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Landgericht Dortmund·1 S 270/10·19.01.2011

Berufung unzulässig verworfen wegen versäumter Begründungsfrist; Wiedereinsetzung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung ein, deren Begründung jedoch erst nach Ablauf der Frist beim Landgericht einging; sie beantragten Wiedereinsetzung. Streitpunkt war, ob die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, da das Vertrauen auf einen internen Erledigungsvermerk und das fehlende Faxnachweis nicht ausreichend waren.

Ausgang: Berufung der Kläger wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und abgewiesener Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist nach Zustellung beim Gericht eingeht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne dem Antragsteller zurechenbares Verschulden erfolgte und der Wiedereinsetzungsgrund substantiiert dargelegt wird.

3

Das Vertrauen auf einen internen Erledigungsvermerk genügt nicht als Entschuldigung für eine Fristversäumnis, wenn nach eigenem Vortrag ein Nachweis über die Versandhandlung hätte in die Akte gelangen müssen.

4

Fehlt ein erwarteter Versandnachweis (z. B. Faxbestätigung), so kann dies bei pflichtgemäßer Überprüfung erkennbar gewesen sein und die Annahme entlastenden Verhaltens ausschließen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 8a C 6/09

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 24.08.2010 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.063,46 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung der Kläger war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig nach erfolgter Zustellung am 16.09.2010 innerhalb von 2 Monaten begründet worden ist und der erst am 17.11.10 beim Landgericht erfolgte Eingang verspätet ist.

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, weil der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht durchgreift.

4

Nach eigenem Vorbringen erfolgte die Fertigstellung der Berufungsbegründungsschrift am 15.11.2010 verbunden mit der Vorgabe, diese vorab per Fax an das Landgericht Dortmund zu übersenden. Bei der Überprüfung der bearbeiteten Fristen am Abend des 15.11.2010 war ein Vertrauen auf den Erledigungsvermerk durch die Bürovorsteherin nicht ausreichend. Denn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ist davon auszugehen, dass ein Nachweis über die erfolgte Faxversendung in die Akte gelangt. Dass dieser Nachweis im vorliegenden Fall fehlte, hätte nach eigener Darstellung bei erneuter Überprüfung in den Abendstunden des 15.11.2010 auffallen und Veranlassung zur sofortigen Abhilfe geben müssen. Das Vertrauen auf den Erledigungsvermerk allein ist in Anbetracht dieser Sachlage unzureichend.

5

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger ohne eigenes ihnen zurechenbares Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert waren.

6

Der Wiedereinsetzungsantrag war als unbegründet zurückzuweisen und die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.