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Landgericht Dortmund·1 S 410/15·29.08.2016

Tenorberichtigung: Abwendungsbefugnis (§711 ZPO) bei verworfener Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund berichtigt den Tenor seines Urteils nach §319 ZPO und verwirft die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird eine Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO (Sicherheitsleistung 110 %) eingeräumt. Der Streitwert wird auf 975,25 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop als verworfen; Tenor zur Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt.

2

Der Tenor kann nachträglich dahingehend berichtigt werden, dass eine Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO erklärt wird, wenn deren Unterlassung offensichtlich auf einer versehentlichen Auslassung beruht.

3

Bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann das Gericht dem Vollstreckungsschuldner die Abwendung der Vollstreckung durch Leistung einer angemessenen Sicherheit gestatten.

4

Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO statthaft.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 711 ZPO§ 544 ZPO§ 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 8 C 248/14

Tenor

Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit insgesamt wie folgt berichtigt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21.10.2015 – Az.: 8 C 248/14 – wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 975,25 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2016 war in Bezug auf den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dahingehend zu berichtigen, dass für die Kläger eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO auszusprechen war.

3

Die Unterlassung der Tenorierung der Abwendungsbefugnis beruhte offensichtlich auf einer versehentlichen Auslassung, denn die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2016 ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof gem. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO statthaft.