Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·1 S 344/10·02.06.2013

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO; Berufung zurückgewiesen, Revision zugelassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Das Landgericht berichtigte den Tenor wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen und Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Tenor gemäß § 319 ZPO berichtigt, Revision zugelassen und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor kann das Gericht nach § 319 ZPO berichtigen, wenn eine versehentliche Auslassung vorliegt.

2

Ist aus den Entscheidungsgründen eindeutig ersichtlich, dass bestimmte Anordnungen (z. B. Zulassung der Revision oder Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit) getroffen werden sollen, rechtfertigt dies eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO.

3

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit ihres Abwendens durch Sicherheitsleistung sind im Tenor auszusprechen; fehlt diese Regelung irrtümlich, kann sie ergänzt werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens; die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 24 C 69/09

Tenor

Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 19.11.2010 zum Aktenzeichen 24 C 69/09 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit - versehentliche Auslassung -  gem. § 319 ZPO zu berichtigen, weil die Kammer ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen hat und die Klägerin die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO abwenden kann.