Berufung zu Erstattung von Sachverständigenkosten in der Kaskoversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und begehrte Erstattung der von ihr beauftragten Sachverständigenkosten durch die Kaskoversichererin. Das Landgericht verneint einen Anspruch und stützt sich auf § 66 VVG sowie die AKB: Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Hinzuziehung vertraglich geboten oder aus den Umständen erforderlich war. Eigene Sachkunde und Einschaltung des Haussachverständigen rechtfertigten die Kosten nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; kein Erstattungsanspruch für selbst beauftragte Sachverständigenkosten (§ 66 VVG).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Kosten eines selbst hinzugezogenen Sachverständigen richtet sich nach § 66 VVG; grundsätzlich sind solche Kosten vom Versicherer nicht zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer nicht vertraglich zur Hinzuziehung verpflichtet war.
Nach § 66 Abs. 1 VVG sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers nur insoweit zu ersetzen, als ihre Vornahme den Umständen nach geboten war; der Versicherungsnehmer hat zunächst die Sachkunde des Versicherers bzw. dessen Haussachverständigen zu vertrauen und kann nicht ohne Weiteres eigene Gutachten veranlassen.
Sachverständigenkosten in der Kaskoversicherung sind keine ‚Wiederherstellungskosten‘ i.S.v. § 13 Abs. 5 AKB; die spezialrechtlichen Regelungen in §§ 66 VVG und 14 AKB sind vorrangig und maßgeblich.
Die Vorteilsausgleichung begründet keinen eigenständigen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kaskoversicherer; sie ist primär ein schadensersatzrechtliches Korrekturprinzip und kann Vertragsansprüche nicht schaffen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 812 BGB kommen neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 66 VVG nur in Betracht, wenn konkret dargelegt wird, welche ersparten Aufwendungen dem Versicherer entstanden sind; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 109 C 7171/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.1931 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.)
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß der Klägerin
kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachver-
ständigenkosten zusteht. Nach wohl überwiegender Auf-
fassung ergibt sich bereits aus § 66 Abs. 2 VVG, daß
der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung
grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Kosten eines
von dem Versicherungsnehmer zugezogenen Sachverständigen
zu bezahlen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz
24. Aufl. 19B8, Anm. 5 b zu §66 VVG; Stiefel-Hofmann,
Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. 1989, Anm. 7 zu §15 AKB;
OLG Köln VersR 1983, 847; a.A. OLG Nürnberg ZfS 82, 278).
Denn § 66 Abs. 2 VVG bestimmt, daß Sachverständigen-
kosten vom Versicherer nur dann zu erstatten sind,
wenn der Versicherungsnehmer nach dem Vertrage zu
der Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war.
Letzteres war hier nicht der Fall. Zwar besteht in
der Kommentarliteratur Einigkeit darüber, daß technische
Sachverständige, die der Versicherungsnehmer hinzuzieht,
weil er ansonsten den Schaden nicht bewerten kann, nicht
unter § 66 Abs. 2 VVG fallen. Dies soll jedoch nach
der oben zitierten überwiegenden Auffassung wiederum
nicht für Kraftfahrzeugsachverständige gelten, da
es dem Versicherungsnehmer zuzumuten sei, zunächst
die Schadensermittlung durch eigene Kraftfahrzeug-
sachverständige des Versicherers abzuwarten.
Ob § 66 Abs. 2 VVG überhaupt einschränkend dahin ausge-
legt werden kann, daß technische Sachverständige von dieser
Vorschrift nicht erfaßt werden, anderes jedoch wiederum für
Kraftfahrzeugsachverständige gelten soll, ist nach Auf-
fassung der Kammer zweifelhaft, kann aber letztlich hier
dahinstehen. Denn der Klägerin steht auch nach § 66 Abs. 1
VVG kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigen-
kosten gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vorschrift hat
der Versicherer die Kosten, welche durch die Ermittlung
und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens
entstehen, dem Versicherungsnehmer nur insoweit zu er-
statten als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten
war. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war in
diesem Fall nämlich nicht geboten. Die Klägerin war zum
einen nicht auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen
angewiesen, da sie über eigene sachkundige Mitarbeiter
verfügt. Zum anderen hätte sich die Klägerin vor Ein-
schaltung eines Sachverständigen kurz mit der Beklagten
ins Benehmen setzen können, ob diese einen Haussachver-
ständigen zur Ermittlung des Schadens beauftragen würde.
Denn grundsätzlich muß der Versicherungsnehmer zunächst
der Sachkenntnis und Redlichkeit des angestellten
Schadenregulierers des Versicherers vertrauen (Prölss-
Martin.Anrn. 5 c zu §66 VVG). Dadurch wird der Ver-
sicherungsnehmer auch nicht benachteiligt. Denn bei
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens
steht nach § 14 AKB das sogenannte Sachverständigen-
verfahren zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Sachver-
ständigenkosten auch nicht als Wiederherstellungskosten
im Sinne von § 13 Abs. 5 AKB anzusehen. Angesichts der
Spezialregelungen zur Frage der Ersatzfähigkeit von
Sachverständigenkosten in §§ 66 VVG, 14 AKB findet diese
Auffassung weder eine Stütze im Wortlaut von § 13 Abs. 5
AKB, noch wird sie in der einschlägigen Kommentarliteratur
vertreten. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin
zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1985
441), wonach die Sachverständigenkosten zum unmittelbaren
Fahrzeugschaden zählen, ist hier nicht einschlägig.
Diese Entscheidung betrifft nicht das Vertragsver-
hältnis zwischen Versicherungsnehmer und Kaskover-
sicherer, sondern Fragen des Schadensersatzanspruchs
des Geschädigten gegen den Unfallgegner und dessen
Haftpflichtversicherer. Insoweit ist es im Regelfall
nicht zweifelhaft, daß der Haftpflichtversicherer
auch die Sachverständigenkosten des Geschädigten zu
ersetzen hat.
Diesen Zusammenhang verkennt die Klägerin auch bei ihren
Ausführungen zur Frage der Vorteilsausgleichung. Denn
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
der Vorteilsausgleichung können niemals einen Anspruch
begründen. Vielmehr spielt die Vorteilsausgleichung
lediglich im Schadensersatzrecht eine Rolle und begrenzt
ggf. einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten
gegen den Schädiger (Beispiel: Abzug "neu für alt").
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus
§ 812 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.
Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Anspruchsgrund-
lagen neben der Spezialvorschrift des § 66 VVG über-
haupt noch zur Anwendung kommen. Diese Frage kann
jedoch offen bleiben, da die Klägerin nicht dargelegt
hat, welche Aufwendungen die Beklagte ggf. durch die
Beauftragung des Sachverständigen S erspart hat.
Da die Beklagte über einen Haussachverständigen ver-
fügt und diesen im vorliegenden Fall auch eingeschaltet
hatte, sind mögliche ersparte Aufwendungen der Beklagten
durch die teilweise Verwertung des Gutachtens jedenfalls
nicht mit. den Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Klage-
forderung identisch.
Nach allem mußte die Berufung mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.