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Landgericht Dortmund·1 S 49/07·19.11.2007

Berufung gegen Mängelbeseitigungspflicht bei Schimmelbildung zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchuldrecht (Mängelgewährleistung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich in Berufung gegen die teilweise Verpflichtung zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden. Streitgegenstand war, ob Schimmel auf bauseitige Mängel oder auf nutzerbedingtes Fehlverhalten (unzureichendes Lüften) zurückgeht. Das Landgericht bestätigt die Teilschuldnerverurteilung, weil übermäßiges Lüften (bis zu 7× täglich) unzumutbar ist und von Mietern nur übliches Wohnverhalten verlangt werden kann. Die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Mängelbeseitigungsentscheidung des Amtsgerichts wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Schimmel- oder Feuchtigkeitsbefall ist zwischen bauseitigen Mängeln und nutzerbedingtem Fehlverhalten zu unterscheiden; die Beseitigungspflicht richtet sich nach der ursächlichen Verantwortlichkeit.

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Von Mietern kann nur ein übliches Wohn- und Lüftungsverhalten verlangt werden; Anforderungen, die ein übersteigertes Lüftungsverhalten (z. B. bis zu siebenmal täglich) voraussetzen, sind unzumutbar.

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Ein Sachverständigengutachten, das feststellt, dass Schimmelbildung nur bei sehr häufigem Lüften verhindert wird, begründet keine Obhutspflicht des Mieters, wenn die geforderte Maßnahme über das übliche Wohnverhalten hinausgeht.

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Bei der Überprüfung erstinstanzlicher Feststellungen ist eine Berufung unbegründet, wenn das Tatgericht mithilfe von Gutachten eine zumutbare und nachvollziehbare Abwägung getroffen hat und keine rechtlichen Prüfungsfehler ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 97, 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 414 C 5428/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom

05.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 5.3.2007

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verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden verurteilt, soweit sich die Feuchtigkeit auf den Wänden und in der Ecke eines Zimmers und nicht im Bereich der Fensterlaibungen befindet, mit der Begründung, die Mängel beruhten nicht auf nutzerbedingtem Fehlverhalten. Zwar hätten die Kläger nicht ausreichend gelüftet, ein noch häufigeres Lüften sei ihnen aber nicht zumutbar.

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Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Die Beklagte akzeptiert ihre Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels im Kinderzimmer und wendet sich mit der Berufung gegen die Pflicht, die übrigen Mängel zu beseitigen. Sie meint, der Sachverständige habe festgestellt, dass Ursache der Feuchtigkeit allein nutzerbedingtes Fehlverhalten gewesen sei.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und welche Angaben Mitarbeiter der Beklagten

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zum ausreichenden Lüftungsverhalten gegeben haben. Das Amtsgericht hat jedenfalls der Klage zu Recht in dem zugesprochenen Umfang stattgegeben.

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Hinsichtlich der noch streitigen Stellen mjt Schimmelpilzbefall hat das Gutachten ergeben, dass bauseits bedingte Mängel nicht vorliegen, vielmehr nutzerbedingtes Fehlverhalten und zwar unzureichendes Lüften die Ursache ist. Gleichzeitig hat der Sachverständige festgestellt, dass Schimmelbildung nur bei sehr häufigem Lüften, nämlich bis zu 7 mal täglich, zu verhindern ist. Der Amtsrichter hat dies als unzumutbar angesehen und damit ein nutzerbedingtes Fehlverhalten verneint.

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Dem folgt die Kammer.

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Denn von den Klägern kann nur ein übliches Wohnverhalten gefordert werden kann.

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Dies ist aber nicht mehr gegeben, wenn übermäßiges Lüften verlangt wird.

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Die hier geforderte Anzahl der Lüftungen ist jedenfalls als übersteigert und nicht mehr als üblich und hinnehmbar anzusehen (so auch LG Hamburg, NJW-RR, 1309 und OLG Frankfurt, NZM 2001. 39).

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Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.