Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die Berufung unzulässig ist: Der Streitwert übersteigt 600 € nicht und das erstinstanzliche Gericht hat die Berufung nicht zugelassen (§ 511 Abs. 2 ZPO). Eine offensichtlich unzulässige Berufung hat keine Erfolgsaussichten, weshalb PKH nicht bewilligt werden darf.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (Streitwert ≤ 600 € und Nichtzulassung) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist und daher keine Erfolgsaussichten bestehen.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist unzulässig, wenn der Streitwert 600,00 € nicht übersteigt und die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht nicht zugelassen wurde (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Prüfung der Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels und dessen Erfolgsaussichten erforderlich.
Erkennbar unbegründete oder unzulässige Verfahrensschritte sind bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe nicht zu fördern; dies umfasst auch die Versagung von Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Tenor
wird der Antrag des Beklagten vom 02.09.2014, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 24.09.2014, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 02.09.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Prozesskostenhilfe war dem Beklagten für die Durchführung der Berufung bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung unzulässig ist. Denn der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 € nicht und das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung auch nicht zugelassen (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO). Eine unzulässige Berufung hat jedoch keinerlei Erfolgsaussichten. Für eine erkennbar unzulässige Berufung darf aber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.