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Landgericht Dortmund·1 S 321/10·24.07.2011

Berufung gegen WEG-Beschluss: Unzulässigkeit wegen Unterschreitung der Berufungssumme

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung, legten Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem ein WEG-Beschluss teils für ungültig erklärt wurde. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der für die Berufung maßgebliche Wert der Beschwer des Berufungsführers den gesetzlichen Mindestbetrag nicht erreicht. Das Gericht stellt klar, dass es an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht gebunden ist und setzt den Streitwert auf 300 EUR fest; die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil der für die Berufung maßgebliche Beschwerdewert unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt; Kosten der Berufung den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert der Beschwer des Berufungsführers den gesetzlich geforderten Mindestbetrag nicht erreicht und keine Zulassung vorliegt (vgl. § 511, § 522 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gebunden und kann den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Wert neu bestimmen.

3

Bei Wohnungseigentumssachen bestimmt § 49a GKG für die Gebührenberechnung das Interesse aller Beteiligten; für die Zulässigkeit der Berufung ist aber allein der Wert der Beschwer des Berufungsführers maßgeblich.

4

Wird durch einen angefochtenen Beschluss keine Kostenbelastung der Berufungsführer veranlasst, kann sich die Beschwer allenfalls in einem möglichen Wertverlust der Eigentumswohnung äußern; dieser ist nach den konkreten Umständen zu bemessen und kann gering ausfallen, wenn die Maßnahme ein anderes Haus betrifft.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 49a GKG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 9 C 258/10

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (9 C 258/10) vom 10.11.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause I Straße ## in ##### H, welche zu der WEG I Park gehört.

4

Am 19.04.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt.

5

Die Kläger haben mit ihrer Klage beantragt,

6

Den Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010 TOP 3 "Zum Tagesordnungspunkt Blumenkübelsanierung Haus I Straße ## (WEG N, I2 u.a.) wurde der Antrag gestellt, dass drei Angebote über die Durchführung der Blumenkübelsanierungsarbeiten für das Haus I Str. ## durch den Verwalter angefordert werden. Nach Vorlage der Angebote legt der Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat die auszuführende Firma fest. Die Kosten werden der Rücklage des Hauses I Str. ## entnommen" für ungültig zu erklären, den weiteren Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010 TOP 3 "Zum Tagesordnungspunkt Durchführung von Bepflanzungs- und Verschönerungsarbeiten im Vorgartenbereich des Hauses C Str. ## wurde der Antrag gestellt, dass eine Neugestaltung der Vorgartenfläche erfolgen kann. Im Bereich der Vorgartenflächen kann ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden. Kosten entstehen der Eigentümergemeinschaft für diese Umgestaltung nicht. Lediglich die Gartenpflegefirma T übernimmt eine Hilfestellung für die Entfernung der alten Sträucher und Gehölze. Dieser Antrag wurde in allen vorstehenden Ausführungen einstimmig genehmigt" für ungültig zu erklären.

  1. Den Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010 TOP 3 "Zum Tagesordnungspunkt Blumenkübelsanierung Haus I Straße ## (WEG N, I2 u.a.) wurde der Antrag gestellt, dass drei Angebote über die Durchführung der Blumenkübelsanierungsarbeiten für das Haus I Str. ## durch den Verwalter angefordert werden. Nach Vorlage der Angebote legt der Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat die auszuführende Firma fest. Die Kosten werden der Rücklage des Hauses I Str. ## entnommen" für ungültig zu erklären,
  2. den weiteren Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010 TOP 3 "Zum Tagesordnungspunkt Durchführung von Bepflanzungs- und Verschönerungsarbeiten im Vorgartenbereich des Hauses C Str. ## wurde der Antrag gestellt, dass eine Neugestaltung der Vorgartenfläche erfolgen kann. Im Bereich der Vorgartenflächen kann ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden. Kosten entstehen der Eigentümergemeinschaft für diese Umgestaltung nicht. Lediglich die Gartenpflegefirma T übernimmt eine Hilfestellung für die Entfernung der alten Sträucher und Gehölze. Dieser Antrag wurde in allen vorstehenden Ausführungen einstimmig genehmigt" für ungültig zu erklären.
7

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2010 auf den Klageantrag zu 1. hin den Beschluss über die Blumenkübelsanierung für das Haus I Straße ## für ungültig erklärt, die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2. allerdings abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,

9

das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer, 9 C 258/10, vom 10.11.2010 abzuändern und den Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010 TOP 3 "Zum Tagesordnungspunkt Durchführung von Bepflanzungs- und Verschönerungsarbeiten im Vorgartenbereich des Hauses C Str. ## wurde der Antrag gestellt, dass eine Neugestaltung der Vorgartenfläche erfolgen kann. Im Bereich der Vorgartenflächen kann ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden. Kosten entstehen der Eigentümergemeinschaft für diese Umgestaltung nicht. Lediglich die Gartenpflegefirma T übernimmt eine Hilfestellung für die Entfernung der alten Sträucher und Gehölze. Dieser Antrag wurde in allen vorstehenden Ausführungen einstimmig genehmigt" für ungültig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

II.

13

Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und das Amtsgericht die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

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Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt vorliegend nicht den Betrag von 600,- Euro.

15

Zwar hat das Amtsgericht den Streitwert hinsichtlich des Klageantrages zu 2. auf 1000,- Euro festgesetzt.

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Dem liegt zugrunde, dass gemäß § 49a GKG bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes bei Wohnungseigentumssachen nicht nur das Interesse des Klägers, sondern vielmehr das Interesse aller Parteien berücksichtigt wird. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist hingegen alleine der Wert der Beschwer des Berufungsführers maßgeblich. An die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht ist das Berufungsgericht zudem nicht gebunden.

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Die Kläger werden durch den von ihnen mit dem Klageantrag zu 2. angegriffenen Beschluss nicht mit Kosten belastet; der Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass der Eigentümergemeinschaft durch die Umgestaltung des Vorgartens keinerlei Kosten entstehen. Es kommt daher allenfalls eine Beschwer der Kläger in der Form eines Wertverlustes an ihrer Eigentumswohnung durch die geplante Umgestaltung des Vorgartens in Betracht. Ein solcher ist vor dem Hintergrund, dass der Beschluss die Umgestaltung des Vorgartens des Hauses C Straße ## betrifft, die Eigentumswohnung der Kläger sich allerdings im Haus I Str. ## befindet, allerdings kaum messbar. Er war daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf 300,- Euro festzusetzen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.