Berufung abgewiesen: Anspruch auf 2.500 € aus Parteivereinbarung bei Teilungsplan
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einer Parteivereinbarung vom 11.12.2014 die Zahlung von 2.500 € als Differenz zwischen vereinbartem Erlösanteil (13.505,52 €) und tatsächlicher Auszahlung (11.005,52 €). Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellt fest, dass die Klage zulässig ist, weil ein Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht hätte durchsetzen können. Eine nachträgliche Abänderung der Vereinbarung wurde von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin erhält die ausstehende Zahlung von 2.500 €; Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlungsklage ist nicht allein deshalb ohne Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger zuvor keinen Rechtsbehelf gegen einen Teilungsplan eingelegt hat, sofern der Rechtsbehelf nicht denselben Zahlungsanspruch hätte durchsetzen können.
Eine aus einem Parteivergleich oder einer Vereinbarung resultierende Zahlungsforderung entsteht, wenn die vereinbarte Summe nicht in der vereinbarten Höhe ausgezahlt wurde; der Verpflichtete ist zur Nachzahlung verpflichtet, sofern keine wirksame nachträgliche Abänderung bewiesen ist.
Die Darlegungslast für die Behauptung, eine nachträgliche vor dem Gericht erklärte Verzichtserklärung habe eine frühere Vereinbarung inhaltlich verändert, trägt derjenige, der die Abänderung geltend macht; bloße Erklärungen ohne substantiierte Umstände genügen nicht.
Eine Abgeltungsklausel schließt Restforderungen nur insoweit aus, als die vereinbarte Abwicklung tatsächlich erfolgt ist; solange die vereinbarte Zahlung nicht vollständig geleistet wurde, bestehen noch Ansprüche auf Ausgleich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 412 C 2165/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.12.2015 (Az. 412 C 2165/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Abs. 1 Nr.8 EGZPO abgesehen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage gegen die Beklagte sowohl zulässig als auch begründet ist.
1.
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klage insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das auch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat.
Soweit die Beklagte meint, der Klage würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Klägerin es unterlassen habe, gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Dortmund vom 11.12.2014 Rechtsmittel einzulegen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass der eingezahlte Kostenvorschuss von 2.500,00 € nicht an die Beklagte hätte ausgezahlt werden dürfen, geht die Ansicht fehl. Die Klägerin verfolgt mit der Klage nicht das Ziel, die Auszahlung bzw. Zurückzahlung der Summe an die Beklagte anzugreifen. Im Streit steht vielmehr, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.500,00 € aufgrund der zuvor geschlossenen Vereinbarung zwischen den Parteien zusteht. Dies hätte sie mit dem Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan nicht erreichen können.
2.
Die Klage ist begründet und hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat deshalb im angefochtenen Urteil der erhobenen Zahlungsklage folgerichtig stattgegeben.
a)
Die Klägerin stützt zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von 2.500 € auf die Vereinbarung vom 11.12.2014, die die Parteien kurz vor dem Termin beim Amtsgericht unstreitig geschlossen haben.
b)
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte die Klägerin von der von der Beklagten eingezahlten Summe von 380.000,00 € den Resterlös erhalten, der nach Abzug der Gerichtskosten in Höhe von 11.146,62 € und der Ablösung der Forderung bei der Sparkasse in Höhe von 355.347,86 € übrig bleibt. Dies entspricht der Summe von 13.505,52 €.
c)
Tatsächlich sind der Klägerin durch den Teilungsplan jedoch nur 11.005,52 € ausgezahlt worden. Aufgrund der zuvor geschlossenen Vereinbarung der Parteien kann die Klägerin diese Differenz jedoch noch von der Beklagten einfordern.
aa)
Dafür spricht die Berechnung der Parteien in der Vereinbarung. Danach sollte die Klägerin noch die Summe von 13.505,52 € erhalten. Tatsächlich erhalten hat sie jedoch nur 11.005,52€. Demnach ist die Beklagte verpflichtet, die Differenz an die Klägerin zu zahlen.
bb)
Dagegen spricht auch nicht, dass die Beklagte, wie sie meint, Gefahr laufe, dass sie die Summe von 2.500,00 € eventuell nochmals an das Amtsgericht zahlen müsste, da sich das Amtsgericht mit der Rückzahlung geirrt haben könnte. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Akte des Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Bezirksrevisorin bereits im März 2015 übersandt und im April 2015 von ihr zurückgesandt worden (vgl. Bl. 373, 374 der Beiakte), ohne dass es zu einer Nachforderung bzw. erneuten Anforderung gekommen wäre.
cc)
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sich die Parteien durch den Teilungsplan ergänzend und abändernd darauf geeinigt hätten, dass die Summe von 2.500,00 € an die Beklagte ausgezahlt werden darf und die Klägerin insoweit auf die Einstellung dieses Betrages in die gegenseitigen Forderungen verzichtet hätte.
(1)
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien vor dem Amtsgericht übereinstimmend erklärt haben, dass der Erlösanteil in Höhe von 11.005,52 € an die Klägerin ausgezahlt werden sollte und sich im Übrigen für befriedigt erklärt haben und auf die Forderungsübertragung verzichtet haben.
(2)
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Erklärung der Parteien zeitlich nach der Parteivereinbarung erfolgt ist und grundsätzlich geeignet wäre, die zuvor getroffene Vereinbarung abzuändern. Dass der gegenüber dem Amtsgericht erklärte Verzicht mit dem Erklärungsbewusstsein und Erklärungswillen abgegeben worden wäre, die unmittelbar zuvor getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien, nach der die Klägerin noch 13.505,52 € erhalten sollte, nachträglich abzuändern, ist nicht ersichtlich und hierzu ist von Seiten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nichts vorgetragen worden. Die Kammer geht vielmehr nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien davon aus, dass das Teilungsversteigerungsverfahren und damit die Auseinandersetzung des Miteigentums durch die Verzichtserklärung schnellstmöglich beendet werden sollte. Dass die Klägerin ohne Grund nach der kurz zuvor getroffenen Vereinbarung auf die weitergehende Zahlung von 2.500,00 € verzichten wollte, ist vielmehr lebensfremd. Eine Begründung liefert der Vortrag der Beklagten auch nicht.
dd)
Hintergrund der Vereinbarung war zudem, dass die Parteien mit dem Abschluss sämtliche Ansprüche gegeneinander aus dem Miteigentum abrechnen wollten, wie der wechselseitigen Abfindungsklausel eindeutig zu entnehmen ist. Danach sollte die Klägerin aber noch 13.505,52 € erhalten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach der Vereinbarung der Parteien die Kosten des Teilungsplans getragen hat und der Gerichtskostenvorschuss von 2.500,00 € an die Beklagte zurückgezahlt worden ist, den die Klägerin mithin auch nicht zahlen musste. Denn zu beachten ist, dass nach dem Vortrag beider Parteien (siehe außergerichtlichen Schriftwechsel, Bl. 17 d.A.; 323 ff d.BA, 331ff, 336ff d.BA) Gerichtskosten von insgesamt 13.646,62 € in die der Vereinbarung vorangegangenen Berechnungen von Forderungen und Gegenforderungen eingestellt worden sind, auch wenn diese Forderungen weder von der Klägerin noch von der Beklagten im Einzelnen dargestellt worden sind. Offensichtlich haben sich die Parteien im Rahmen dieser Berechnungen geeinigt, dass die Klägerin die nur noch ausstehenden Verfahrenskosten von 11.146,62 € übernehmen solle und die Beklagten 2.500,00 €. Gleichwohl sind zu Lasten der Klägerin die 2.500,00 € in den Teilungsplan eingestellt worden mit der Folge, dass die Klägerin die sämtlichen 13.646,62 € bezahlt hätte, was dazu führt, dass die Beklagte letztlich 2.500,00 € zu viel erhalten würde, wenn der Umstand, dass dieser Gerichtskostenvorschuss an die Beklagte zurückgezahlt worden ist, keine Berücksichtigung fände. Zu beachten ist dabei auch, dass bereits vor Abschluss der Vereinbarung der fiktive Teilungsplan, der letztlich mit dem tatsächlich wirksam gewordenen Teilungsplan übereinstimmt (vgl. Bl. 314a d.BA), den Parteien als Hilfe zur Einigung übersandt worden ist und hierin auch die Auszahlung des Vorschusses von 2.500,00 € an die Seite B (Bekl.) aufgeführt war. Dass diese Auszahlung erfolgen würde, war mithin nicht überraschend und ist bei der Vereinbarung dennoch rechnerisch auf Seiten der Beklagten einkalkuliert worden, da andernfalls keine Auszahlung von 13.505,52 € vereinbart worden wäre.
d)
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass dem Anspruch der Klägerin entgegenstünde, dass in der Vereinbarung eine Abgeltungsklausel enthalten ist. Dies trifft zwar zu. Die Vereinbarung lautet aber dahingehend, dass die Ansprüche beider Parteien gegeneinander abgegolten sind, wenn der Vergleich abgewickelt worden sei. Dies setzt aber voraus, dass die vereinbarte Summe auch an die Klägerin gezahlt worden ist. Da dies aber noch nicht der Fall ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte noch den Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Summe von 2.500,00 €.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.