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Landgericht Dortmund·1 S 402/91·07.04.1992

Berufung zu Erstattung von Sachverständigenkosten in der Kaskoversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und begehrte Erstattung der von ihr beauftragten Sachverständigenkosten durch die Kaskoversichererin. Das Landgericht verneint einen Anspruch und stützt sich auf § 66 VVG sowie die AKB: Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Hinzuziehung vertraglich geboten oder aus den Umständen erforderlich war. Eigene Sachkunde und Einschaltung des Haussachverständigen rechtfertigten die Kosten nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; kein Erstattungsanspruch für selbst beauftragte Sachverständigenkosten (§ 66 VVG).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Kosten eines selbst hinzugezogenen Sachverständigen richtet sich nach § 66 VVG; grundsätzlich sind solche Kosten vom Versicherer nicht zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer nicht vertraglich zur Hinzuziehung verpflichtet war.

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Nach § 66 Abs. 1 VVG sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers nur insoweit zu ersetzen, als ihre Vornahme den Umständen nach geboten war; der Versicherungsnehmer hat zunächst die Sachkunde des Versicherers bzw. dessen Haussachverständigen zu vertrauen und kann nicht ohne Weiteres eigene Gutachten veranlassen.

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Sachverständigenkosten in der Kaskoversicherung sind keine ‚Wiederherstellungskosten‘ i.S.v. § 13 Abs. 5 AKB; die spezialrechtlichen Regelungen in §§ 66 VVG und 14 AKB sind vorrangig und maßgeblich.

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Die Vorteilsausgleichung begründet keinen eigenständigen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kaskoversicherer; sie ist primär ein schadensersatzrechtliches Korrekturprinzip und kann Vertragsansprüche nicht schaffen.

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 812 BGB kommen neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 66 VVG nur in Betracht, wenn konkret dargelegt wird, welche ersparten Aufwendungen dem Versicherer entstanden sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 66 Abs. 2 VVG§ 66 VVG§ 66 Abs. 1 VVG§ 14 AKB§ 13 Abs. 5 AKB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 109 C 7171/91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.1931 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO

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abgesehen.)

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Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß der Klägerin

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kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachver-

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ständigenkosten zusteht. Nach wohl überwiegender Auf-

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fassung ergibt sich bereits aus § 66 Abs. 2 VVG, daß

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der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung

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grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Kosten eines

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von dem Versicherungsnehmer zugezogenen Sachverständigen

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zu bezahlen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz

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24. Aufl. 19B8, Anm. 5 b zu §66 VVG; Stiefel-Hofmann,

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Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. 1989, Anm. 7 zu §15 AKB;

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OLG Köln VersR 1983, 847; a.A. OLG Nürnberg ZfS 82, 278).

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Denn § 66 Abs. 2 VVG bestimmt, daß Sachverständigen-

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kosten vom Versicherer nur dann zu erstatten sind,

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wenn der Versicherungsnehmer nach dem Vertrage zu

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der Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war.

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Letzteres war hier nicht der Fall. Zwar besteht in

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der Kommentarliteratur Einigkeit darüber, daß technische

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Sachverständige, die der Versicherungsnehmer hinzuzieht,

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weil er ansonsten den Schaden nicht bewerten kann, nicht

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unter § 66 Abs. 2 VVG fallen. Dies soll jedoch nach

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der oben zitierten überwiegenden Auffassung wiederum

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nicht für Kraftfahrzeugsachverständige gelten, da

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es dem Versicherungsnehmer zuzumuten sei, zunächst

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die Schadensermittlung durch eigene Kraftfahrzeug-

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sachverständige des Versicherers abzuwarten.

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Ob § 66 Abs. 2 VVG überhaupt einschränkend dahin ausge-

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legt werden kann, daß technische Sachverständige von dieser

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Vorschrift nicht erfaßt werden, anderes jedoch wiederum für

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Kraftfahrzeugsachverständige gelten soll, ist nach Auf-

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fassung der Kammer zweifelhaft, kann aber letztlich hier

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dahinstehen. Denn der Klägerin steht auch nach § 66 Abs. 1

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VVG kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigen-

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kosten gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vorschrift hat

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der Versicherer die Kosten, welche durch die Ermittlung

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und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens

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entstehen, dem Versicherungsnehmer nur insoweit zu er-

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statten als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten

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war. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war in

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diesem Fall nämlich nicht geboten. Die Klägerin war zum

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einen nicht auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen

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angewiesen, da sie über eigene sachkundige Mitarbeiter

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verfügt. Zum anderen hätte sich die Klägerin vor Ein-

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schaltung eines Sachverständigen kurz mit der Beklagten

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ins Benehmen setzen können, ob diese einen Haussachver-

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ständigen zur Ermittlung des Schadens beauftragen würde.

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Denn grundsätzlich muß der Versicherungsnehmer zunächst

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der Sachkenntnis und Redlichkeit des angestellten

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Schadenregulierers des Versicherers vertrauen (Prölss-

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Martin.Anrn. 5 c zu §66 VVG). Dadurch wird der Ver-

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sicherungsnehmer auch nicht benachteiligt. Denn bei

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Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens

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steht nach § 14 AKB das sogenannte Sachverständigen-

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verfahren zur Verfügung.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Sachver-

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ständigenkosten auch nicht als Wiederherstellungskosten

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im Sinne von § 13 Abs. 5 AKB anzusehen. Angesichts der

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Spezialregelungen zur Frage der Ersatzfähigkeit von

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Sachverständigenkosten in §§ 66 VVG, 14 AKB findet diese

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Auffassung weder eine Stütze im Wortlaut von § 13 Abs. 5

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AKB, noch wird sie in der einschlägigen Kommentarliteratur

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vertreten. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin

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zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1985

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441), wonach die Sachverständigenkosten zum unmittelbaren

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Fahrzeugschaden zählen, ist hier nicht einschlägig.

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Diese Entscheidung betrifft nicht das Vertragsver-

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hältnis zwischen Versicherungsnehmer und Kaskover-

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sicherer, sondern Fragen des Schadensersatzanspruchs

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des Geschädigten gegen den Unfallgegner und dessen

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Haftpflichtversicherer. Insoweit ist es im Regelfall

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nicht zweifelhaft, daß der Haftpflichtversicherer

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auch die Sachverständigenkosten des Geschädigten zu

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ersetzen hat.

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Diesen Zusammenhang verkennt die Klägerin auch bei ihren

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Ausführungen zur Frage der Vorteilsausgleichung. Denn

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die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

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der Vorteilsausgleichung können niemals einen Anspruch

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begründen. Vielmehr spielt die Vorteilsausgleichung

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lediglich im Schadensersatzrecht eine Rolle und begrenzt

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ggf. einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten

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gegen den Schädiger (Beispiel: Abzug "neu für alt").

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus

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§ 812 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Anspruchsgrund-

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lagen neben der Spezialvorschrift des § 66 VVG über-

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haupt noch zur Anwendung kommen. Diese Frage kann

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jedoch offen bleiben, da die Klägerin nicht dargelegt

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hat, welche Aufwendungen die Beklagte ggf. durch die

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Beauftragung des Sachverständigen S erspart hat.

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Da die Beklagte über einen Haussachverständigen ver-

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fügt und diesen im vorliegenden Fall auch eingeschaltet

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hatte, sind mögliche ersparte Aufwendungen der Beklagten

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durch die teilweise Verwertung des Gutachtens jedenfalls

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nicht mit. den Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Klage-

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forderung identisch.

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Nach allem mußte die Berufung mit der Kostenfolge aus

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§ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.