Berufung gegen Kostenübernahme für Rollfiets zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner privaten Krankenversicherung anteilige Erstattung der Kosten für einen Rollfiets für seine schwerbehinderte Tochter. Zentrale Frage war, ob ein Rollfiets als erstattungsfähiges Hilfsmittel i.S. der Versicherungsbedingungen anzusehen ist und medizinisch notwendig ist. Das Landgericht bestätigt die erste Instanz: Rollfiets ist Hilfsmittel und medizinisch notwendig; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zurückgewiesen; Klage auf anteilige Kostenerstattung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein technisches Mittel, das eine Behinderung unmittelbar mildert oder ausgleicht, ist als Hilfsmittel im Sinne vereinbarter Versicherungsbedingungen erstattungsfähig.
Für die Qualifikation als Hilfsmittel genügt, dass das Mittel von vornherein und im Wesentlichen darauf angelegt ist, dem Behinderten die allgemeine Lebensführung zu erleichtern.
Die medizinische Notwendigkeit eines Rollstuhls folgt aus dem Grundbedürfnis der Fortbewegung; ist dies gegeben, kann ein dem Rollstuhl im Wesentlichen entsprechendes Gerät (z. B. Rollfiets) ebenfalls notwendig sein.
Ein prozessuales Zugeständnis in erster Instanz begründet nicht ohne weiteres Bindungswirkung nach §§ 532, 288, 290 ZPO; ein Geständnis muss unbedingt und unzweifelhaft erfolgt sein, um Beweis- bzw. Feststellungswirkung zu entfalten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 117 C 12282/93
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 1993
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Tarifbedingungen
der Beklagten BT I/35 und die Musterbedingungen 1976
des Verbandes der privaten Krankenversicherungen ( MB/KK 76)
zugrunde.
Die mitversicherte Tochter des Klägers ist geistig und
körperlich erheblich behindert aufgrund einer frühkind-
lichen Hirnschädigung. Die Tochter kann mühsam gehen,
ohne jedoch weite Strecken bewältigen zu können. Sie
ist nicht in der Lage, einen Rollstuhl, den sie bisher
nicht besitzt, selbständig zu bedienen.
Dar Kläger beabsichtigt, für seine Tochter einen "Rollfiets"
anzuschaffen. Hierbei handelt es sich um einen Fahrrad-.
Rollstuhl, einen Rollstuhl, der auf der Rückseite mit
einem abtrennbaren Fahrradantrieb verbunden ist. Auf-
grund ärztlichen Attestes vom 22.06.1992 wurde die Ver-
sorgung mit einem " Rollfiets " empfohlen.
Nachdem die für den Kläger zuständige Beihilfestelle
die Kostenübernahme in Höhe von 65 % bewilligt hatte,
begehrt der Kläger die weitere Kostenübernahme durch
die Beklagte in Höhe von 35 %.
Gemäß BT l (B) 4. der vereinbarten Versicherungsbedingungen
werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung
erstattet. Nach dieser Bestimmung sind "Hilfsmittel,
technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahner-
satz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen
mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate
und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-
artikel " .
Der Kläger war der Ansicht, daß ein Rollfiets ein Hilfs-
mittel im Sinne der Versicherungsbedingungen sei und
folglich eine anteilige Kostenübernahme durch die Beklagte
zu erfolgen habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen,
daß die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag
vom O1.01.1990, Versicherungs-Nr.: 18.0026872.5
verpflichtet ist, die Kosten für einen Rollfiets
in Höhe von 2.669,06 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Ansicht, daß die Hilfsmitteleigenschaft des
Rollfiets nicht bestünde, da hierdurch eine körperliche
Behinderung nicht unmittelbar gemildert oder ausgeglichen
werde.
Durch Urteil vom 22.12.1993 hat das Amtsgericht Dortmund
der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,
daß ein Rollfiets ein Hilfsmittel im Sinne der Tarif-
bedingungen der Beklagten sei.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 14.01.1994
zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 11.02.1994
beim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.03.1994
beim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin nimmt auf ihr erst-
instanzliches Vorbringen Bezug. Nachdem sie erstinstanzlich
die medizinische Notwendigkeit des Rollfiets unstreitig
stellte, bestreitet sie diese nun wieder.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom
22.12.1993 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte nimmt auf sein erstinstanz-
liches Vorbringen Bezug. Er ist der Ansicht, daß die Be-
klagte gem. §§ 532, 288, 290 ZPO an ihre Erklärung zur
medizinischen Notwendigkeit des Rollfiets gebunden sei.
Darüber hinaus sei die medizinische Notwendigkeit gegeben,
da das Rollfiets folgende Funktionen für die Tochter er-
fülle: . ,
-Es ermögliche die Befriedigung des elementaren Grundbe-
dürfnisses auf Bewegung und Kontakt mit der Natur und
Umwelt;
-es helfe bei der Entwicklung des Gleichgewichtsgefühls
dadurch, daß die Tochter des Klägers die beim Radfahren
übliche Bewegung mitmachen müsse;
-es fördere die Integration in Familie und Umwelt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aufgrund des abgeschlossenen Krankenver-
sicherungsvertrages gegen die Beklagte ein Anspruch auf
anteilige Kostenübernahme für die Anschaffung eines
Rollfiets in Höhe von 2.669.06 DM zu.
Der dahingehende Feststellungsantrag des Klägers ist be-
gründet, weil die Beklagte zur Kostenerstattung
verpflichtet ist.
Ein Rollfiets ist ein Hilfsmittel im Sinne der vereinbarten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hiernach sind Hilfs-
mittel technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein
Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen
mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate
und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-
artikel. Ein Rollfiets ist ein technisches Mittel, welches
eine Behinderung ausgleichen soll.
Der Kläger kann mit Hilfe des Rollfiets seine stark bewegungs
behinderte Tochter bewegen und transportieren. Damit werden
deren behinderungsbedingte Nachteile teilweise ausgeglichen.
Zwar kann nicht Jedes Transportmittel für einen Behinderten
als Hilfsmittel angesehen werden. Vielmehr bedarf die Hilfs-
mitteldefinition insoweit einer Einschränkung, die sich am
Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages orientiert.
Dabei ist entscheidend, daß mit dem Hilfsmittel die Be-
hinderung unmittelbar ausgeglichen oder gemindert wird.
Hierfür reicht es aus, daß das Hilfsmittel von vornherein
und im wesentlichen darauf angelegt ist, dem Behinderten
die allgemeine Lebensführung zu erleichtern. Dies ist
vorliegend der Fall.
Daß die Tochter des Klägers aus
Sicherheitsgründen im Rollfiets fixiert wird und auch
den Rollstuhlteil nicht selbständig zu Hilfe nehmen
kann, sondern auf eine Hilfsperson angewiesen ist, ist
unerheblich. Auch wenn der Rollfiets dem Kläger die
Pflege seiner Tochter erleichtert und insoweit auch
ein Pflegemittel ist, so dient und hilft der Rollfiets
primär seiner Tochter. Würde man dagegen bei
Gewährung eines Hilfsmittels auf die selbständige Be-
Nutzung durch den Behinderten abstellen, so würde dies zu dem nicht tragbaren
Ergebnis führen, daß gerade für Schwerstbehinderte,
die völlig bewegungsunfähig sind, kein ( Bewegungs-)
Hilfsmittel zur Verfügung stünde.
Die Versorgung mit einem Rollfiets ist für die Tochter
des Klägers auch medizinisch notwendig. Daß die Be-
klagte die medizinische Notwendigkeit erstinstanzlich
unstreitig stellte, führte nicht zur Bindungswirkung
gem. §§ 532, 288, 290 ZPO. Ein Geständnis muß unbedingt
und unzweifelhaft abgegeben werden. Die Beklagte wollte
erstinstanzlich mit ihrem Prozeßverhalten nur eine recht-
liche Entscheidung zum Auslegungsproblem der Hilfsmittel-
eigenschaft herbeiführen. Um eine Beweisaufnahme und
weitere Verhandlungstage zu ersparen, wurde die medizinische
Notwendigkeit zugestanden. Daß die Beklagte tatsächlich
nicht von der medizinischen Notwendigkeit ausgeht, war
jederzeit offensichtlich.
Eine Beweisaufnahme über die medizinische Notwendigkeit
ist jedoch entbehrlich. Denn das zur Grundversorgung
eines stark bewegungsbehinderten und hirngeschädigten
Patienten auch ein Rollstuhl gehört, ist evident.
Das Grundbedürfnis auf Fortbewegung macht die Versorgung
mit einem Rollstuhl zu einer medizinischen Notwendigkeit.
Nur damit ist dem Behinderten eine Teilnahme am Leben
und eine weitestgehende Integration in Familie und
Gesellschaft möglich.
wenn aber die Versorgung mit einem Rollstuhl medizinisch
notwendig ist, dann ist sie es auch mit einem Rollfiets.
Denn auch ein Rollfiets ist zunächst einmal ein Rollstuhl.
der lediglich aufgrund des Fahrradschiebeteils einen
erhöhten Anwendungsbereich besitzt. Es ist nicht ersicht-
lich, warum ein Rollfiets nicht anstelle eines herkömm-
lichen oder eines elektrisch betriebenen Rollstuhls
zu erstatten ist, denn selbst
einen elektrisch betriebenen Rollstuhl, der
weitaus teurer als ein Rollfiets ist, würde die
Beklagte einem Versicherten, der diesen elektrischen
Rollstuhl benutzen könnte, gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO