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Landgericht Dortmund·1 S 266/16·20.03.2017

Anerkenntnisurteil: Beseitigung auf Sondernutzungsfläche errichteter Terrasse

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich in der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts und forderten die Beseitigung einer auf einer als Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche errichteten mit Bekiesung versehenen Terrasse. Das Landgericht Dortmund änderte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete die Beklagte, die Terrasse zu entfernen und die Fläche als Rasen- oder Ziergarten wiederherzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin/der Kläger erfolgreich; Beklagte zur Beseitigung der Terrasse und Wiederherstellung der Gartenfläche verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilungserklärung begründet gegenüber den Eigentümern die maßgebliche Bestimmung über Zweck und zulässige Nutzung von als Sondernutzung zugewiesenen Flächen.

2

Baut ein Wohnungseigentümer ohne Grundlage auf der ihm zugewiesenen Sondernutzungsfläche eine bauliche Veränderung, kann er auf Entfernung der Anlage und Wiederherstellung der ursprünglich bestimmten Nutzung verpflichtet werden.

3

Ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der Miteigentümer richtet sich nach den zivilrechtlichen Rechten aus der Teilungserklärung und den dem Wohnungseigentum zugrundeliegenden schuld- und sachenrechtlichen Grundsätzen.

4

Bei erfolgreichem Unterlassungs-/Beseitigungsantrag kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei auferlegen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erlassen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 02.06.20106 – 196 C 272/15 – abgeändert:

Der Beklagten wird aufgegeben, die auf der ihr mit Teilungserklärung vom 06.02.1984 vor dem Notar Dr. C2, Urkundenrollen-Nr.: ##/####, zur Sondernutzung zugewiesene Gartenfläche ihre Eigentumswohnung C-Straße in F mit Bekiesung errichtete Terrasse zu beseitigen und diese Fläche der zweckgerechten Nutzung als Rasen- und/oder als Ziergarten zurückzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.