägers ist geistig und

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körperlich erheblich behindert aufgrund einer frühkind-

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lichen Hirnschädigung. Die Tochter kann mühsam gehen,

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ohne jedoch weite Strecken bewältigen zu können. Sie

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ist nicht in der Lage, einen Rollstuhl, den sie bisher

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nicht besitzt, selbständig zu bedienen.

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Dar Kläger beabsichtigt, für seine Tochter einen "Rollfiets"

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anzuschaffen. Hierbei handelt es sich um einen Fahrrad-.

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Rollstuhl, einen Rollstuhl, der auf der Rückseite mit

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einem abtrennbaren Fahrradantrieb verbunden ist. Auf-

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grund ärztlichen Attestes vom 22.06.1992 wurde die Ver-

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sorgung mit einem " Rollfiets " empfohlen.

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Nachdem die für den Kläger zuständige Beihilfestelle

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die Kostenübernahme in Höhe von 65 % bewilligt hatte,

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begehrt der Kläger die weitere Kostenübernahme durch

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die Beklagte in Höhe von 35 %.

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Gemäß BT l (B) 4. der vereinbarten Versicherungsbedingungen

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werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung

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erstattet. Nach dieser Bestimmung sind "Hilfsmittel,

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technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahner-

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satz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen

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mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate

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und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-

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artikel " .

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Der Kläger war der Ansicht, daß ein Rollfiets ein Hilfs-

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mittel im Sinne der Versicherungsbedingungen sei und

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folglich eine anteilige Kostenübernahme durch die Beklagte

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zu erfolgen habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen,

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daß die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag

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vom O1.01.1990, Versicherungs-Nr.: 18.0026872.5

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verpflichtet ist, die Kosten für einen Rollfiets

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in Höhe von 2.669,06 DM zu erstatten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie war der Ansicht, daß die Hilfsmitteleigenschaft des

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Rollfiets nicht bestünde, da hierdurch eine körperliche

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Behinderung nicht unmittelbar gemildert oder ausgeglichen

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werde.

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Durch Urteil vom 22.12.1993 hat das Amtsgericht Dortmund

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der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,

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daß ein Rollfiets ein Hilfsmittel im Sinne der Tarif-

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bedingungen der Beklagten sei.

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Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 14.01.1994

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zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 11.02.1994

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beim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz

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Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.03.1994

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beim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz

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begründet.

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Die Beklagte und Berufungsklägerin nimmt auf ihr erst-

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instanzliches Vorbringen Bezug. Nachdem sie erstinstanzlich

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die medizinische Notwendigkeit des Rollfiets unstreitig

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stellte, bestreitet sie diese nun wieder.

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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom

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22.12.1993 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger und Berufungsbeklagte nimmt auf sein erstinstanz-

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liches Vorbringen Bezug. Er ist der Ansicht, daß die Be-

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klagte gem. §§ 532, 288, 290 ZPO an ihre Erklärung zur

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medizinischen Notwendigkeit des Rollfiets gebunden sei.

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Darüber hinaus sei die medizinische Notwendigkeit gegeben,

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da das Rollfiets folgende Funktionen für die Tochter er-

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fülle: . ,

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-Es ermögliche die Befriedigung des elementaren Grundbe-

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dürfnisses auf Bewegung und Kontakt mit der Natur und

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Umwelt;

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-es helfe bei der Entwicklung des Gleichgewichtsgefühls

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dadurch, daß die Tochter des Klägers die beim Radfahren

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übliche Bewegung mitmachen müsse;

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-es fördere die Integration in Familie und Umwelt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht aufgrund des abgeschlossenen Krankenver-

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sicherungsvertrages gegen die Beklagte ein Anspruch auf

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anteilige Kostenübernahme für die Anschaffung eines

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Rollfiets in Höhe von 2.669.06 DM zu.

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Der dahingehende Feststellungsantrag des Klägers ist be-

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gründet, weil die Beklagte zur Kostenerstattung

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verpflichtet ist.

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Ein Rollfiets ist ein Hilfsmittel im Sinne der vereinbarten

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Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hiernach sind Hilfs-

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mittel technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein

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Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen

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mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate

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und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-

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artikel. Ein Rollfiets ist ein technisches Mittel, welches

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eine Behinderung ausgleichen soll.

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Der Kläger kann mit Hilfe des Rollfiets seine stark bewegungs

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behinderte Tochter bewegen und transportieren. Damit werden

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deren behinderungsbedingte Nachteile teilweise ausgeglichen.

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Zwar kann nicht Jedes Transportmittel für einen Behinderten

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als Hilfsmittel angesehen werden. Vielmehr bedarf die Hilfs-

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mitteldefinition insoweit einer Einschränkung, die sich am

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Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages orientiert.

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Dabei ist entscheidend, daß mit dem Hilfsmittel die Be-

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hinderung unmittelbar ausgeglichen oder gemindert wird.

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Hierfür reicht es aus, daß das Hilfsmittel von vornherein

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und im wesentlichen darauf angelegt ist, dem Behinderten

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die allgemeine Lebensführung zu erleichtern. Dies ist

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vorliegend der Fall.

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Daß die Tochter des Klägers aus

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Sicherheitsgründen im Rollfiets fixiert wird und auch

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den Rollstuhlteil nicht selbständig zu Hilfe nehmen

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kann, sondern auf eine Hilfsperson angewiesen ist, ist

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unerheblich. Auch wenn der Rollfiets dem Kläger die

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Pflege seiner Tochter erleichtert und insoweit auch

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ein Pflegemittel ist, so dient und hilft der Rollfiets

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primär seiner Tochter. Würde man dagegen bei

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Gewährung eines Hilfsmittels auf die selbständige Be-

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Nutzung durch den Behinderten abstellen, so würde dies zu dem nicht tragbaren

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Ergebnis führen, daß gerade für Schwerstbehinderte,

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die völlig bewegungsunfähig sind, kein ( Bewegungs-)

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Hilfsmittel zur Verfügung stünde.

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Die Versorgung mit einem Rollfiets ist für die Tochter

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des Klägers auch medizinisch notwendig. Daß die Be-

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klagte die medizinische Notwendigkeit erstinstanzlich

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unstreitig stellte, führte nicht zur Bindungswirkung

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gem. §§ 532, 288, 290 ZPO. Ein Geständnis muß unbedingt

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und unzweifelhaft abgegeben werden. Die Beklagte wollte

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erstinstanzlich mit ihrem Prozeßverhalten nur eine recht-

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liche Entscheidung zum Auslegungsproblem der Hilfsmittel-

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eigenschaft herbeiführen. Um eine Beweisaufnahme und

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weitere Verhandlungstage zu ersparen, wurde die medizinische

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Notwendigkeit zugestanden. Daß die Beklagte tatsächlich

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nicht von der medizinischen Notwendigkeit ausgeht, war

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jederzeit offensichtlich.

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Eine Beweisaufnahme über die medizinische Notwendigkeit

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ist jedoch entbehrlich. Denn das zur Grundversorgung

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eines stark bewegungsbehinderten und hirngeschädigten

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Patienten auch ein Rollstuhl gehört, ist evident.

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Das Grundbedürfnis auf Fortbewegung macht die Versorgung

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mit einem Rollstuhl zu einer medizinischen Notwendigkeit.

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Nur damit ist dem Behinderten eine Teilnahme am Leben

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und eine weitestgehende Integration in Familie und

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Gesellschaft möglich.

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wenn aber die Versorgung mit einem Rollstuhl medizinisch

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notwendig ist, dann ist sie es auch mit einem Rollfiets.

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Denn auch ein Rollfiets ist zunächst einmal ein Rollstuhl.

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der lediglich aufgrund des Fahrradschiebeteils einen

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erhöhten Anwendungsbereich besitzt. Es ist nicht ersicht-

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lich, warum ein Rollfiets nicht anstelle eines herkömm-

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lichen oder eines elektrisch betriebenen Rollstuhls

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zu erstatten ist, denn selbst

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einen elektrisch betriebenen Rollstuhl, der

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weitaus teurer als ein Rollfiets ist, würde die

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Beklagte einem Versicherten, der diesen elektrischen

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Rollstuhl benutzen könnte, gewähren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO