Berufung gegen Eigentümerversammlungsbeschlüsse: Nichtigkeit wegen Kompetenzverlagerung und Unbestimmtheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat die Berufung gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.12.2019 erhoben. Zentral war, ob es sich um einen bloßen Grundlagenbeschluss oder um eine rechtsverbindliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis handelte. Das Landgericht erklärt mehrere Beschlüsse für unwirksam bzw. nichtig, weil sie Kompetenzen unzulässig verlagern oder an Bestimmtheitsanforderungen fehlen. Die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben; angefochtene Beschlüsse der Eigentümerversammlung als unwirksam bzw. nichtig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist nur dann als Grundlagenbeschluss anzusehen, wenn er lediglich die Prüfung von Ansprüchen durch Dritte anordnet und die Entscheidung über deren Geltendmachung einem späteren Ausführungsbeschluss vorbehält.
Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen gehört zur Selbstorganisation der Eigentümer; eine wirksame Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf die ehemalige Verwalterin, einen künftigen Verwalter oder einen beauftragten Rechtsanwalt ist unzulässig.
Ein Ausführungsbeschluss muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein; die Bestimmbarkeit genügt nur, wenn Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen (insbesondere welche Ansprüche) erkennbar sind.
Für die Prüfung der Wirksamkeit eines Beschlusses ist maßgeblich der Zeitpunkt der Beschlussfassung; spätere Zustimmungen oder Erklärungen der Beteiligten sind für die Nichtigkeitsprüfung unbeachtlich; nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen können präkludiert sein (vgl. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 15.01.2021, Aktenzeichen 20 C 1/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf der Eigentümerversammlung vom 03.12.2019 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft 01-Straße 00 in A1 zu TOP 3 (Jahresabrechnung 2018, Entlastung der Verwaltung, Sonderumlage), 5 (Beiratswahl) und 9 (Winterdienst) werden für unwirksam erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.12.2019 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2017) und TOP 4 (Schadensersatzansprüche gegen B1) nichtig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO verzichtet.
B.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und begründet. Der Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 03.12.2019 ist nichtig.
1.
Das Amtsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Beschluss zu TOP 4 lediglich um einen Grundlagenbeschluss handelt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn – wovon das Amtsgericht noch zutreffend ausgeht – auf Grundlage des Beschlusses ein Rechtsanwalt zulässigerweise zunächst lediglich mit der Prüfung etwaiger Ansprüche gegen die ehemalige Hausverwaltung hätte beauftragt werden sollen. Die Eigentümer hätten in diesem Fall aber erst sodann auf Grundlage einer juristischen Stellungnahme des Rechtsanwalts mit einem Ausführungsbeschluss entscheiden können, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen die Vorverwaltung geltend gemacht werden sollen. Vorliegend sieht der angefochtene Beschluss indes keine reine Prüfung von Ansprüchen vor. Vielmehr sollen diese ausweislich des Beschlusstextes bereits jetzt „geltend gemacht“ und „durchgesetzt“ werden.
2.
Der streitgegenständliche Beschluss ist nichtig, da er zu einer unzulässigen Kompetenzverlagerung führt. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen obliegt den Eigentümern im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts. Der angefochtene Beschluss führt indes dazu, dass unzulässigerweise diese Entscheidung auf die ehemalige Verwalterin Frau C1 bzw. den zu bestellenden Verwalter oder den zu beauftragenden Rechtsanwalt übertragen wird.
3.
Der Beschluss ist ferner als Ausführungsbeschluss mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Grundsätzlich müssen Beschlüsse aus sich heraus verständlich sein (LG München I, ZWE 2014, 419) und eine durchführbare Regelung enthalten. Dabei wird abgestellt auf den Empfangshorizont eines objektiven und unbeteiligten unbefangenen Dritten. Beschlüsse sind grundsätzlich objektiv-normativ auszulegen. Die Bestimmbarkeit im Wege der normativen Auslegung reicht aus (vgl. Bärmann-Merle, 13. Aufl., § 23 Rn. 54). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich indes nicht, welche Ansprüche hinsichtlich Art und Höhe überhaupt in Rede stehen.
4.
Der Einwand der Beklagten, dass auch der Kläger ausweislich seiner Email vom 04.07.2020 das Regressverfahren befürworte, ist unerheblich. Denn es kommt auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 03.12.2019 an. Im Übrigen sind die Beklagten mit ihrem Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert.
5.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es den Eigentümern unabhängig vom hiesigen Verfahren frei steht, die Geltendmachung der Ansprüche im Regressverfahren per Beschluss zu genehmigen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO.