Fahrgastrechte: Entschädigung nach VO 1371/2007; weitergehender Schadensersatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entschädigung und Schadensersatz wegen einer Zugverspätung. Das Landgericht bestätigte einen Anspruch nach Art.17 VO(EG) 1371/2007 für die 60-minütige Verspätung, die Höhe blieb mangels Darlegung des Fahrpreises offen. Ansprüche nach Art.15 i.V.m. Art.32 VO und weitergehender Schadensersatz nach §§ 280, 286 BGB wurden verneint.
Ausgang: Klage des Klägers wegen weitergehenden Schadensersatzansprüchen bei Zugverspätung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Ankunftsverspätung von 60 bis 119 Minuten steht dem Fahrgast nach Art.17 VO(EG) 1371/2007 eine Fahrpreisentschädigung von mindestens 25 % des Fahrpreises zu.
Ein Anspruch nach Art.15 i.V.m. Art.32 VO(EG) 1371/2007 setzt voraus, dass die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder eine Fortsetzung unzumutbar ist; ist die Weiterreise am selben Tag erfolgt, entfällt der Anspruch.
Die Rechte des Fahrgasts bei Zugverspätungen werden durch die Fahrgastrechteverordnung geregelt; weitergehende Schadensersatzansprüche aus nationalem Vertragsrecht (z. B. §§ 280, 286 BGB) bestehen daneben nicht, soweit die Verordnung abschließend wirkt.
Ein Anspruch nach § 17 Abs.1 Nr.2 EVO erfordert, dass die vertragswidrige Ankunftszeit in den Zeitraum 0:00 bis 5:00 Uhr fällt; ist dies nicht der Fall, scheidet ein entsprechender EVO-Anspruch aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 405 C 2916/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1.Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach Artikel 17 Abs. 1 b der EU-Fahrgastrechteverordnung [VO(EG) 1371/2007] zu. Danach kann ein Fahrgast bei Verspätungen eine Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet. Für die Fahrt des Klägers vom Dortmunder Hauptbahnhof zum Düsseldorfer Hauptbahnhof war eine planmäßige Ankunft um 9.30 Uhr angegeben. Tatsächlich erreichte der Kläger den Zielort erst um 10.30 Uhr und somit mit einer 60minütigen Verspätung. Gemäß Satz 2 a der Vorschrift beträgt die Mindestentschädigung bei Verspätungen von 60 bis 119 Minuten 25 % des Preises der Fahrkarte. Den Fahrkostenpreis hat der Kläger nicht angegeben, worauf im Termin vom 22.10.2013 seitens der Kammer hingewiesen wurde. Die Klägervertreterin erklärte hierzu, von einer Darlegung der Höhe des Fahrpreises absehen zu wollen. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs kann somit nicht festgestellt werden.
2.Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 VO(EG) 1371/2007 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift haftet der Beförderer dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise u. a. wegen Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Unstreitig wurde die Reise jedoch noch am selben Tag fortgesetzt, so dass ein Anspruch nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt.
3.Auch ein Anspruch des Klägers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) scheidet aus. Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob eine Regionalbahn dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuordnen ist, scheitert der Anspruch bereits daran, dass die vertragsgemäße Ankunftszeit nicht in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fiel.
4.Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BGB nicht. Nach Auffassung der Kammer bestimmen sich die Rechte des Fahrgasts bei Zugverspätungen allein nach der Fahrgastrechtevorordnung (im Bereich des Personennahverkehrs ergänzend nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung). Im hier zu beurteilenden Fall liegt auch ein Verspätungsfall vor. Auf die Ursache der Verspätung kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an.
Dafür, dass neben den in der EU-Fahrgastrechteverordnung geregelten Rechten bei Verspätungen keine weiteren Ansprüche nach nationalem Recht aufgrund von Pflichtverletzungen aus dem Beförderungsvertrag bestehen, spricht der Sinn und Zweck der Verordnung. Sinn und Zweck der Verordnung ist insbesondere die Stärkung der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Zudem bezweckt die Verordnung auch die Schaffung eines Systems für die Entschädigung von Fahrgästen bei Verspätungen, das mit der Haftung des Eisenbahnunternehmers verknüpft ist (Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Die Schaffung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Belangen der Fahrgäste einerseits und dem Interesse eines kostengünstigen Massenverkehrs andererseits schaffen (LG Frankfurt/Main, NJW 2003, 3641 ff.). Dem System des pauschalierten Schadensersatzanspruchs würde es zuwider laufen, wenn sich der Reisende jeweils zusätzlich auf die §§ 280, 286 BGB berufen könnte. Die Regelungen der Fahrgastrechte-Verordnung sind somit abschließend (so auch Lindner/Tonner, GPR 2011, 15, 16).
III.
Das Urteil des Amtsgerichts war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.