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Landgericht Dortmund·1 S 365/02·12.05.2003

Berufungszurückweisung: Mietkaution, Ratenzahlung nach §551 BGB und kein Rückforderungsanspruch

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts betreffend Mietzins/ Kaution. Zentral ist, ob die Kautionsabrede wegen fehlenden Hinweises auf Dreimonatsraten unwirksam ist und ein Rückforderungsanspruch nach §812 BGB besteht. Das Landgericht weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Vertragsklausel verweist auf "gesetzliche Weise" (§551 BGB), erlaubt Drittelzahlung und schafft notfalls nachträglich einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt (§97 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kautionsvereinbarung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht des Mieters zur Zahlung in drei gleichen Monatsraten nach §551 BGB enthält.

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Eine Vertragsklausel, die die Kaution "in gesetzlicher Weise" zu leisten bestimmt, bezieht sich auf §551 BGB und ermöglicht damit die Zahlung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen.

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Ein Rückforderungsanspruch nach §812 BGB gegen den Vermieter besteht nicht, wenn durch eine wirksame Kautionsabrede nachträglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bereits geleisteten Zahlung geschaffen wird.

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Allein das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Ratenzahlung begründet keine unangemessene Benachteiligung des Mieters; es obliegt dem Mieter, sich über seine gesetzlichen Rechte zu informieren.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 97 ZPO§ 812 BGB§ 551 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 8042/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 19.11.2002 (AZ: 125 C 8042/02) wird kostenpflichtig

(§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO

2

abgesehen

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Der Mietzinsanspruch der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung in Höhe von 3 x 410,- € erloschen.

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Denn dem Beklagten steht kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm gezahlten Kaution aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.

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Die Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass eine Kautionsabrede nicht schon dann unwirksam ist, wenn lediglich der ausdrückliche Hinweis fehlt, dass der Mieter berechtigt ist, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen.

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In § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist ausdrücklich

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geregelt, dass die Kaution in gesetzlicher Weise zu leisten sei.

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Sie schließt daher gerade nicht die Rechte des Mieters aus, sondern nimmt deutlich Bezug auf die Möglichkeiten, die dem Mieter durch § 551 BGB eingeräumt sind. Er ist danach berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

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Hierdurch wird der Mieter aber nicht unangemessen benachteiligt.

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Ihm obliegt es, sich darüber zu informieren, welche Rechte ihm zustehen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer im Übrigen Bezug auf die in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts.

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Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn, wie der Beklagte behauptet, die Zahlung des gesamten Betrages bereits vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt sei.

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Denn durch die Vereinbarung der wirksamen Kautionsabrede wurde von den

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Parteien noch nachträglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung geschaffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO